Hallo,
Ein solches Zeichen ist notwendige
Bedingung für die Benutzungspflicht, reicht aber nicht hin.
Der so gekennzeichnete Radweg muss straßenbegleitend,
benutzbar und zumutbar sein, damit er benutzungspflichtig ist
(vgl. z.B. http://bernd.sluka.de/Radfahren/rechtlich.html).
Bernd Sluka schreibt zwar viel, ist aber leider keine
Rechtsnormen schaffende Behörde.
die von Bernd Sluka und mir zitierten Anforderungen „straßenbegleitend, benutzbar und zumutbar“ sind durch Gerichte aus der StVO und den rechtstaatlichen Grundsätzen abgeleitet worden.
Ich erwähnte bereits, dass darüberhinaus die Anordnung noch häufig rechtswidrig ist.
Aber wenn ein Schild dasteht, dann ist zunächst mal
Benutzungspflicht,
…falls ein straßenbegleitender[1], benutzbarer[2] Radweg vorhanden[3] ist, der nicht auf Grund anderer Umstände als unzumutbar[4] einzustufen ist.
[1] Man muss schon auf den Radweg auffahren können, ohne absteigen zu müssen oder eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, und dann ohne mittlere Weltreise dorthin kommen, wohin man mit der Fahrbahn auch gekommen wäre. Zeichen 237 wird ausdrücklich auch zur Kennzeichnung von Radwegen außerhalb des Straßenverkehrs benutzt.
[2] Er muss breit genug sein, dass man auf ihm fahren kann und dabei die vorgeschriebenen Mindestabstände zu parkenden Autos und Fußgängern einhalten kann.
[3] Er darf auch nicht ohne Möglichkeit zum Verlassen `versickern’.
[4] Z.B. weil man ohne besondere Verkehrsführung bei rechtsseitig vorhandenem Radweg Linksabbiegen muss oder weil ein Benutzen ein mehrmaliges (gefährliches) Wechseln der Straßenseite auf kurzer Strecke erfordern würde.
Keines der vier Beispiele ist besonders exotisch.
die vielleicht noch wegen eines vorübergehenden Problems (Laub, Schnee,
Baustelle) aufgehoben sein kann,
Ein solches Problem kann auch nichtvorübergehender Natur sein – der Radweg kann z.B. baulich unbenutzbar angelegt sein oder zu kurz (bis in den Zentimeterbereich gibt es alles) um zumutbar zu sein.
aber einfach nicht Radweg fahren trotz fehlerhaft aufgestelltem Schild
ist erst mal verwarnugsgfähig durch die Polizei. Widersprüche sind dann
natürlich auch möglich.
Genau so habe ich es dargestellt - du hast es lediglich unterlassen, den entsprechenden Teil meines Postings zu zitieren:
Darüberhinaus sind sehr häufig die zwingend notwendigen Voraussetzungen
für die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht nicht erfüllt.
Dies setzt sie leider nicht außer Kraft
–
PHvL