RA bricht Schweigepflicht gegenüber Gericht = Vertrauensbruch

Eine Anwältin hat vor einiger Zeit die von ihrer Mandantin an sie gerichtete Email (ohne Absprache) im Wortlaut an das Gericht weitergeleitet. Das blieb ohne Kommentar. 

Nun aber (im weiteren Verlauf des Vor-Verfahrens) hatte die Mandantin sie schriftlich auf widersprüchliche Punkte in einem für die Mandantin ungünstigen Gutachten hingewiesen und sie gebeten, das herauszuarbeiten. Jetzt bekam die Mandantin von ihr die Nachricht, dass sie dieses (‚Strategie‘-)Schreiben AN SIE (die Anwältin) - diesmal eindeutig GEGEN den ausdrücklichen Willen der Mandantin - 1 : 1 an das Gericht weitergeleitet hat.
Das ist auf jeden Fall ein Vertrauensbruch und sicherlich geeignet der Mandantin damit bei Gericht Schaden zuzufügen …
Welche §§ finden hier Anwendung? Wie/Wo kann man dagegen Beschwerde einlegen?

Hallo

Welche §§ finden hier Anwendung? Wie/Wo kann man dagegen Beschwerde einlegen?

Ich würde bei der örtlichen Rechtsanwaltskammer anrufen. Die wissen bestimmt, wo man dagegen Beschwerde einreichen kann.

Viele Grüße

Hallo,

dazu wäre anzumerken,das der Rechtsanwalt ein

Organ der Rechtspflege

ist und in bestimmten Rechtsgebieten dazu verpflichtet ist,das Gericht über Tatsachen in Kenntnis zu setzen.
Unterläßt er dieses,so kann er selber strafrechtlich belangt werden.

Hallo

dazu wäre anzumerken,das der Rechtsanwalt ein Organ der Rechtspflege ist und in bestimmten Rechtsgebieten dazu verpflichtet ist,das Gericht über Tatsachen in Kenntnis zu setzen.

Und das betrifft die Korrespondenz zwischen ihm und seiner Mandantin?

Viele Grüße

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Hallo,

dazu einmal die einschlägige Rechtsvorschrift:

§ 43a Abs. 2 BRAO und Die Berufsordnung ergänzt in § 2 BORA:

(3) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht, soweit diese Berufsordnung oder andere
Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von
Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung des Rechtsanwalts in
eigener Sache die Offenbarung erfordern.

Vielleicht ist es in dem angefragten Fall ja erforderlich,zur Durchsetzung der Ansprüche der Mandantin diesen Schriftverkehr dem Richter zur Kenntnis zu bringen.

Hallo

§ 43a Abs. 2 BRAO und Die Berufsordnung ergänzt in § 2 BORA:

(3) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht, soweit diese Berufsordnung oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache die Offenbarung erfordern.

Vielleicht ist es in dem angefragten Fall ja erforderlich,zur Durchsetzung der Ansprüche der Mandantin diesen Schriftverkehr dem Richter zur Kenntnis zu bringen.

So ein Fall ist da in deinem zitierten Paragraphen gar nicht aufgeführt.

Viele Grüße

Überflüssiger Fülltext
Überflüssiger Fülltext
Überflüssiger Fülltext
Überflüssiger Fülltext

Hallo!

Ansprüche aus dem Mandatsverhältnis sind Anspruche aus dem Mandatsvertrag bzw. aus dessen Verletzung, also zwischen Mandant und Anwalt.

Wenn der Anwalt sein Honorar einklagt oder wenn der Mandant Schadenersatzansprüche gegen den Anwalt geltend macht, dann muss der Anwalt natürlich die Möglichkeit haben vor Gericht Vorbringen zu erstatten und Beweise vorzulegen - daher ist er in eigener Sache von der Verschwiegenheitspflicht logischerweise ausgenommen.

Eine weitere Ausnahme (allerdings nur in sehr engem Rahmen) sind Fälle, wo der Anwalt den Verdacht hat, dass eine geplante Treuhandschaft der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient.

Grundsätzlich gilt die Verschwiegenheitsverpflichtung aber immer und zwar auch dann, wenn deren Bruch dem Vorteil des Mandanten dienen würde. In so einem Fall braucht der Anwalt immer die Zustimmung des Mandanten, wenn er offenbart, was ihm anvertraut wurde.

Gruß
Tom

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