wenn ich die STVO und die entsprechende Verwaltungsvorschrift richtig verstehe, dürfen Wege nur dann als Radwege ausgezeichnet werden, wenn der Weg den Radfahrern zumutbar ist, also wenn gewisse Breiten und Beschaffenheiten gewährleistet werden.
Wenn ein Weg, der offensichtlich nicht diese Voraussetzungen für eine Beschilderung erfüllt, trotzdem rechtswidrig als Radweg ausgeschildert ist, muss ein Radfahrer dann diesen Weg verwenden, oder kann er auf Berufung auf STVO und VwV auf der Straße fahren?
wenn ich die STVO und die entsprechende Verwaltungsvorschrift
richtig verstehe, dürfen Wege nur dann als Radwege
ausgezeichnet werden, wenn der Weg den Radfahrern zumutbar
ist, also wenn gewisse Breiten und Beschaffenheiten
gewährleistet werden.
richtig. Genaugenommen dürften Radwege sogar nur dann ausgeschildert werden, wenn dadurch eindeutig ein Sicherheitsgewinn für Radfahrer entsteht.
Wenn ein Weg, der offensichtlich nicht diese Voraussetzungen
für eine Beschilderung erfüllt, trotzdem rechtswidrig als
Radweg ausgeschildert ist, muss ein Radfahrer dann diesen Weg
verwenden, oder kann er auf Berufung auf STVO und VwV auf der
Straße fahren?
Nein, der Radfahrer darf nur gegen die Beschilderung Widerspruch einlegen, z.B. mit solchem Ergebnis: http://www.pdeleuw.de/fahrrad/radwege.html Ich meine vor allem den zweiten Absatz.
Das bedeutet, dass die Radfahrer sich auf einem viel zu engen Radweg gefährden und gefährden lassen müssen, nur damit die Autofahrer freie Bahn haben - bis dem erwähnten Antrag auf Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht stattgegeben wird.
Welche Behörde ist für diesen Antrag zuständig? Die Kommune? (Kleinstadt in Bayern.)
Das bedeutet, dass die Radfahrer sich auf einem viel zu engen
Radweg gefährden und gefährden lassen müssen, nur damit die
Autofahrer freie Bahn haben - bis dem erwähnten Antrag auf
Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht stattgegeben wird.
Welche Behörde ist für diesen Antrag zuständig? Die Kommune?
(Kleinstadt in Bayern.)
Die Kommune ust das, oder muss das wissen, welcher Teilbereich das ist. Zum Beispiel hier in München ist das Kreisverwaltungsreferat zuständig für solche Anordnungen.