vor einigen Wochen waren in sämtlichen Tageszeitungen Gutscheine für Karstadt über 30%. In der Presse wurde diese Rabattaktion als „erlaubt“ gerechtfertigt mit der Begründung, daß diese Gutscheine unbegrenzt gültig sind. Es sich also um eine unbegrenzte Rabattaktion handelt, da eine zeitlich begrenzte Rabattaktion dieser Art ungesetzlich wäre.
Nun versuchte ich letzte Woche am Samstag beim Kauf einer Hose diesen 30%-Gutschein einzulösen, der aber zurückgewiesen wurde mit der Begründung: „Ach, diese Coupons waren leider nur noch gestern gültig!“
Ist das rechtlich o. K.? In der Presse war überall zu lesen, daß die Aktion nur gesetztlich erlaubt war, da sie unbegrenzt ist.
Vielen Dank für’s Lesen, vielleicht kennt sich jemand aus?
Ich hab mich mal belehren lassen müssen, dass Gutscheine und ähnliches unbegrenzt zu gelten haben , d.h. Einschränkungen wie „gültig bis 31.12.2002“ sind nichtig, weil unzulässig. Nun weiß man nicht, ob eine Rabattzusage über einen relativen Wert auch als solcher Gutschein gilt … schwierig, aber keine Sorge, die Großen sichern sich schon gut ab, damit ihnen keiner auf die Finger kloppt.
Gruß
HM
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Ich hab mich mal belehren lassen müssen, dass Gutscheine und
ähnliches unbegrenzt zu gelten haben , d.h. Einschränkungen
wie „gültig bis 31.12.2002“ sind nichtig, weil unzulässig.
Da kann man aber nicht Gutschein und Gutschein zusammenwerfen. Es ist ein Unterschied, ob Du in einen Laden gehst und einen Geschenkgutschein für 20€ erwirbst oder ob der Laden eine temporäre Ermäßigung über einen kostenlosen Gutschein anbietet. Allerdings halte ich mich da bzgl Einlösepflicht insbesondere bei Letzterem heraus, weil das nicht mein Spezialgebiet ist und spekuliere mal nur:
Vermutlich kann man darauf pochen, daß der 30%-Rabatt-Gutschein nicht zeitlich limitiert und somit theoretisch „gültig“ ist. Auf der anderen Seite kann der Verkäufer selber entscheiden, mit wem er ein Geschäft zu welchen Konditionen abschließt. Also kann er sagen „Ich gebe Ihnen das Recht auf 30% Rabatt, aber verkaufe Ihnen nichts :o)“. Daher spekuliere ich mal darauf, daß man hier keine Möglichkeit hat, außer der Tatsache, daß man den Einzelhändler eindringlich darauf hinweist, daß man bei Nichteinlösen des Rabattangebotes nie wieder dort einkaufen wird (und daran sollte man sich dann konsequenterweise auch halten). Übrigens liegt oft ein großer Unterschied zwischen dem, was eine Kassiererin (u.U. zurecht) behauptet und dem, was der Fillialleiter dann entscheidet, wenn man ihn hinunterzitiert.
Ist das rechtlich o. K.? In der Presse war überall zu lesen,
daß die Aktion nur gesetztlich erlaubt war, da sie unbegrenzt
ist.
Nicht o.k. ist eine derartige zeitliche Begrenzung des Rabatts, dass Kunden in „Zeitdruck“ geraten könnten und vielleicht unüberlegt kaufen (z.B. nur 1 Tag gültig).
Da die Aktion aber unbefristet beworben wurde, ist das Verhalten von Karstadt wettbewerbswidrig. Am besten, Du wendest Dich an die örtliche Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs - und zwar schriftlich, schilderst den Fall und bietest Dich als Zeugen an. Dann bekommt Karstadt eine strafbewehrte Abmahnung.
Oder Du schreibst an den Karstadt-Vorstand in Essen (Karstadt Warenhaus AG, z.Hd. des Vorstandsvorsitzenden Hr. Wolfgang Urban, Theodor-Althoff-Str. 2, D-45133 Essen) und verlangst Deinen entgangenen Rabatt.
Du könntest natürlich auch erst einmal die Service Hotline 0 18 02 - 22 55 52 versuchen.