RA-Gebühren nach RVG bei Abschluss Verlgeich

Hallo Forum,

je länger meine Abschlussprüfung zurückliegt, desto kryptischer erscheinen mir meine alten Aufzeichnungen, also bitte helft mir mit folgendem fiktiven Fall

Kläger A gibt Rechtsanwalt B den Auftrag eine Klage auszuarbeiten und auch einzureichen. Kurz bevor der Bote zu Gericht geht, macht der Kläger einen Rückzieher und lässt dem Beklagten den Schriftsatzentwurf vorab vom RA zustellen, um ihn letztmalig die Gelegenheit zum Einlenken zu geben

Dies klappt mehr oder weniger und nach langem hin und her soll daher jetzt ein Vergleich abgeschlossen werden (der RA hat auch hierzu den Entwurf erstellt).

Bisher wurden vom RA 1,3 Geschäftsgebühr und 1,3 Verfahrensgebühr in Rechnung gestellt + Gerichtskosten, unter der Annahme dass die Klage eingereicht wird.

Die Gerichtskosten fallen natürlich weg, aber

  • ist eine volle Geschäftsgebühr überhaupt ok? (wg Vorbemerkung 3, Abs 4 VV RVG)

  • welche Gebühren entstehen, falls der Vergleich zustande kommt?

Danke!
schoko

Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG (1,0) owT

Huhu!

  • ist eine volle Geschäftsgebühr überhaupt ok? (wg
    Vorbemerkung 3, Abs 4 VV RVG)

Nein, ist sie mE nicht, da der Anwalt eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 verdient hat und hierauf die von Dir angesprochene Anrechnung zu erfolgen hat.

  • welche Gebühren entstehen, falls der Vergleich zustande
    kommt?

Wie Ekkehard schon ausführlich beschrieb: Eine Einigungsgebühr, und zwar in Höhe von 1,5, denn es war kein Gerichtsverfahren anhängig.