Radarmessung & Gewohnheitsrecht

Hallo,
in einer Ortschaft wird, augrund von Bauarbeiten, eine 30er-Zone eingerichtet und kurz darauf dort eine Radarmessung vorgenommen. Nun haben Bekannte erzählt, dass dies nicht rechtens sei, sondern es eine 4-wöchige Frist geben muss, bevor dort die Radarmessung durchgeführt werden darf, damit sich die Autofahrer daran „gewöhnen“ können. Stimmt das so und kann man, aufgrund dieser Tatsasche, gegen den Bußgeldbescheid Widerspruch einlegen?

Vielen Dank und schöne Grüße, Cyba

Hallo,
das war bestimmt keine Zone (Zeichen 274.1) sondern eine Geschwindigkeitsbeschränkung durch Zeichen 274 zusammen mit Zeichen 123.
Das würde ja bedeuten, daß man bei vielen Baustellen die Schilder einfach ignorieren könnte, weil sie unter einem Monat bestehen. Warum sollten sich die Arbeiter dann die Mühe machen sie aufzustellen?
Minimale Chancen könnte man vielleicht haben, wenn von einer Baustelle (nicht Bauarbeiten) weit und breit, außer den Schildern, nichts zu sehen gewesen wäre und man davon ausgehen konnte, daß die Baustelle zu Ende ist.

Cu Rene

kann man, aufgrund dieser Tatsasche, gegen den Bußgeldbescheid
Widerspruch einlegen?

Hallo, kann man, aber bringt nicht`s.

Diese, sogenannte Gewöhnungsfrist, wir manchmal angewandt, bei Veränderungen von Verkehrszeichen, oder Grundbestimmungen.
Z.B. eine Straße wird von 50 Kmh auf 30 Kmh herabgesetzt. Dann hat die zuständige Behörde die Möglichkeit erst nach einer bestimmten Zeit „Ahndungmaßnahmen“ zu ergreifen.

Aber dieses Beispiel soll nur zur Verdeutlichung dienen.

Gruß premme

Hallo!

in einer Ortschaft wird, augrund von Bauarbeiten, eine
30er-Zone eingerichtet und kurz darauf dort eine Radarmessung
vorgenommen. Nun haben Bekannte erzählt, dass dies nicht
rechtens sei, sondern es eine 4-wöchige Frist geben muss,
bevor dort die Radarmessung durchgeführt werden darf, damit
sich die Autofahrer daran „gewöhnen“ können. Stimmt das so

Habe ich noch nie gehört. Gefahr- und Verbotszeichen sind zum Beachten da, und zwar nicht erst nach vier Wochen.

Sonst könnte jemand nach vier Wochen hergehen und sagen:„Hey, ich war im Urlaub und fahre heute das erstemal wieder hier vorbei, jetzt muss ich erst mal Zeit haben, mich dran zu gewöhnen.“
Und der neu Zugezogene oder Fremde, der die Strecke noch nie gefahren ist, sagt: „Und ich erst, gleiches Recht für alle!“
Natürlich gibt es Einschränkungen, was die Einrichtung neuer Halteverbotszonen angeht (wenn da dann bereits einer drin steht nämlich) und bei Kreuzungen („Achtung, Vorfahrt geändert!“). Aber das sollte nicht ohne weiteres übertragbar sein, weil ganz andere Voraussetzungen vorliegen, bzw. es ist freiwillig.
Gruß
smalbop

stimmt soweit und man sollte ausserdem bedenken dass ein „KANN“ kein „MUSS“ (in dem Falle ein „DARF ERST DANN“) ist.