Aus meiner heutigen Examensklausur im öffentlichen Recht: Der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hält ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für einen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention; als sich das Bundesverwaltungsgericht aus Gründen, die unerheblich sind (und auch nicht im Sachverhalt standen, sondern ausdrücklich offen gelassen wurden) wieder mit der Sache beschäftigen muss, hält es die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für unerheblich und berücksichtigt sie nicht.
Gegen dieses neue Urteil wird Verfassungsbeschwerde erhoben. Um welches Grundrecht geht es hier?
wohl um keins, bzw. Art. 2 i.V.m. dem Rechtsstaatsrprinzip.
Das BVerfG hat mit seinem Beschluss vom 14.10.2004 (NJW 2004, 3407) festgestellt, dass zur Bindung an Recht und Gesetz auch die Berücksichtigung der Gewährleistungen der EMRK und der Entscheidungen des EGMR gehört, soweit es die methodische Gesetzesauslegung ermöglicht. Entsprechend sieht das BVerfG einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip gegeben, wenn sich ein Gericht gar nicht mit für den Fall relevanten Entscheidungen des EGMR auseinander setzt oder solche ohne Rücksicht auf entgegenstehendes innerstaatliches Recht schematisch umsetzt.
Grüße
EK
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Na, es müsste ja eher ein Verfahrensgrundrecht sein…
In der Tat. Konkret ging es darum, daß sich ein Spätaussiedler in seinem Grundrecht auf Freizügigkeit durch das WoZuG eingeschränkt fühlte, nach dem Spätaussiedlern befristet einen Wohnsitz zugewiesen wird und im Falle einer Mißachtung die Sozialhilfe aberkannt wird, was eben faktisch eine Einschränkung der Freizügigkeit bedeutet. Die genauen Details bekomme ich ad hoc nicht mehr zusammen aber angesichts dessen, was der Kollege oben schreibt, ist das auch nicht mehr notwendig.
Ich schließe mich mit der gleichen Begründung an und klaue einfach mal den ersten Leitsatz aus der zitierten Entscheidung:
„Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung.“
und hier:
„Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische „Vollstreckung“ können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen.“
Was mich aber noch am meisten interessiert: Wieso diskutierst Du derartige Fragen direkt am gleichen Tag mit der breiten Öffentlichkeit? Also ich wollte nach den Klausuren weder Bestätigung, noch aufgezeigt bekommen, was ich vielleicht übersehen habe. Das grenzt fast an Masochismus Aber da ist sicher jeder anders gestrickt.
Falls noch eine Klausur ansteht, jedenfalls weiterhin viel Glück!
Ansonsten: Viel Spaß mit der Hausarbeit
es war der zweite Teil der Klausur, und ich hatte KEINE Ahnung. Es besteht kein Zweifel, dass ich das falsch gemacht habe, und ich frage mich auch, wie jemand das wissen hätte sollen. Es ärgert mich nicht mal, dass ich es nicht gewusst habe. Das hätte ich mit allem Lernen der Welt nicht gewusst…
Aus meiner heutigen Examensklausur im öffentlichen Recht: Der
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hält ein Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts für einen Verstoß gegen die
Menschenrechtskonvention; als sich das
Bundesverwaltungsgericht aus Gründen, die unerheblich sind
(und auch nicht im Sachverhalt standen, sondern ausdrücklich
offen gelassen wurden) wieder mit der Sache beschäftigen muss,
hält es die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für
unerheblich und berücksichtigt sie nicht.
Gegen dieses neue Urteil wird Verfassungsbeschwerde erhoben.
Um welches Grundrecht geht es hier?
Ich frage mich gerade, ob solche Klausuraufgaben wohl die geeigneten Mittel sind, um festzustellen, ob der Kandidat als Anwalt/Richter/was auch immer mal 'was taugen wird oder nicht. Ich hätte da so meine Zweifel.
PS: ich hätt’s auch nicht gewußt (und könnte obendrein eine ähnliche abstruse Geschichte aus eigener Klausurerfahrung beisteuern).
Ich frage mich gerade, ob solche Klausuraufgaben wohl die
geeigneten Mittel sind, um festzustellen, ob der Kandidat als
Anwalt/Richter/was auch immer mal 'was taugen wird oder nicht.
Ich hätte da so meine Zweifel.
Oh, ich auch! Damit zeigt man entweder, dass man eine bestimmte BVerfG-Entscheidung zufällig kennt oder eben nicht. Über juristische Fähigkeiten sagt das kaum was aus, es sei denn, man erwartet von Examenskandidaten, dass sie innerhalb weniger Stunden dieselbe Lösung entwickeln können, die mehrere hochbezahlte Richter am Bundesverfassungsgericht binnen Wochen entwickeln…