Hallo denizli,
Nun die Versicherung bleibt gleich. Und Vorschäden gibt es
nicht.
den ersten Satz verstehe ich nicht. Ist hiermit gemeint, dass die Versicherungsgesellschaft nicht gewechselt werden soll?
Könnte die Versicherung mir nicht zumuten, daß ich immer
gefahren wäre von 1998 bis 2010?
Doch, das könnte die Versicherung sicherlich.
Aber das ist (leider) nicht die entscheidende Frage. Ich sehe es ähnlich wie SnakeShit: Rabatte können nur aus Zeiten übertragen werden, in denen der Vertrag auch aktiv war.
Der Hintergrund ist folgender: Die Schadenfreiheitsrabatte sind „Belohnungen“, die der Versicherungsnehmer für Jahre erhält, in denen er unfallfrei gefahren ist. Bei einer Rabattübertragung von einem Versicherungsnehmer auf einen anderen (hier: Vater auf Sohn), bestätigen beide Parteien - alter wie neuer VN -, dass in dem zu übertragenden Zeitraum nicht der Vater, sondern der Sohn das Kfz gefahren hat und somit dieser auch für die Schadenfreiheit verantwortlich ist.
Im vorliegenden Fall hat der Vertrag jedoch während einer gewissen Zeit geruht. Damit hat auch das „Weiterzählen“ des SFR geruht. Für diesen Zeitraum können also auch keine Übertragungen gemacht werden. Ob der Sohn in diesem Zeitraum persönlich unfallfrei gefahren ist, ist somit ohne Bedeutung, da es für den fraglichen Vertrag nicht belegt werden kann.
Aber: Es gibt heutzutage nichts, was es nicht gibt. Die Versicherer sind nicht selten zu Zugeständnisse oder individuellen Einstufungen/Nachlässen bereit. Fragen lohnt allemal.
Viele Grüße
Frank Hackenbruch