Hallo zusammen,
angenommen, ein Vermieter betreibt ein gemischtes Bürogebäude(z.B. Technologiezentrum), vermiete an zig kleine Firmen und verkündet ein absolutes Rauchverbot in allen öffentlichen Bereichen des Gebäudes (Cafeteria, Küche, Gänge, allgemeine Räume). Begründen könnte er das z.B. damit, dass das Rauchen in öffentlichen Gebäuden sowieso bald verboten wird.
Müsste das jeder Mieter hinnehmen?
Danke
MM
(Nichtraucher seit 3 Jahren)
ich nehme mal an, dass die „öffentlichen räume“ nicht vermietet sind. dann hat der vermieter das hausrecht und darf verbietet oder zulassen was er will. natürlich nicht alles, aber beim thema rauchen ist das in ordnung.
auf die begründung kommts nicht an.
Hallo,
das Problem liegt hier darin, das der Vermieter durch die Vermietung sein Hausrecht gegenüber den Mietern maßgeblich eingeschränkt hat.
Er kann somit den Mietern nicht vorschreiben, was sie zu tun oder zu lassen haben. Dies geht nur unter 2 Voraussetzungen:
- Es wurde bereits im Mietvertrag ein Rauchverbot festgelegt oder
- Der Vermieter beruft sich darauf, dass Rauchen die Mietsache übermäßig (also über normale Gebrauchsarten hinaus) schädigt. Letzteres dürfte praktisch gesehen sehr schwierig werden.
Ergebnis: Ein nachträgliches Rauchverbot durch den Vermieter wird kaum möglich sein.
Gruß
Dea
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das Problem liegt hier darin, das der Vermieter durch die
Vermietung sein Hausrecht gegenüber den Mietern maßgeblich
eingeschränkt hat.
aber doch nur im bezug auf die mietsache selbst. in bezug auf die nicht mitvermieteten gemeinschaftsräume behält der vermieter sein hausrecht. meiner meinung nach darf er hier sein hausrecht weiterhin ausüben, soweit er die nutzbarkeit der mietsache nicht einschränkt
vg
Mir ist die Rechtslage von „nichtvermieteten Gemeinschaftsräumen“ nicht ganz klar. Entweder Mieter haben aufgrund eines Mietvertrages das Recht, bestimmte Räume zu nutzen, dann gilt das zu Mietverträgen gesagt, oder nicht. Dann dürfen die Mieter diese auch nicht benutzen und es gibt kein Problem.
Um welche Konstellation soll es sich hierbei handeln?
Gruß
Dea
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„nichtvermieteten Gemeinschaftsräumen“
sorry für diese formulierung.
will sagen: räume, die nicht expliziter bestandteil des mietvertrages sind, z.b. eingangshalle, treppenhaus etc.
Mir ist die Rechtslage von „nichtvermieteten
Gemeinschaftsräumen“ nicht ganz klar. Entweder Mieter haben
aufgrund eines Mietvertrages das Recht, bestimmte Räume zu
nutzen, dann gilt das zu Mietverträgen gesagt, oder nicht.
Dann dürfen die Mieter diese auch nicht benutzen und es gibt
kein Problem.
Um welche Konstellation soll es sich hierbei handeln?
Gruß
Dea
Hallo Dea,
mir fallen da ganz spontan (je nach baulichen Gegebenheiten z. B. die Zugänge und Treppenhäuser ein. Solange die gemeinschaftlich für mehrere Mieter genutzt werden, dürften die nicht unter die eigentliche Mietsache fallen.
&Tschüß
Wolfgang
O.T.: Mensch, bist Du schnell! (owT)
…&Tschüß
Wolfgang
Gut, da könnte er es untersagen, aber ich glaube nicht, dass es dem Fragesteller hierum ging.
Gruß
Dea
„nichtvermieteten Gemeinschaftsräumen“
sorry für diese formulierung.
will sagen: räume, die nicht expliziter bestandteil des
mietvertrages sind, z.b. eingangshalle, treppenhaus etc.
absolutes Rauchverbot in allen öffentlichen Bereichen des Gebäudes
das war mein ansatzpunkt…
vg
Hallo Michael,
und was ist bitteschön mit dem „RADON-Emissionen“ des Gebäudes selber???..
absolutes Rauchverbot in allen öffentlichen Bereichen des Gebäudes
das war mein ansatzpunkt…
vg
Hi,
meiner auch. Eine Lösung sehe ich nicht. Hoffentlich wird das nicht ernst…
MM
Hallo,
und was ist bitteschön mit dem „RADON-Emissionen“ des Gebäudes
selber???..
Die sind auch verboten, wenn sie durch den Vermieter vorgenommen werden und im Mietvertrag nicht genannt wurden. Steht im $36a Abs. 9 Mieterschutzgesetz.
Oder was wolltest Du jetzt wissen?
Gruß
loderunner