RA-Gebühren ohne Tätigsein?

In der RVG steht von „Tätigkeit“ oder „tätig“ sein eines RA´s.

Deshalb folgendes Fallbeispiel:

  1. Stünden einem RA für ein Beschwerdeverfahren, an welchem er NICHT beteiligt war und auch nicht tätig wurde, Gebühren zu? (z.B. wenn auf § 2, 13 RVG, Nr.xxxx VV verwiesen würde).
    (Wenn das Verfahren ausschließlich zwischen Beschwerdeführern und Gerichten stattgefunden hätte – also ohne Beteiligung des „Gegners“ und dessen RA).

  2. Würde das Recht auf Gebührenkassieren bestehen, wenn und weil er einfach nur Anwalt der gegnerischen Partei wäre? (ohne tätig geworden zu sein - - außer den Antrag ans Gericht gestellt und dann die Kostenfestsetzung schrieb).

  3. Dürfte ein Beschwerdewert noch nach Beendigung eines Verfahrens festgesetzt werden statt schon im Beschluss?
    (Eine Streitwertfestsetzung wurde erst auf Antrag benannten RA´s durch ein LG festgelegt.)

Falls solches Fallbeispiel in der Realität vorkäme, wie sollte man dann als Beschwerdeführer reagieren?

Danke – wie immer – mit lb Gruß v B_engl

Hallo,

fiktiver Fall als Antwort: Herr Meier ruft einen Anwalt/Steuerberater an und fragt ihn, ob er sein Haus verkaufen soll. Das Haus hat einen Wert X und ist sich nicht sicher,…

Der Anruf dauert fünf Minuten und Herr Meier wundert sich dann, dass er eine sehr hohe Rechnung vom Anwalt bekommt. Der hat ja nix getan, nur ein paar Minuten telefoniert. Der Anwalt kommt ja auf einen Stundenlohn von in die Tausende gehend.

Weiterer fiktiver Fall: ein Scheidungspaar wird durch einen Anwalt vertreten. Dieser ist natürlich nur der Anwalt der einen Partei. Diese Partei stellt in der letzten Verhandlung einen Antrag. Für Anträge ist Anwaltspflicht vorgeschrieben. Damit die andere Partei etwas gegen den Antrag unternehmen kann, stürmt sie hinaus auf dem Flur, schnappt sich einen der dort auf ihr eigenes Verfahren wartenden Anwälte und übergibt ihm mündlich das Mandat. Der Anwalt stellt dann den Antrag.

Tja, der Anwalt hat in diesem Fall leicht verdientes Geld.

Das vorgehen der Anwälte ist rein juristisch aber richtig. Der Streitwert wird öfters erst nach dem Ende des Verfahrens festgelegt. Manchmals schreiben die Anwälte auch noch (auf eigene Kosten) hin und her, wenn ihnen die Streitwertberechnung nicht schlüssig vorkommt.

Ob das im fiktiven angefragten Fall auch so richtig ist, würde ich bei der Anwaltskammer nachfragen.

Gruß
Ingrid

Hallo,

fiktiver Fall als Antwort:

Tja, der Anwalt hat in diesem Fall leicht verdientes Geld.

Und hier ein Fall aus der Praxis: Herr Meier will von Herrn Müller EUR 250,- haben. Der Anwalt schreibt dem Müller einen Brief, der Müller ruft dreimal am Tag an und beschwert sich über die Abzocke, der Meier ruft sowieso dreimal am Tag an und fragt, ob Müller denn schon endlich gezahlt hat. SChließlich beauftragt Müller auch einen Anwalt, der dem Anwalt des Meier einen Brief schreibt. Dann telefonieren die Anwälte miteinander, der Anwalt des Meier schreibt einen neuen Brief. Die Akte wird dicker und dicker. Der Anwalt bekommt EUR 39,-, egal wie lange die Geschichte noch weitergeht.

Das vorgehen der Anwälte ist rein juristisch aber richtig.

Schön gesagt. Das Gesetz geht davon aus, dass sich in Anwaltskanzleien die großen und die kleinen Fälle die Waage halten und die Gebührenregelung nach Streitwert somit Grundlage einer gerechten Mischkalkulation ist. Das war vor 50 Jahren auch so…

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@Ingrid Schumacher
@worldwidefab

danke für Eure Mühe, glaube aber, dass es nicht den Kern meines Fallbeispiels tritt.
In Euren beiden fiktiven Fällen war ein RA ja tatsächlich tätig. Folglich hat RA auch Anspruch auf Gebühren.

Doch hier in diesem Fallbeispiel war RA nicht im Verfahren tätig geworden oder sonst wie beteiligt. Das Beschwerdeverfahren fand lediglich zwischen zwei Beteiligten statt: Beschwerdeführer und Gericht - Schriftstücke hin & her.

m.E. muss ein RA doch tatsächlich tätig geworden sein, um Gebühren verlangen zu dürfen – oder? Oder genügt es einfach, dass er beruflich RA ist?

Wenn ein (gegnerischer) RA in einem evtl. VORverfahren tätig WAR, kann er dann im darauf folgenden Beschwerdeverfahrens Gebühren verlangen – und das erst nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens?

Als einzige „Tätigkeit“ (die keine anwaltliche ist) stellte RA nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens lediglich einen *Antrag auf Kostenfestsetzung beim Gericht*, dem stattgegeben wurde, und schrieb dann eine Kostenfestsetzung, welche an das Gericht ging, um von dort an einen Beschwerdeführer geschickt zu werden.

Wie sollte auf eine solche Kostenfestsetzung besagten RA´s reagiert werden?

Müsste ein Beschwerdeführer den Betrag in der Kostenfestsetzung bezahlen, obwohl ein RA schon keine Kosten hatte wegen Fehlens von Tätigsein?

Ich weiß nicht, wie ich besser beschreiben oder fragen könnte; hoffe aber, dass ich alles in meine postings packte, um das Fallbeispiel verstehen zu können und zu diskutieren.

Danke :smile:

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Hallo,

fiktiver Fall als Antwort: Herr Meier ruft einen
Anwalt/Steuerberater an und fragt ihn, ob er sein Haus
verkaufen soll. Das Haus hat einen Wert X und ist sich nicht
sicher,…

Der Anruf dauert fünf Minuten und Herr Meier wundert sich
dann, dass er eine sehr hohe Rechnung vom Anwalt bekommt. Der
hat ja nix getan, nur ein paar Minuten telefoniert.

…und um den Fall weiterzuspinnen…

Der Anwalt hat aber – weil er halt ein Kumpel ist und wegen 5 Minuten keine gewaltige Rechnung erstellen will – nur eine ganz geringe Summe in Rechnung gestellt. Leider hat er aber dem Mandanten eine falsche Auskunft gegeben, die diesem einen Haufen Geld kostet. Deshalb wird der Anwalt in Regress genommen. Grundsätzlich sieht der Anwalt seinen Fehler ein und auch den Anspruch, aber soll er nun den Regress ablehnen weil er ja nur eine kleine Summe bekommen hat? Oder soll er die volle Verantwortung für seinen Fehler übernehmen?

Ich will mit dem Beispiel vor Augen führen: Der Anwalt wird nicht nur für seine Arbeitszeit bezahlt, sondern auch für sein Wissen und seine Verantwortung.

Gruss

Iru

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ohne tätig geworden zu sein - - außer den Antrag ans Gericht
gestellt und dann die Kostenfestsetzung schrieb

Also ist er doch tätig geworden, auch wenn es nur wenig war, er hat etwas in der Sache gemacht.

Gruss

Iru

Hallo,

das Stellen eines Antrages ist eine Tätigkeit. Selbst wenn der Antrag nur eine Zeile hatte, darf der Anwalt den vollen Streitwert abrechnen.

Gruß
Ingrid