Liebe WWWler
jemand hat eine große Formatkreissäge mit Tischfräse gekauft und beim Kaufvertrag Uhren für die Höhenverstellung (damit kann man die Höhe der Werkzeuge genau einstellen) ebenfalls mitbestellt. Die Maschine ist einwandfrei geliefert worden, jedoch die Uhren nicht. Beim nachfragen kommt vom Händler, die sei noch nicht geliefert worden. Er wäre bereit den Aufpreis für die Uhren zu erstatten.
Ist der Käufer berechtigt, einen Rabatt für die Maschine zu verlangen, weil ohne diese Uhren, ist ein genaueres Fertigen mit dieser Maschine schwieriger? Oder kann man den Kaufvertrag aus so einem Grund rückgängig machen?
Vielen Dank für die Antworten
Klaus
Hi Klaus,
entweder brauchst Du die Messuhren, dann ist die Säge für Dich so nicht nutzbar, oder Du brauchst sie nicht, dann gibt es keinen Grund, Dir einen Rabatt einzuräumen.
Gruß Ralf
Hi Klaus,
entweder brauchst Du die Messuhren, dann ist die Säge für Dich
so nicht nutzbar,
die Maschine ist nutzbar, allerdings eingeschränkt. Deshalb Rabatt
oder Du brauchst sie nicht, dann gibt es
keinen Grund, Dir einen Rabatt einzuräumen.
Gruß Ralf
Hi Klaus,
die Maschine ist nutzbar, allerdings eingeschränkt. Deshalb Rabatt
na ja, ich als Verkäufer würde darauf beharren, dass die Maschine an sich ja keinerlei Mängel aufweist, sie hat genau die Eigenschaften, die sie laut Prospekt zu diesem Preis haben soll.
Da stellt sich natürlich die Frage, wie es weitergehen soll. Wenn das Zubehör überhaupt nicht beschafft werden kann, dann hast Du eh die falsche Maschine, deshalb würde ich versuchen, Dir eine andere zu besorgen. Solltest Du dann behaupten, mit dem Fehlkauf zufrieden zu sein, wären wir wieder am Anfang - warum überhaupt Rabatt gewährt werden sollte.
Gruß Ralf
Hallo,
ich hoffe, es kommen noch andere Antworten, weil ich mir nicht sicher bin. Grundsätzlich sehe ich hier zwei Kaufverträge, jedenfalls dogmatisch, nämlich einmal über die Maschine und einmal über die Uhren. Mangels Fachkenntnis im Bereich von Sägen bin ich aber allgemein ein bisschen aufgeschmissen.
„Rabatt“ verstehe ich hier nicht. Wenn du einen Vertrag über die Uhren abgeschlossen hast, so hast du Anspruch auf die Uhren.
Wenn das aus irgendwelchen Gründen wirklich unmöglich sein sollte, wüsste ich aber immer noch nicht, was das mit dem Kaufvertrag über die Maschine zu tun haben soll. Es sei denn, man würde alles als einen Kaufvertrag ansehen, dann wäre nämlich § 434 III zu beachten, und die Ansprüche würden sich aus § 437 ergeben. Dazu könnte auch ein Rücktritt gehören.
Levay
Hallo Levay,
es ist praktisch so wie wenn du ein Auto kaufst. Auf dem Kaufvertrag steht das nackte Auto mit den verschiedenen Extras. Zum Beispiel möchtest du ein höhenverstellbares Lenkrad. Bei der Übergabe des Autos wird dir gesagt, dieses wird nachgeliefert, aber nach einen halben Jahr ist immer noch nichts da. Zu diesem Zeitpunkt sagt dir der Autohändler das Auto funktioniert ja einwandfrei, aber die Höhenverstellung gibts nicht mehr und den entsprechenden Aufpreis erstattet er.
Für dich als Käufer hat das Auto aber einen schlechteren Nutzen, weil du das Auto mit der Voraussetzung der Höhenverstellung gekauft hast.
Ich hoffe Licht ins Dunkle gebracht zu haben
Mit freundlichen Grüßen
Klaus
Ich hoffe Licht ins Dunkle gebracht zu haben
Nicht so richtig. Ich interessiere mich eher für rechtliche Argumente.
Levay
Hi Levay,
Ich interessiere mich eher für rechtliche Argumente.
in den Fallbeispielen gibt es einen kleinen, feinen Unterschied: Die Messuhren sind Zubehör, das Lenkrad hingegen ist keins; die Höhenverstellung ist ein Ausstattungsmerkmal.
Gruß Ralf