Radwegebenutzungspflicht linksseitiger Radweg

Hallo,

kurze Frage: Gibt es jetzt eine generelle Radwegebenutzungspflicht fuer LINKSseitige Radwege? Frueher stand mal was im Gesetestext von „…linksseitige Radwege _duerfen_ sie benutzen.“ Heute heisst es:
„Sie muessen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit […] gekennzeichnet ist.“
Hintergrund war der, dass das zweimalige ueberqueren der Strasse als gefaehrlich gilt und es zudem noch Vorfahrtsmissachtungen geben kann durch abbiegende Kfz und aus Ausfahrten kommende Kfz, die nicht damit rechnen, dass ein Radfahrer von der „falschen“ Seite kommt.

Ganzer Paragraph:
§ 2 StVO
(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Das gilt auch für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden.

Li

Hallo,

kurze Frage: Gibt es jetzt eine generelle
Radwegebenutzungspflicht fuer LINKSseitige Radwege?

was genau hast Du an dem von Dir selbst zitierten § nicht verstanden? Wenn eines dieser Schilder

http://www.sicherestrassen.de/VKZBilder/241.gif
http://www.sicherestrassen.de/VKZBilder/240.gif
http://www.sicherestrassen.de/VKZBilder/237.gif

den Radweg bezeichnet, MUSS er benutzt werden, egal, ob rechtsseitig oder linksseitig.

Gruß,

Malte.

Wenn eines dieser Schilder

http://www.sicherestrassen.de/VKZBilder/241.gif
http://www.sicherestrassen.de/VKZBilder/240.gif
http://www.sicherestrassen.de/VKZBilder/237.gif

den Radweg bezeichnet, MUSS er benutzt werden, egal, ob
rechtsseitig oder linksseitig.

Gruß,

Malte.

Lieber Malte,

heisst das im Umkehrschluß, daß all die organisierten (oder auch nicht) Sportradfahrer, die hier bei uns in der Heide prinzipiell keine vorhandenen (allermeist gut ausgebauten) Radfahrwege, sondern ausschließlich die Straße benutzen, mindestens eine (verwarnungsbelastete) Ordnungswidrigkeit begehen?

Meine Beobachtung hat gezeigt, daß auch vorbeifahrende Streifenwagenbesatzungen sich nicht durch dies Verhalten zum Einschreiten aufgefordert fühlten.

Sehe ich da was falsch?

Liebe Grüße

Helmut

Hallo,

Wenn eines dieser Schilder
http://www.sicherestrassen.de/VKZBilder/241.gif
http://www.sicherestrassen.de/VKZBilder/240.gif
http://www.sicherestrassen.de/VKZBilder/237.gif
den Radweg bezeichnet, MUSS er benutzt werden, egal, ob
rechtsseitig oder linksseitig.

so ist das nicht richtig. Ein solches Zeichen ist notwendige Bedingung für die Benutzungspflicht, reicht aber nicht hin. Der so gekennzeichnete Radweg muss straßenbegleitend, benutzbar und zumutbar sein, damit er benutzungspflichtig ist (vgl. z.B. http://bernd.sluka.de/Radfahren/rechtlich.html).

Speziell linksseitige Radwege sind nicht zumutbar, wenn man bereits nach kurzer Strecke wieder auf die andere Straßenseite wechseln müsste.

Darüberhinaus sind sehr häufig die zwingend notwendigen Voraussetzungen für die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht nicht erfüllt. Dies setzt sie leider nicht außer Kraft, sondern eröffnet nur die Möglichkeit gegen die Benutzungspflicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorzugehen.


PHvL

Hallo Helmut,

ich bin zwar nicht Malte, aber ich weiß auch was dazu:

heisst das im Umkehrschluß, daß all die organisierten (oder
auch nicht) Sportradfahrer, die hier bei uns in der Heide
prinzipiell keine vorhandenen (allermeist gut ausgebauten)
Radfahrwege, sondern ausschließlich die Straße benutzen,
mindestens eine (verwarnungsbelastete) Ordnungswidrigkeit
begehen?

das hängt dann auch noch von der Zahl der Radfahrer ab. Da gibt es nämlich ab dem 16. Radfahrer das „Fahren im Verbund“, das das Fahren auf der Straße trotz Radweg und auch mit Nebeneinanderfahren zu zweit erlaubt.

Gruß, Karin

Hallo PHvL,

Wenn eines dieser Schilder
http://www.sicherestrassen.de/VKZBilder/241.gif
http://www.sicherestrassen.de/VKZBilder/240.gif
http://www.sicherestrassen.de/VKZBilder/237.gif
den Radweg bezeichnet, MUSS er benutzt werden, egal, ob
rechtsseitig oder linksseitig.

so ist das nicht richtig. Ein solches Zeichen ist notwendige
Bedingung für die Benutzungspflicht, reicht aber nicht hin.
Der so gekennzeichnete Radweg muss straßenbegleitend,
benutzbar und zumutbar sein, damit er benutzungspflichtig ist
(vgl. z.B. http://bernd.sluka.de/Radfahren/rechtlich.html).

Bernd Sluka schreibt zwar viel, ist aber leider keine Rechtsnormen schaffende Behörde. Andersrum wird nämlich ein Schuh daraus: Die Behörde darf keine Schilder aufstellen, wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind. Leider sind die Verwaltungsrichtlinien dazu nicht so eindeutig formuliert, wie Bernd das schreibt, so dass man sich - als ADFC zum Beispiel - schon heftig mit zuständigen Behörden rumärdern darf wegen fehlerhaft aufgestellter Schilder.

Aber wenn ein Schild dasteht, dann ist zunächst mal Benutzungspflicht, die vielleicht noch wegen eines vorübergehenden Problems (Laub, Schnee, Baustelle) aufgehoben sein kann, aber einfach nicht Radweg fahren trotz fehlerhaft aufgestelltem Schild ist erst mal verwarnugsgfähig durch die Polizei. Widersprüche sind dann natürlich auch möglich.

Gruß, Karin

Hallo,

Ein solches Zeichen ist notwendige
Bedingung für die Benutzungspflicht, reicht aber nicht hin.
Der so gekennzeichnete Radweg muss straßenbegleitend,
benutzbar und zumutbar sein, damit er benutzungspflichtig ist
(vgl. z.B. http://bernd.sluka.de/Radfahren/rechtlich.html).

Bernd Sluka schreibt zwar viel, ist aber leider keine
Rechtsnormen schaffende Behörde.

die von Bernd Sluka und mir zitierten Anforderungen „straßenbegleitend, benutzbar und zumutbar“ sind durch Gerichte aus der StVO und den rechtstaatlichen Grundsätzen abgeleitet worden.

Ich erwähnte bereits, dass darüberhinaus die Anordnung noch häufig rechtswidrig ist.

Aber wenn ein Schild dasteht, dann ist zunächst mal
Benutzungspflicht,

…falls ein straßenbegleitender[1], benutzbarer[2] Radweg vorhanden[3] ist, der nicht auf Grund anderer Umstände als unzumutbar[4] einzustufen ist.

[1] Man muss schon auf den Radweg auffahren können, ohne absteigen zu müssen oder eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, und dann ohne mittlere Weltreise dorthin kommen, wohin man mit der Fahrbahn auch gekommen wäre. Zeichen 237 wird ausdrücklich auch zur Kennzeichnung von Radwegen außerhalb des Straßenverkehrs benutzt.

[2] Er muss breit genug sein, dass man auf ihm fahren kann und dabei die vorgeschriebenen Mindestabstände zu parkenden Autos und Fußgängern einhalten kann.

[3] Er darf auch nicht ohne Möglichkeit zum Verlassen `versickern’.

[4] Z.B. weil man ohne besondere Verkehrsführung bei rechtsseitig vorhandenem Radweg Linksabbiegen muss oder weil ein Benutzen ein mehrmaliges (gefährliches) Wechseln der Straßenseite auf kurzer Strecke erfordern würde.

Keines der vier Beispiele ist besonders exotisch.

die vielleicht noch wegen eines vorübergehenden Problems (Laub, Schnee,
Baustelle) aufgehoben sein kann,

Ein solches Problem kann auch nichtvorübergehender Natur sein – der Radweg kann z.B. baulich unbenutzbar angelegt sein oder zu kurz (bis in den Zentimeterbereich gibt es alles) um zumutbar zu sein.

aber einfach nicht Radweg fahren trotz fehlerhaft aufgestelltem Schild
ist erst mal verwarnugsgfähig durch die Polizei. Widersprüche sind dann
natürlich auch möglich.

Genau so habe ich es dargestellt - du hast es lediglich unterlassen, den entsprechenden Teil meines Postings zu zitieren:

Darüberhinaus sind sehr häufig die zwingend notwendigen Voraussetzungen
für die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht nicht erfüllt.
Dies setzt sie leider nicht außer Kraft


PHvL

… und was ist mit den „Rennradfahrern“ die es vorziehen trotz niegelnagelneuem Radweg lieber auf der Strasse zu fahren (nicht im Verbund!) und dazu auch noch gern in der Dämmerung und ohne Licht ???

Würde mich doch auch mal interessieren - ich versuch’ die immer mit der Hupe wegzuscheuchen - Grins

MfG
Matthias