Hallo zusammen.
Beklage gewinnt Prozeß. Sie musste gegenüber der Kanzlei zunächst mit diversen Vorschüssen auf Prozeßgebühren in Vorlage treten. Dieses Geld wird nach Prozeßende durch Überweisung erstattet. Einige Monate später kommen nochmal 23.- Euro, das werden wohl Zinsen gewesen sein. Was noch fehlt, sind die Fahrtkosten (einfacher Weg 300 km). Das Erscheinen der Beklagten war vom Gericht angeordnet. Beklage mahnt die Erstattung dieser Kosten nebst einer Abrechnung wiederholt per E-Mail bei der Kanzlei an. Wird deswegen sogar dort vorstellig und vertröstet. Ergebnis: Nichts, nicht einmal eine Antwort. Die sitzen das aus. Beklage hat den Eindruck, dass RA selber versäumt hat, die Kosten für die Fahrt des Mandanten zum Gericht beim unterlegenen Kläger geltend zu machen.
Welche Möglichkeit hat die Mandantin zu ihrem Geld zu kommen? Wobei der Gedanke, dem eigenen RA mit einem anderen RA zu Leibe rücken zu müssen, etwas Befremdliches hat.
Das Urteil wurde am 4.7.11 verkündet
Danke im Voraus für Ratschläge, Tintling
Also laut meiner Kenntnis hat die Partei -im Gegensatz zu geladenen Zeugen- selbst keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Die Anwaltskosten hingegen können von den Anwälten mittels Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt und dann vollstreckt werden.
Wenn persönliches Erscheinen der Partei angeordnet war, kriegt man Kosten der Partei auch erstattet!
Muss der Anwalt aber natürlich im Kostenfestsetzungsantrag geltend machen.
Wäre interessant, wie der Mandant „vertröstet“ wurde, gabs eine Begründung oder nur ein „ja, wir kümmern uns drum“?
Gruß
Hallo Queen,
nein, es gab bisher überhaupt keine Antwort. Die sitzen das einfach aus. Wohl in der Hoffnung, dass der geschädigte Mandant nicht allzu hartnäckig sein wird und irgendwann aufgibt.
Danke für die Antwort und Gruss, T.
Hallo Tintling,
gerne
Ist natürlich blöd, wenn man eigentlich noch bei „seinem“ Anwalt bleiben will. Aber wenn der Verdacht da ist, dass der was verbummelt hat, will man das vielleicht gar nicht mehr. Der Mandant sollte um schriftliche Stellungnahme bis zum xx.xx.2012 bitten und dann je nach Antwort evtl. sich an die Rechtsanwaltskammer wenden. Oder an einen Anwalt, der auf Haftungsrecht spezialisiert ist 
Ooooder wenn der Mandant fachlich von seinem Anwalt überzeugt ist und es nicht um viel Geld geht (hab Sachverhalt grad nicht mehr gut im Kopf) vielleicht sogar Schwamm drüber. Aber ist halt auch eine Vertrauenssache.
Viel Erfolg und viele Grüße
Hallo Queen,
diese Kanzlei hat mich früher immer gut vertreten. Vor einiger Zeit scheint sich dort etwas geändert zu haben.
Bei diesem Prozeß nun sind ziemlich viele Dinge schief gelaufen und ich habe den Prozeß TROTZ der anwaltlichen Vertretung gewonnen. (Mir wurde zu einem Vergleich geraten.)
Zitat des Unterbevollmächtigten in einem Schreiben an „meine“ Kanzlei: „Auf Grund einer speziellen Formulierung unserer Mandantin in ihrem Schreiben vom… hat das Gericht…“
Dieses Schreiben des Unterbevollmächtigten hätte mir gar nicht zugestellt werden dürfen, meinte eine Angestellte, ebenso wie mir per Mail andere Schreiben aus völlig anderen, mich nicht betreffenden Verfahren zugestellt wurden. In deren Büro herrscht neuerdings also offensichtlich das, was Du im Nachnamen trägst 
Für Deinen Tipp mit der Rechtsanwaltskammer danke ich Dir sehr!
Gruß Karin