Rad zu schnell über Überweg (?)

Hallo

Aufgrund eines hypothetischen Schrecks stellt sich mir die Frage wie ein bestimmter Sachverhalt bei Schadensfall bewertet werden würde.

Man stelle sich einen Autofahrer (A) vor, der wie jeden Morgen innerorts auf einer dreispurigen Strasse (2 Spuren in seine Richtung) recht flott (etwa 60 statt 50) unterwegs ist.
Er möchte in eine der immer wieder vorhandenen Querstrassen (30er-zonen) rechts abbiegen – entgegen dem folgenden Bild wäre es schon eine Weile grün, für ihn, den Gegenverkehr und für beide Überwege links sowie rechts der Hauptstrasse.

http://www10.pic-upload.de/06.10.12/624bivf4xerj.jpg

Also würde er von seiner (Haupt-)Strasse kommend noch die grüne Ampel passieren und unter Verringerung der Geschwindigkeit beginnen rechts abzubiegen.

http://www7.pic-upload.de/06.10.12/8mihj889c8qn.jpg

Der gesamte Überweg sowie ALLE Gehsteige drum herum wären (soweit einsehbar) komplett leer (also anders als auf den Beispielbildern) !
Sein Tempo wäre daher etwa so kalkuliert, dass er bei erreichen der ersten „Überfurtlinie“ (eine der zwei Markierungen die den Überweg eingrenzen) auf 30kmh heruntergebremst hätte und den 2ten Gang eingekuppelt hätte – langsamer erscheint nicht nötig, wäre ja absolut niemand da den man hinüberlassen müsste.
(zudem wäre A ja etwas flott unterwegs und würde sich freuen dass alles so schön frei ist)

Wären Fußgänger erkennbar gewesen, hätte der Autofahrer natürlich schon viel früher seine Geschwindigkeit deutlich und erkennbar für alle Teilnehmer bis zum stillstand reduziert.

Trotz der (vermeintlichen) Übersichtlichkeit versperren einige Grünbepflanzungen (zwischen Strasse und Häusern) den Blick von der Strasse auf den gesamten Gehweg (im Beispielbild 2 also das Stück Weg zwischen Apotheke und Büschen, das im Bild nach oben links verläuft).
Gerade aus dieser am wenigsten übersichtlichen Stelle – gegenüber der Ursprungsfahrtrichtung von A kommt plötzlich und sehr schnell ein Radfahrer (B) „angeschossen“ und jagt (bei grün) über den Überweg.

Ein beherztes (Voll-) Bremsen von A, sowie ein kleiner Schlenker von B sind das einzige was noch passieren würde, dann wäre der Radfahrer auch schon wieder weg.

Aber, was wäre wenn ?
Was wäre wenn ein Schadensfall eingetreten wäre ?
Wie wäre die Schuldfrage zu bewerten ?

Der Radfahrer wäre eindeutig zu schnell gewesen – nicht nur in der Empfindung von A wegen dem schreck, auch objektiv. Sagen wir mal 20-30kmh (?).

Frage 1
Radfahrer dürfen doch (gerade wegen eines solchen hier Konstruierten Falles) auch nur mit Schrittgeschwindigkeit einen Überweg passieren, oder ?

Frage 2
Macht es einen Unterschied was genau passiert wäre ?
z.B. ausweichen und hinfallen oder woanders dagegen fahren von B – oder eine der beiden Möglichen direkten Kollisionen (A fährt gegen B oder B fährt gegen A).

Frage 3
Wie schnell darf ein Autofahrer auf einen Überweg einscheren ?
Das ist doch, gesetzt den Fall die Grundsätzlichen 30 wären eingehalten eben auch von der „Situation abhängig“ ?
Dürfte man also demnach einen „freien“ Überweg mit genau 30 passieren ???

Frage 4
Wäre der Autofahrer IMMER mitschuldig da er theoretisch immer anhalten können muss ?
Immerhin hat er bei Rechtsabbiegen alle durchzulassen.

Frage 5
Wie müsste A sich verhalten haben um im trotzdem eintretenden Schadensfall Schuldfrei zu bleiben ??
Geht das Überhaupt ?

Vielen dank

Liebe Grüße

Und trotz täglicher „Gewohnheit“: fahrt vorsichtig!

Mahlzeit,

gemäß deiner Beschreibung wäre der Radfahrer also in seiner Fahrtrichtung links von der Straße und auf dem reinen Gehweg unterwegs gewesen!?

In dem Fall bekame er auf jeden Fall eine Mitschuld. Allerdings keine Vollschuld. Der Autofahrer muss auch solchen Radweg-Geisterfahrern Vorrang/Vorfahrt lassen, so ungerecht das auch klingt und ist.

Ich habe auch schonmal aus der Seitenstraße kommend so eine Geisterradlerin aufgegabelt. Da gab’s 35 € zzgl. Verwaltung usw. Bußgeld wegen Verstoß gegen § 1 StVO. Damit kommt man schon ganz gut weg.

Also Fazit: An solchen Stellen, wo nicht wirklich alle Richtungen unverwachsen und einsehbar sind, im Zweifel mit Schritttempo rumschleichen.

MfG,
Marius

auch mahlzeit

gemäß deiner Beschreibung wäre der Radfahrer also in seiner
Fahrtrichtung links von der Straße und auf dem reinen Gehweg
unterwegs gewesen!?

genau so

In dem Fall bekame er auf jeden Fall eine Mitschuld.
Allerdings keine Vollschuld. Der Autofahrer muss auch solchen
Radweg-Geisterfahrern Vorrang/Vorfahrt lassen, so ungerecht
das auch klingt und ist.

mich persönlich würde in diesem fall allerdings nicht stören dass der radfahrer ein geisterfahrer wäre.
ich weiss nicht ob er das ist ??
dem alter wegen hätte er auf der strasse fahren sollen, dem rad nach zu urteilen aber lieber nicht.

mich „stört“ in diesem fall nur und ausschliesslich seine geschwindigkeit !!!

Ich habe auch schonmal aus der Seitenstraße kommend so eine
Geisterradlerin aufgegabelt. Da gab’s 35 € zzgl. Verwaltung
usw. Bußgeld wegen Verstoß gegen § 1 StVO. Damit kommt man
schon ganz gut weg.

das wäre ja als „risiko durch verkehrsteilnahme“ (wie heisst das?) wirklich günstig . . .

Also Fazit: An solchen Stellen, wo nicht wirklich alle
Richtungen unverwachsen und einsehbar sind, im Zweifel mit
Schritttempo rumschleichen.

die ecke IST absolut einsehbar - unter vorraussetzung das keiner (auch nicht der radfahrer) zu schnell sind . . . nur das zu schnelle auftauchen war das problem - meinetwegen wie ein 100-neter-rekordhalter, der aus der apotheke rausstürmt und über die strasse huscht.

bei normal anzunehmenden geschwindikeiten wäre das kein problem.

danke
mfg
vertigo

mich persönlich würde in diesem fall allerdings nicht stören
dass der radfahrer ein geisterfahrer wäre.
ich weiss nicht ob er das ist ??
dem alter wegen hätte er auf der strasse fahren sollen, dem
rad nach zu urteilen aber lieber nicht.

Es geht hier nach StVO aber nur nach dem Alter. Inwieweit im gehwegnutzungsberechtigten Alter auch links gefahren werden darf, weiß ich allerdings nicht. Vielleicht könnte dem Radfahrer aber ein zusätlicher Strick draus gedreht werden, dass sein Fahrzeug nicht StVZO-konform ist. Wenn es so ein Typ war, der mit einem Fixie ohne zusätzliche Bremsen rumfährt, besteht da sicherlich eine Chance, aber alles ändert leider nichts am stets bleibenden Recht auf Vorfahrt/Vorrang…

mich „stört“ in diesem fall nur und ausschliesslich seine
geschwindigkeit !!!

Es heißt zwar, Radfahrer dürfen nicht schneller fahren als man es gemeinhin von ihnen erwartet, aber das ist Auslegungssache. Und ich erwarte, dass von mir als Radfahrer erwartet wird, dass ich auch mal mit 40 den Berg runterrolle!

In diesem Fall ist auch 1 km/h zuviel, weil die falsche Richtung und ein Gehweg benutzt wird.

Ich habe auch schonmal aus der Seitenstraße kommend so eine
Geisterradlerin aufgegabelt. Da gab’s 35 € zzgl. Verwaltung
usw. Bußgeld wegen Verstoß gegen § 1 StVO. Damit kommt man
schon ganz gut weg.

das wäre ja als „risiko durch verkehrsteilnahme“ (wie heisst
das?) wirklich günstig . . .

§ 1 ist die Sache mit gegenseitiger Rücksichtnahme… http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__1.html

die ecke IST absolut einsehbar - unter vorraussetzung das
keiner (auch nicht der radfahrer) zu schnell sind . . . nur
das zu schnelle auftauchen war das problem - meinetwegen wie
ein 100-neter-rekordhalter, der aus der apotheke rausstürmt
und über die strasse huscht.

bei normal anzunehmenden geschwindikeiten wäre das kein
problem.

So darf man leider nicht herangehen. Du hast ja erkannt, dass so eine Stelle für solche im Alltag vorkommenden Fälle nicht genug Einsehbarkeit bietet.

MfG,
Marius

hallo

alles klar, danke für die antworten, aber eines sehe ich irgendwie noch nicht beantwortet und frage deshalb noch mal direkt nach (unabhängig konformer richtungen, des fahrrads usw)

Frage 1
Radfahrer dürfen doch … auch nur mit Schrittgeschwindigkeit
einen Überweg passieren, oder ?

dank und gruß

Inwieweit im
gehwegnutzungsberechtigten Alter auch links gefahren werden
darf, weiß ich allerdings nicht.

Hallo,

die Richtung spielt da keine Rolle.

Vielleicht könnte dem
Radfahrer aber ein zusätlicher Strick draus gedreht werden,

nur wenn das die Unfallursache wäre.

besteht da sicherlich eine Chance, aber alles ändert leider
nichts am stets bleibenden Recht auf Vorfahrt/Vorrang…

Von wem? Könntest Du das etwas erläutern?

Es heißt zwar, Radfahrer dürfen nicht schneller fahren als man
es gemeinhin von ihnen erwartet, aber das ist Auslegungssache.
Und ich erwarte, dass von mir als Radfahrer erwartet wird,
dass ich auch mal mit 40 den Berg runterrolle!

Gilt das auch auf dem Gehweg, oder gilt da was anderes?

In diesem Fall ist auch 1 km/h zuviel, weil die falsche
Richtung und ein Gehweg benutzt wird.

Und was wäre würde der Gehweg in der „richtigen“ Richtung genutzt?

So darf man leider nicht herangehen. Du hast ja erkannt, dass
so eine Stelle für solche im Alltag vorkommenden Fälle nicht
genug Einsehbarkeit bietet.

Für den Regelfall schon.

Gruß

Nostra

Hallo,

gemäß deiner Beschreibung wäre der Radfahrer also in seiner Fahrtrichtung links von der Straße und auf dem reinen Gehweg unterwegs gewesen!?

genau so

In dem Fall bekame er auf jeden Fall eine Mitschuld.
Allerdings keine Vollschuld. Der Autofahrer muss auch solchen Radweg-Geisterfahrern Vorrang/Vorfahrt lassen, so ungerecht das auch klingt und ist.

mich persönlich würde in diesem fall allerdings nicht stören dass der radfahrer ein geisterfahrer wäre.
ich weiss nicht ob er das ist ??
dem alter wegen hätte er auf der strasse fahren sollen, dem rad nach zu urteilen aber lieber nicht.

mich „stört“ in diesem fall nur und ausschliesslich seine geschwindigkeit !!!

Also Dich stören bei eigenem eben geschilderten zu schnell sein (60 anstatt 50) geschätzte 30 km/h?

Ich habe auch schonmal aus der Seitenstraße kommend so eine Geisterradlerin aufgegabelt. Da gab’s 35 € zzgl. Verwaltung usw. Bußgeld wegen Verstoß gegen § 1 StVO. Damit kommt man schon ganz gut weg.

das wäre ja als „risiko durch verkehrsteilnahme“ (wie heisst das?) wirklich günstig . . .

Das ist das übliche „nicht mit der erforderlichen Aufmerksamkeit am Verkehr teilgenommen“. Hier geht es noch nicht um Schuld bzw. Haftung. Tickets kann man schließlich auch bekommen, wenn gar kein Unfall passiert ist. Will heißen, wäre er aufmerksamer gewesen, hätte er den Unfall vermeiden können. Da geht es nicht darum, wer war zuerst da oder hatte Vorfahrt, sondern bloß darum, ob er hätte vermieden werden können. Und wer da in diesem Tempo ran- und rumfährt, wäre dann vielleicht auch dort nicht aufmerksam genug gewesen. Erst recht, wenn er das zu Protokoll gäbe, was er hier fiktiv beschreibt. Solche Aussagen, wie eigentlich hätte vielleicht und niemanden gesehen, können leicht in Richtung mangelhafte Aufmerksamkeit ausgelegt werden.

Also Fazit: An solchen Stellen, wo nicht wirklich alle Richtungen unverwachsen und einsehbar sind, im Zweifel mit Schritttempo rumschleichen.

die ecke IST absolut einsehbar - unter vorraussetzung das keiner (auch nicht der radfahrer) zu schnell sind . . .

Entweder sie ist absolut einsehbar oder nicht. Das ist wie beim schwanger sein, ein bißchen gibt es nicht.
Und wer definiert hier, was zu schnell ist? Ist bekannt das Kinder bis zu einem bestimmten Alter immer auf dem Fussweg fahren dürfen? Autofahrer können also nicht darauf vertrauen, dass kein Radfahrer auf den Fussweg kommt. Wer so argumentiert, hat die Teilschuld schon so gut wie sicher. Denn wenn er sich vergewissert hat, dass da kein Kind kommt, hat er automatisch gesehen, dass da auch kein Erwachsener kommt.

nur das zu schnelle auftauchen war das problem - meinetwegen wie ein 100-neter-rekordhalter, der aus der apotheke rausstürmt und über die strasse huscht.

Auch damit müsste der aufmerksame Kraftfahrer im Zweifelsfall rechnen und seine Geschwindigkeit entsprechend seiner Reaktionsfähigkeit anpassen. Und man muss kein Weltrekordler sein, um die 100m in einer Zeit zu laufen, die hochgerechnet 30 km/h ergibt. Für das Sportabzeichen reichen schon weniger und das wird jedes Jahr öfter mal geschafft. Also wäre auch damit zu rechnen ;o) Und vorher hat auch noch vorschriftsmäßig einen Blick über die Schulter geworfen, um sich zu vergewissern, dass wirklich frei ist. Der ist auch nicht davon abhängig, ob man vorher alles glaubt gesehen zu haben. Insgesamt ist diese Stelle daher sehr wahrscheinlich dazu geeigent sich nicht darauf zu verlassen, was man vor 3 Sekunden bei 60 km/h gesehen hat und eine Geschwindigkeit unter 30 km/h zu wählen. Nicht weil was kömmt, sondern weil was kommen könnte.

bei normal anzunehmenden geschwindikeiten wäre das kein problem.

Dann sollte doch der PKW-Fahrer als Beispiel vorangehen und nur noch maximal 50 fahren, wo höchsten 50 erlaubt sind.
Danach kann man noch darüber diskutieren, wie schnell der Radfahrer tatsächlich war. Häufig kommt es hier bei Schätzungen zu erheblichen Abweichungen. Viele können sowas nicht mal halbwegs einschätzen, wenn sie selber stehen. Noch viel schwerer wenn man sich selbst noch bewegt und naturgemäß noch auf andere Dinge achtet. Wenn man etwas übersehen hat, dann war es unter Umständen für die eigene Reaktionsfähigkeit zu schnell. Das können dann auch 10 km/h sein.
Also lieber auf Nummer sicher gehen und an dieser Kreuzung langsamer abbiegen und sich wirklich davon überzeugen, dass nichts kommt.

Grüße

1 Like

Frage 1
Radfahrer dürfen doch (gerade wegen eines solchen hier
Konstruierten Falles) auch nur mit Schrittgeschwindigkeit
einen Überweg passieren, oder ?

Hallo

nur wenn sie ihr Fahrrad schieben. Radfahrer haben auf Fußgängerüberwegen nichts verloren. Was aber nicht bedeutet das man sie auf die Haube nehmen darf.

Frage 2
Macht es einen Unterschied was genau passiert wäre ?
z.B. ausweichen und hinfallen oder woanders dagegen fahren von
B – oder eine der beiden Möglichen direkten Kollisionen (A
fährt gegen B oder B fährt gegen A).

Das sind alles Einzelfallentscheidungen.

Frage 3
Wie schnell darf ein Autofahrer auf einen Überweg einscheren ?
Das ist doch, gesetzt den Fall die Grundsätzlichen 30 wären
eingehalten eben auch von der „Situation abhängig“ ?
Dürfte man also demnach einen „freien“ Überweg mit genau 30
passieren ???

Kommt ganz darauf an wie übersichtlich der Weg ist. Sagen wir mal so, ein Kind mit Fahrrad oder ein Fußgänger der grün sieht und auf den Fußgängerüberweg rennt, darf weder gefährdet noch behindert werden. Man muss vor dem Überweg dann halten können. Es kommt also darauf an wie weit die Fußwege einsehbar sind.

Frage 4
Wäre der Autofahrer IMMER mitschuldig da er theoretisch immer
anhalten können muss ?

Er würde mit hoher Wahrscheinlichkeit schon ( Verschuldungsunabhängig ) mit der Betriebsgefahr alleine mit 25% haften. Dann kommen eben noch die vom Einzelfall abhängigen Feinheiten dazu. Was wäre mit dem rennenden Fußgänger, hätte man da auch anhalten können. War die Reaktion angemessen, oder hat man geschlafen…

Immerhin hat er bei Rechtsabbiegen alle durchzulassen.

Ganz andere Baustelle. Hier geht es um eine Lichtzeichenanlage.
Mit durchlassen wäre nur wenn der Radler auf einem straßenbegleiteten Radweg, oder neben dem Kfz gewesen wäre.

Frage 5
Wie müsste A sich verhalten haben um im trotzdem eintretenden
Schadensfall Schuldfrei zu bleiben ??
Geht das Überhaupt ?

Ohne die Betriebsgefahr geht es in solchen Fällen nicht. Dazu müsste der Unfall schon unabwendbar gewesen sein. Sprich wenn der Radler nachts ohne Licht mit z.B. 50km/h hinter der Hecke hervorgekommen wäre.

Gruß

Nostra

hallo

So darf man leider nicht herangehen. Du hast ja erkannt, dass
so eine Stelle für solche im Alltag vorkommenden Fälle nicht
genug Einsehbarkeit bietet.

Für den Regelfall schon.

danke für das theoretische verständnis der urprungssituation.

grüße

Hallo

Tut mir Leid, aber ich erkenne in deinem Post vor allem den Wunsch mich und Fahrer A zu Maßregeln, aber leider sehr wenig bis gar nicht den Wunsch auf Fragen von mir einzugehen.
Vor allem um geltende Regeln und Gesetze sowie deren Umgang in speziellen Fällen besser zu verstehen wäre das von meiner Seite aus wünschenswert gewesen das nicht nur ein Fehlverhalten von A zum Zustand dieses Threads wird (!!!) sondern auch (und nicht zuletzt) die explizit von mir gestellten Fragen !
Vielleicht täuscht mich mein Eindruck, vielleicht auch nicht.
Aber dies musste ich (um Missverständnissen meinerseits vorzubeugen) hier vorne anstellen.

Im Einzelnen:

mich „stört“ in diesem fall nur und ausschließlich seine Geschwindigkeit !!!

Also Dich stören bei eigenem eben geschilderten zu schnell
sein (60 anstatt 50) geschätzte 30 km/h?

nein
das hat doch nichts mit der frage zu tun.
die 60 statt den 50 haben vielleicht etwas mit dem Sachverhalt und der Schuldfrage zu tun, deshalb wurden sie ja auch mit erwähnt.
aber sie haben nichts mit der zusätzlich im Ursprungspost (unter Ausschluss dieser Randbedingungen) gestellten frage zu tun wie schnell ein Radfahrer über einen Überweg darf.

die Wortwahl „stören“ bezieht sich auf eine nach meinem erachten nicht vollständig beantwortete frage da nur auf die Richtung und ähnliches nicht aber auf die Geschwindigkeit eingegangen wurde . .

Das ist das übliche „nicht mit der erforderlichen
Aufmerksamkeit am Verkehr teilgenommen“. Hier geht es noch
nicht um Schuld bzw. Haftung. Tickets kann man schließlich
auch bekommen, wenn gar kein Unfall passiert ist. Will heißen,
wäre er aufmerksamer gewesen, hätte er den Unfall vermeiden
können.

ok, danke.
dieses Prinzip ist mir bewusst, nicht dessen Benennung.

Und wer da in diesem Tempo ran- und rumfährt, wäre
dann vielleicht auch dort nicht aufmerksam genug gewesen. Erst
recht, wenn er das zu Protokoll gäbe, was er hier fiktiv
beschreibt.

das ist jetzt aber doch auch teil meiner frage:
Geschwindikeitsüberschreitung VOR dem ort des Geschehens KANN als Rowdytum (oder Unaufmerksamkeit) ausgelegt werden, ja.
wenn jetzt aber ab dem Übergang und der 30er Zone die 30 eingehalten wurden ?
noch mal gefragt: gibt es eine in kilometern bezifferte Geschwindigkeit die ein Fahrer in dieser Verkehrslage haben darf ?
und wenn nicht, gilt dann die Regel: je langsamer, desto „unschuldiger“ da ja desto mehr ein Unfall vermieden hätte werden können ?

aussagen wie

wäre dann vielleicht auch dort nicht aufmerksam genug gewesen

sind in diesem sinne nicht hilfreich

Solche Aussagen, wie eigentlich hätte vielleicht
und niemanden gesehen, können leicht in Richtung mangelhafte
Aufmerksamkeit ausgelegt werden.

vielleicht.
die Aufmerksamkeit in diesem fall war, in bezug auf den von nostradamus so betitelten „Regelfall“ (im Zusammenhang mit der Geschwindigkeit der anderen Teilnehmer) sehr hoch. egal wie das „rüberkommt“.

die Ecke IST absolut einsehbar - unter Vorrausetzung das keiner (auch nicht der Radfahrer) zu schnell sind . . .

Entweder sie ist absolut einsehbar oder nicht. Das ist wie
beim schwanger sein, ein bisschen gibt es nicht.

das ist doch quatsch.
zur Einschätzung der „absolutheit“ eben dieser Einsicht, gehört doch sehr wohl eine (wie nennt man das jetzt) „einzuschätzende“ Geschwindigkeit der anderen Verkehrsteilnehmer.
wenn einer mit 300 angerast kommt „taucht“ er doch bedeutend schneller auf als er es mit 50 tut !!! das ist Physik
keine Straße der Welt ist in ihrer vollständigen Länge „absolut einsehbar“ um auf ALLE Eventualitäten die vom „Regelfall“ abweichen vorbereitet zu sein.
ich weiß worauf die hinauswillst, aber das ist doch keine Regel.
Und wenn (?) wie lautet sie ???

Und wer definiert hier, was zu schnell ist?

ich verstehe dich nicht, das ist doch meine Frage ob es da eine Regel gibt oder nicht ???
hast du mein Ursprungspost gelesen oder nicht ??
wenn ich darauf noch mal verweisen darf:

Frage 1
Radfahrer dürfen doch (gerade wegen eines solchen hier Konstruierten Falles) auch nur mit Schrittgeschwindigkeit einen Überweg passieren, oder ?

Kannst DU diese Frage (zweifelsfrei) beantworten ?

Ist bekannt das
Kinder bis zu einem bestimmten Alter immer auf dem Fußweg
fahren dürfen?

ja, natürlich ist das bekannt. mir und Fahrer A auch.

Autofahrer können also nicht darauf vertrauen,
dass kein Radfahrer auf den Fußweg kommt.

nein, tun sie auch nicht

Wer so
argumentiert, hat die Teilschuld schon so gut wie sicher. Denn
wenn er sich vergewissert hat, dass da kein Kind kommt, hat er
automatisch gesehen, dass da auch kein Erwachsener kommt.

deine Argumentation dreht sich im kreise

nur das zu schnelle auftauchen war das Problem - meinetwegen wie ein 100-neter-rekordhalter, der aus der Apotheke rausstürmt und über die Straße huscht.

Auch damit müsste der aufmerksame Kraftfahrer im Zweifelsfall
rechnen und seine Geschwindigkeit entsprechend seiner
Reaktionsfähigkeit anpassen.

muss ich meine Geschwindigkeit an meine Reaktionsfähigkeit oder an den 100-meter-rekordhalter anpassen ???

Und man muss kein Weltrekordler
sein, um die 100m in einer Zeit zu laufen, die hochgerechnet
30 km/h ergibt. Für das Sportabzeichen reichen schon weniger
und das wird jedes Jahr öfter mal geschafft. Also wäre auch
damit zu rechnen ;o) Und vorher hat auch noch vorschriftsmäßig
einen Blick über die Schulter geworfen, um sich zu
vergewissern, dass wirklich frei ist. Der ist auch nicht davon
abhängig, ob man vorher alles glaubt gesehen zu haben.
Insgesamt ist diese Stelle daher sehr wahrscheinlich dazu
geeignet sich nicht darauf zu verlassen, was man vor 3
Sekunden bei 60 km/h gesehen hat und eine Geschwindigkeit
unter 30 km/h zu wählen. Nicht weil was kömmt, sondern weil
was kommen könnte.

ich finde das jetzt recht frech.
obwohl ich mir mühe mit der genauen Beschreibung gegeben habe konstruierst du hier irgend etwas zusammen um Fahrer A und seinem verhalten oberlehrerhart entgegenzutreten und verdrehst dabei genau die Sachen die ich so deutlich geschrieben habe.
A hat die ganze Kreuzung eingesehen und hat den blick links sowie über die Schulter rechts DREIMAL gemacht!!!
beim letzten mal aber war die kurze zeit die man dafür benötigt genau die in der ein Radfahrer auftauchte der die halbe Sekunde davor beim blick nach links noch NICHT da war.

bleibe doch bitte bei dem was ich geschrieben habe und konstruiere nicht irgendetwas hin!
ansonsten frage mich, ich weiß wie Fahrer A sich verhalten hat.
oder macht mein Ursprungspost auf dich wirklich den Eindruck eines derart unreflektierten Verhaltens ?

in diesem fall hätte Fahrer A wahrscheinlich gehupt, wild geschumpfen und den Rest des Tages über Radfahrer geschumpfen . . .
liest man ja auch nicht zu selten hier.

Dann sollte doch der PKW-Fahrer als Beispiel vorangehen und
nur noch maximal 50 fahren, wo höchsten 50 erlaubt sind.
Danach kann man noch darüber diskutieren, wie schnell der
Radfahrer tatsächlich war.

nein.
weder ich noch Fahrer A lassen sich doch gerade wenn ein fehlverhalten erkannt und ohne scheu zugegeben wurde nicht eine frage verbieten.
was soll das denn ???
finde ich eine höchst bedenkliche Einstellung.

Häufig kommt es hier bei
Schätzungen zu erheblichen Abweichungen. Viele können so was
nicht mal halbwegs einschätzen, wenn sie selber stehen.

ziemlich genau 50 Zentimeter hinter dem beginn des Überweges.

Noch
viel schwerer wenn man sich selbst noch bewegt und naturgemäß
noch auf andere Dinge achtet.

ja, Fahrer A hat mal links auf andere dinge geachtet als von rechts kommen könnten, dann rechts auf andere dinge geachtet als von links kommen könnten.
dann wieder links auf andere dinge geachtet als von rechts kommen könnten, dann wieder rechts auf andere dinge geachtet als von links kommen könnten.
und schließlich noch einmal links auf andere dinge geachtet als von rechts kommen könnten, dann rechts auf andere dinge geachtet als von links kommen könnten - und da kam er plötzlich . . . von links

Wenn man etwas übersehen hat,
dann war es unter Umständen für die eigene Reaktionsfähigkeit
zu schnell. Das können dann auch 10 km/h sein.

es waren deutlich mehr als man auf einem Fussgängerüberweg „in der Regel“ erwartet, also auch deutlich mehr als 10 km/h . . . aber was schreibe ich das . . .

weshalb ich die frage gestellt habe:
welche Geschwindigkeit gilt „in der Regel für Radfahrer auf einem Überweg“.

Also lieber auf Nummer sicher gehen und an dieser Kreuzung
langsamer abbiegen und sich wirklich davon überzeugen, dass
nichts kommt.

ja, danke.

ich nehme ebenso wie Fahrer A diese Maßregelung an, die anscheinend ach so wichtig ist, obwohl mein schreck und meine Einsicht dies schon ganz alleine ohne deine Hilfe getan hatten!
und trotzdem hat diese ach so fiktive Geschichte eben fragen in mir aufgeworfen die über das Selbstverständnis dass Fahrer A zu schnell gefahren ist hinaus noch nicht hinreichend für mich geklärt sind!

schade

grüße

1 Like

hallo

Frage 1

nur wenn sie ihr Fahrrad schieben. Radfahrer haben auf
Fußgängerüberwegen nichts verloren.

also ein radfahrer hat an einem überweg vergleichbar mit diesem auf den bildern nicht zu fahren ?
http://www7.pic-upload.de/06.10.12/8mihj889c8qn.jpg
das mache ich aber dann als radfahrer auch immer falsch (!!)

dann erübrigt sich wohl die frage nach der geschwindigkeit in gewisser weise . . . (?)

Was aber nicht bedeutet
das man sie auf die Haube nehmen darf.

davon wird nicht ausgegangen, nein

Frage 2

Das sind alles Einzelfallentscheidungen.

danke

Frage 3

ok, ja in diesem sinne meine ich mich ja verhalten zu haben.
ich kann ja genau dieselbe kreuzung noch oft zum versuch machen und mir genau dort einen rennenden fussgänger oder ein kind auf dem rad vorstellen und diese meinung überprüfen.

unterm strich gehe ich ja auch davon aus das fahrer A für absolut korrektes verhalten in genau dieser von mir geschilderten situation zweifelsfrei zu schnell gefahren ist (!).

Frage 4

Er würde mit hoher Wahrscheinlichkeit schon (
Verschuldungsunabhängig ) mit der Betriebsgefahr alleine mit
25% haften.

ok, danke

Dann kommen eben noch die vom Einzelfall
abhängigen Feinheiten dazu. Was wäre mit dem rennenden
Fußgänger, hätte man da auch anhalten können. War die Reaktion
angemessen, oder hat man geschlafen…

ok.
in diesem falle war die reaktion des autofahrers sehr schnell, die des radfahrers im grunde gleich null - zumindest nicht annähernd ein bremsversuch.
hätte fahrer A auch gar nicht reagiert wäre es zum schadensfall gekommen.
(so meine einschätzung)

Immerhin hat er bei Rechtsabbiegen alle durchzulassen.

Ganz andere Baustelle. Hier geht es um eine
Lichtzeichenanlage.
Mit durchlassen wäre nur wenn der Radler auf einem
straßenbegleiteten Radweg, oder neben dem Kfz gewesen wäre.

das ist jetzt aber eine frage meiner wortwahl und nicht des verständnisses oder ?
also vergiss das „rechtsabbiegen“ dass es auch an anderen situationen (ohne ampel) gibt.

Frage 5

Ohne die Betriebsgefahr geht es in solchen Fällen nicht. Dazu
müsste der Unfall schon unabwendbar gewesen sein. Sprich wenn
der Radler nachts ohne Licht mit z.B. 50km/h hinter der Hecke
hervorgekommen wäre.

ok. er war ja in diesem falle abwendbar. wenn auch knapp

vielen dank

vertigo

Hallo,
Na machen wir es kurz.

  1. Es gibt keine für diese Situation in Zahlen ex ante definierte Geschwindigkeit, wenn wir von der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit absehen. Es gibt nur die Formulierung aus § 3(1) StVO. Die ist dann regelmäßig auszulegen. Das kann dann in etwa im Extremfall so klingen, dass man sich schrittweise Zentimeterweise vortasten sollte.
  2. Fehler anderer Verkehrsteilnehmer befreien einem leider nicht von einer eigenen (Teil)Schuld.
  3. Ein Fahrzeugführer der sich hier mit der notwendigen Vorsicht um die Ecke bewegt, wird hier wahrscheinlich keine schuld am Unfall mit einem Erwachsenen bekommen. Das kann sich ändern, wenn er sich so verhält, dass der Radfahrer bei eigner Vorsicht einen Unfall nicht mehr vermeiden konnte.

Grüße

hallo
danke für die antwort

Es gibt nur die Formulierung
aus § 3(1) StVO. Die ist dann regelmäßig auszulegen. Das kann
dann in etwa im Extremfall so klingen, dass man sich
schrittweise Zentimeterweise vortasten sollte.

ok, verstanden, danke.

  1. Fehler anderer Verkehrsteilnehmer befreien einem leider
    nicht von einer eigenen (Teil)Schuld.

nein, das aber war auch nie mein gedanke - mir war nur nicht klar wovon es abhängt welche teilschuld ich habe - was in punkt 1 ja geklärt ist.

da du es aber nie erwähnt hast dennoch: hast du nostradamus antwort gelesen bzgl des „richtigen“ verhaltens von radfahren auf überwegen ?
war für mich interessant und anders als erwartet.

  1. Ein Fahrzeugführer der sich hier mit der notwendigen
    Vorsicht um die Ecke bewegt, wird hier wahrscheinlich keine
    schuld am Unfall mit einem Erwachsenen bekommen. Das kann sich
    ändern, wenn er sich so verhält, dass der Radfahrer bei eigner
    Vorsicht einen Unfall nicht mehr vermeiden konnte.

der unterscheid ist mir klar geworden - die frage nach der möglichen vermeidung ist interessant.
danke

grüße

Moin

nur wenn sie ihr Fahrrad schieben. Radfahrer haben auf
Fußgängerüberwegen nichts verloren.

Das stimmt so generell auch für Zebrastreifen nicht:
http://www.jurawiki.de/VRI/Strassenverkehr#Nur_mit_S….

also ein radfahrer hat an einem überweg vergleichbar mit
diesem auf den bildern nicht zu fahren ?
http://www7.pic-upload.de/06.10.12/8mihj889c8qn.jpg

Das ist aber gar kein Zebrastreifen.
Wenn da ein Radweg hinführt, dürfen die da fahren mit der dort gültigen Höchstgeschwindigkeit 50 km/h! … wenn die das schaffen :wink: (und sogar noch schneller als 50, wenn’s nur 50 wg. gelber ortstafel ist, weil deren 50 gilt nur für KRAFTfahrzeuge …)

dann erübrigt sich wohl die frage nach der geschwindigkeit in
gewisser weise . . . (?)

auf andere Weise …

mich persönlich würde in diesem fall allerdings nicht stören
dass der radfahrer ein geisterfahrer wäre.
ich weiss nicht ob er das ist ??

Es gibt genug Stellen, wo das Radfahren in der falschen Richtung per Radwegbeschilderung vorgeschrieben ist. Normalerweise sieht man das als Autofahrer nicht. Von daher ist es in der Tat keine gute Idee, danach als Autofahrer unterscheiden zu wollen …

Zur Geschwindigkeit:
falls Radweg, siehe anderer beitrag
falls „nur“ Gehweg: hätte ja auch ein flotter Inliner sein können …
Also Obacht!