Hallo zusammen,
folgender hypothetischer Fall:
Kunde bringt Auto in die Werkstatt um das vordere linke Radlager wechseln zu lassen. Die Mechaniker arbeiten an dem Fahrzeug, Kunde geht eine rauchen. Nachdem er zurück kommt würde ihm mitgeteilt werden, dass beim Ausbau des Radlagers das Radlagergehäuse / Achsschenkel gebrochen wäre. Das Teil müsse ersetzt werden und triebe die Reparaturkosten um das Doppelte in die Höhe.
Der Kunde müsste sich einen Leihwagen nehmen, da das Fahrzeug stehen bleiben müsste.
Der Mechaniker bzw. die Werkstatt sagte vorher nicht, dass was kaputt gehen könnte.
Welche Pflichten hätte die Werkstatt und welche Rechte hätte der Kunde in dieser Situation? Der Kunde müsste schon einen Verdienstausfall tragen, da er mit seinem Fahrzeug nicht zur Arbeit fahren könne - Projektarbeit, weiter weg.
Außerdem wäre ihm versichert worden, als er den Auftrag für das Radlager erteilte, dass das Fahrzeug noch am gleichen Tag wieder fahrbereit wäre.
Vielen Dank für die Diskussion dieser Frage
Thorsten
würde ihm mitgeteilt werden, dass beim Ausbau des Radlagers
das Radlagergehäuse / Achsschenkel gebrochen wäre.
Wie alt ist das Fahrzeug ? Je älter es ist, umso eher kann so etwas ohne Verschulden des Mechanikers passieren.
Der Mechaniker bzw. die Werkstatt sagte vorher nicht, dass was kaputt gehen könnte.
Das lassen wir mal unkommentiert stehen.
Welche Pflichten hätte die Werkstatt
Das Auto zu reparieren.
und welche Rechte hätte der Kunde in dieser Situation?
Das hängt sehr davon ab, ob dem Mechaniker / der Werkstatt ein Verschulden für dieses Malheur trifft. Das ist aus der Schilderung nicht erkenbar.
Der Kunde müsste schon einen Verdienstausfall tragen,
Bedauerlich.
Außerdem wäre ihm versichert worden, als er den Auftrag für
das Radlager erteilte, dass das Fahrzeug noch am gleichen Tag wieder fahrbereit wäre.
Wenn es bei dem Radlager geblieben wäre, hätte die Werkstatt wohl ihre Zusage auch eingehalten.
Hallo Nordlicht,
erst einmal vielen Dank für Deine Antwort. Ergänzungen stehen in den Kommentaren.
würde ihm mitgeteilt werden, dass beim Ausbau des Radlagers
das Radlagergehäuse / Achsschenkel gebrochen wäre.
Wie alt ist das Fahrzeug ? Je älter es ist, umso eher kann so
etwas ohne Verschulden des Mechanikers passieren.
Nehmen wir an, dass das Fahrzeug 317.000 Kilometer auf der Uhr stehen hätte, es würde sich um einen Audi A6 1.9 TDI handeln, der aber absolut gepflegt und 100% in Schuss wäre. Alles was dran war wurde immer machen lassen, sofort und unverzüglich.
Der Mechaniker bzw. die Werkstatt sagte vorher nicht, dass was kaputt gehen könnte.
Das lassen wir mal unkommentiert stehen.
Welche Pflichten hätte die Werkstatt
Das Auto zu reparieren.
und welche Rechte hätte der Kunde in dieser Situation?
Das hängt sehr davon ab, ob dem Mechaniker / der Werkstatt ein
Verschulden für dieses Malheur trifft. Das ist aus der
Schilderung nicht erkenbar.
Der Kunde müsste schon einen Verdienstausfall tragen,
Bedauerlich.
Außerdem wäre ihm versichert worden, als er den Auftrag für
das Radlager erteilte, dass das Fahrzeug noch am gleichen Tag wieder fahrbereit wäre.
Wenn es bei dem Radlager geblieben wäre, hätte die Werkstatt
wohl ihre Zusage auch eingehalten.
Es geht hier nicht darum die hypothetische Werkstatt ‚auszunehmen‘, sondern zu wissen wo die Pflichten und Rechte in diesem Fall lägen. Nehmen wir an, dass die Werkstatt um das alte Radlager herauszupressen nicht den Achsschenkel ausgebaut hätte, sondern das im ‚montiertem‘ Zustand gemacht hätte und der ausführende Mechaniker dauernd seinen Meister hätte fragen müssen.
Schön wäre ein kundenfreundlicher Vorschlag an dieser Stelle wie sich beide Seiten verhalten könnten, da der angenommene Kunde auch regelmäßig diese Werkstatt aufsucht, wenn irgendwas am Fahrzeug erneuert werden müsste.
Grüße
Thorsten
Welche Pflichten hätte die Werkstatt
Das Auto zu reparieren.
und welche Rechte hätte der Kunde in dieser Situation?
Das hängt sehr davon ab, ob dem Mechaniker / der Werkstatt ein
Verschulden für dieses Malheur trifft. Das ist aus der
Schilderung nicht erkenbar.
das problem des verschuldenmüssens bzw. dessen fehlen ist ein problem des unternehmers, da im rahmen des schadensersatzanspruchs wegen verletzung von (neben)pflichten das vertretenmüssen vermutet wird, §§ 280 I 2 , 276 bgb. insofern muss also der unternehmer darlegen/beweisen, dass er bzw. sein mitarbeiter fachmännisch gehandelt hat.
die daraus entstehenden schadensposten sind zu ersetzen. dabei ist natürlich ein mitverschulden des bestellers zu berücksichtigen. so kann der entgangene auftrag nicht ersetzt verlangt werden, wenn ein leihfahrzeug unproblematisch zu besorgen war.
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Hallo !
Ist irgendwie alles inkonsequent.
Einerseits unterstellt man der Werkstatt Pfusch,sie verursachte einen Schaden beim Ersatz des Lagers,der nun deutlich mehr kostet als vorgesehen und wohl auch nötig.
Andererseits will man der Werkstatt(dieser Werkstatt !) die Treue halten und sie auch weiterhin mit Aufträgen bedenken.
Passt nicht zusammen,oder ?
Wie immer,der Geschädigte muss es nachweisen,hier ist ein Fehler passiert(vermeidbarere Fehler),dafür muss gehaftet werden.
Gelingt das,wo wäre das Problem ? Dann könnte man ja die Mehrksoten sogar einklagen,wenn Werkstatt uneinsichtig.
Leider hört man ja in diesem „hypothetischen“ Fall nichts von der Gegenseite. Was sagt Werkstatt zu den Vorhaltungen ?
„Tut uns ja auch leid,aber damit muss man immer mal rechnen,die stark zerstörten Lager lassen sich nicht so einfach entfernen“.
Hier ist das und das passiert,was unvorhersehbar war und für das wir deshalb auch nichts können.
„Aus Kulanz und weil sie ein treuer Kunde sind bieten wir ihnen an die Hälfte der Mehrkosten zu tragen.“
Beide sind zufrieden.
Und so endet die hypothetische Geschichte „Neues aus der Werkstatt“.
mfG
duck313