Radfahren gegen die Einbahnstraße

In manchen Städten ist es Radfahrern erlaubt, gegen die Einbahnstraße zu fahren. Was bedeutet das aber für die Verkehrsteilnehmer betreffend die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ auf gleichberechtigten Straßen? Hat ein Radfahrer, der aus einer nach rechts abzweigenden Einbahnstraße entgegen der Einbahnstraße ausfährt, hier das Vorfahrtsrecht „Rechts vor Links“?

Hallo,

Radverkehr in Einbahnstraßen wird durch ein Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ (Z 1022-10) am Ende der Einbahnstraße (Z 267, „Verbot der Einfahrt“ (rotes Schild mit weißem Querbalken)) in Gegenrichtung freigegeben. Nur bei Vorhandensein dieses Zusatzschildes dürfen Radfahrer in Gegenrichtung in die Einbahnstraße einfahren. Es geht also um konkrete Straßen, nicht zwingend um ganze Städte, die das generell erlauben.
Meiner Meinung nach hat der Radfahrer das Vorfahrtrecht, sofern nichts anderes beschildert ist. Die StVO sagt nichts Gegenteiliges dazu aus, also gilt die altbekannte Regel. Gemäß VwV StVO muss am Zeichen „Einbahnstraße“, das ja an einer solchen Stelle steht, mit einem Zusatzzeichen „zwei gegenläufige Pfeile“ (Zeichen 1000-32) angebracht sein, so dass auf jeden Fall erkennbar ist, dass mit ausfahrenden Radfahrern zu rechnen ist.

Hallo,

da bin ich auch überfragt.

Hallo,

der Radfahrer hat Vorfahrt, wenn die Einbahnstrasse für den Radfahrer im Gegenverkehr zugelassen ist (Zusatzschild Radfahrer im Gegenverkehr muss angebracht sein). Ansonsten verstösst der Radfahrer gegen das Richtungsgebot der Einbahnstrasse. Ich schule meine Fahrschüler grundsätzlich dazu, dass sie sich mit dem von rechts kommenden Verkehr (auch Pkw oder Motorrad), auch wenn sie falsch die Einbahnstrasse benutzen, sich verständigen müssen. Im Falle eines Unfalles, weiss ich nicht, wie der Richter entscheidet. Vorfahrt ($8) kommt in der StVO vor Vorschriftzeichen ($41).
MfG
Reinhard Friedrich