Hallo unbeusamer,
A fährt stadteinwärts auf dem linken Bürgersteig.
Bürgersteig darf nur bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (bis zum 8. muss sogar) mit dem Fahrrad befahren werden.
Dieser Bürgersteig ist stadtauswärts so gekennzeichnet, dass
Radfahrer auf diesem links, also außen, zu fahren haben und
Fußgänger diesen rechts, also innen, zu benutzen haben.
Ich vermute mal, da existiert in irgendeiner Form ein Bordsteinradweg. Sonst wäre die Beschilderung schlicht falsch. Wenn die Wege für Radfahrer und Fußgänger nicht unterscheidbar gekennzeichnet sind, dann kann das m.M. nur ein benutzungspflichtiger gemeinsamer Geh- und Radweg (Schild mit Fußgänger-Zeichen oben, Querstrich, Fahrrad unten) sein. Und als linksseitiger solcher müsste er nicht nur von beiden Seiten beschildert sein, sondern sollte auch noch einen Doppelpfeil drunter hängen haben, zur Verdeutlichung.
Diese Kennzeichnung gibts stadteinwärts nicht!
Also nichts mit stadteinwärts Radweg. Falls es auf der anderen Seite keinen Radweg gibt, so ist in diesem Fall stadteinwärts die Fahrbahn zu benutzen.
Auch auf der Ampel stadteinwärts ist nur ein Fußgänger zu
sehen. Stadtauswärts ist auf der Ampel ein Fußgänger sowie ein
Radfahrer zu sehen.
A fährt stadteinwärts auf der Fußgängerseite, also innen, und
fährt in einen anderen Fahrradfahrer (B) rein, der sich
bereits auf diesem Bürgersteig befand, um auf die
Radfahrerspur zu gelangen.
Hm, wenn B aus einer Ausfahrt kam, dann hat er aber trotzdem eine eigene Aufmerksamkeitspflicht.
Dürfen Radfahrer solche Bürgersteige auch stadteinwärts
benutzen oder nur, so wie sie gekennzeichnet sind,
stadtauswärts und dann eben nur auf der Radfahrerseite?
Also, Bürgersteige dürfen Radfahrer ab 10 Jahren grundsätzlich nicht benutzen, es sei denn sie seien zum Radfahren freigegeben. Da ist es ganz egal, ob stadteinwärts oder stadtauswärts.
Ohne genauere Angaben zur Gestaltung der Wege kann ich dann aber auch nichts Genaueres sagen.
Gruß, Karin