RA-Gebühren 'verhandelbar'

Liebe Freunde,

bei diesem Posting geht es nicht direkt um eine Rechtsfrage, sondern vielmehr um ein „Randthema“ dazu und so hoffe ich, dass ich hier richtig poste:

Soeben lese ich auf der hp der BRAK (http://www.brak.de/seiten/04_06_22.php), dass ab 01. Juli 2006 über das Anwaltshonorar in außergerichtlichen Beratungen/Leistungen verhandelt werden kann, ja sogar gewünscht ist zu verhandeln.

Wie ist das einzuschätzen?

Auch hallo.

ab 01. Juli
2006 über das Anwaltshonorar in außergerichtlichen
Beratungen/Leistungen verhandelt werden kann, ja sogar
gewünscht ist zu verhandeln.
Wie ist das einzuschätzen?

Das dürfte u.a. bedeuten, dass die Kostentransparenz für den Rechtsrat Suchenden erhöht wird. Hier noch ein wenig Literatur: http://www.bmj.bund.de/anwaltsverguetung (Quelle: http://weblawgde.blogspot.com/2006/06/faq-anwaltsgeb…)
Evtl. auch http://www.bwl-bote.de/20060627.htm &

HTH
mfg M.L.

Wie ist das einzuschätzen?

Hä? So wie´s da steht…
Der Anwalt muß vor Beginn seiner Beratungs(!)tätigkeit (beim Rest bleibt alles beim alten) mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung treffen, ansonsten regelt sich die Vergütung nach § 612 BGB.
Eine Vereinbarung kann so aussehen, daß ein Stundensatz verinbart und nach Zeit abgerechnet wird, oder aber das nach den bisher geltenden Regelungen abgerechnet wird oder oder oder. Das alles war bisher auch schon möglich, der Unterschied ist jetzt lediglich, daß bei Nichtabschluß einer Vergütungsvereinbarung eben § 612 BGB und nicht die Ziffern 2100-2104 RVG gelten.

Ciao, Wotan

Danke Wotan,

auf der Seite „http://www.bmj.bund.de/anwaltsverguetung“ des Bundesministerium für Justiz heißt es unter der Überschrift „Anwaltshonorare sind Verhandlungssache“:

. . . Die Gebühren für die anderen Tätigkeiten des Anwalts wie etwa die Vertretung vor Gericht oder die Korrespondenz mit dem Gegner wird weiterhin vom Gesetz geregelt. Mandant und Anwalt können aber etwas anderes vereinbaren.

Daraus schließe ich, dass das entsprechende Gesetz bestenfalls „Richt-Charakter“ hat, aber de facto völlige Vertrags- und Verhandlungsfreiheit (z. B. auch Honorarvereinbarung auf Erfolgsbasis) besteht. Bisher mussten RA m. W. mit Sanktionen rechnen, wenn derartiges ruchbar wurde.

Oder wie ist das?

Anders. Mandant und Anwalt konnten auch bisher schon etwas anderes vereinbaren. Wird nichts vereinbart, gilt das RVG. Das war so und bleibt so. Das Verbot der Abrechnung auf Erfolgsbasis besteht fort; dieses ist nämlich nicht im RVG geregelt, sondern in § 49 b der Bundesrechtsanwaltsordnung, der weiterhin besteht.

Ciao, Wotan

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