Noch etwas :
Am 30.Mai 1933 waren 240 000 Mann beim RAD beschäftigt.
Sie werden für 6 Monate verpflichtet.
Im April 1936 wird der weibliche Arbeitsdienst dem RAD angegliedert. Ab 1939 wird der bis dahin freiwillige weibliche Arbeitsdienst Zwang.
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Aus dem »Reichsarbeitsdienst-Gesetz«
(26. Juni 1935)
Abschnitt I
§ 1.
(1) Der Reichsarbeitsdienst ist Ehrendienst am deutschen Volk.
(2) Alle jungen Deutschen beiderlei Geschlechts sind verpflichtet, ihrem Volk im Reichsarbeitsdienst zu dienen.
(3) Der Reichsarbeitsdienst soll die deutsche Jugend im Geiste des Nationalsozialismus zur Volksgemeinschaft und zur wahren Arbeitsauffassung, vor allem zur gebührenden Achtung der Handarbeit erziehen.
(4) Der Reichsarbeitsdienst ist zur Durchführung gemeinnütziger Arbeiten bestimmt […]
Abschnitt II
§ 3.
(1) Der Führer und Reichskanzler bestimmt die Zahl der alljährlich einzuberufenen Dienstpflichtigen und setzt die Dauer der Dienstzeit fest.
(2) Die Dienstpflicht beginnt frühestens nach vollendetem 18. und endet spätestens mit Vollendung des 25. Lebensjahres […]
[…]
§ 7.
(1) Zum Reichsarbeitsdienst kann nicht zugelassen werden, wer nichtarischer Abstammung ist oder mit einer Person nichtarischer Abstammung verheiratet ist […]
[…]
Abschnitt III
§ 9.
Die Vorschriften über die Arbeitsdienstpflicht der weiblichen Jugend bleiben besonderer Regelung vorbehalten […]
[…]
Abschnitt IV
§ 18.
Die Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes bedürfen zur Verheiratung der Genehmigung.
[Dokumente: Das Dritte Reich, S. 8380]
Aus dem Erlaß Hitlers über den Reichsarbeitsdienst
(26. September 1936)
Artikel 1
Für alle arbeitsdienstfähigen Wehrpflichtigen beträgt die Dienstzeit im Reichsarbeitsdienst ein halbes Jahr.
Artikel 2
Die Stärke des Reichsarbeitsdienstes ist innerhalb der Zeit vom Oktober 1936 bis Anfang Oktober 1937 auf 230.000 Mann (einschließlich Stammpersonal), in der Zeit bis Anfang Oktober 1938 auf 275.000 Mann (einschließlich Stammpersonal), in der Zeit bis Anfang Oktober 1939 auf 300.000 Mann (einschließlich Stammpersonal) zu erhöhen.
Artikel 3
(1) Der vorläufig noch auf freiwilligem Eintritt beruhende Arbeitsdienst für die weibliche Jugend ist planmäßig zur Vorbereitung der Arbeitsdienstpflicht weiter zu entwickeln.
(2) Die Stärke des Arbeitsdienstes für die weibliche Jugend ist in der Zeit vom April bis März 1938 auf 25.000 Arbeitsmaiden (einschließlich Stammpersonal) zu erhöhen.
[Dokumente: Das Dritte Reich, S. 8447]
mfgConrad