Räuberische Erpressung / Vollendung?

Hallöchen zusammen,

liegt nachfolgend schon Vollendung oder erst noch Versuch vor??

Angenommen A droht B, damit dieser ihm einen Gegenstand ausgehändigt (vis compulsiva, Räuberische Erpressung). B gehorcht, A entfernt sich mit dem Gegenstand vom Tatort. B ruft die Polizei und verfolgt sodann A. Er „stellt“ ihn, die Polizei trifft ein und A flieht (ohne die Beute).

Der Kommentar sagt: „Zur Vollendung ist erforderlich, dass die geplante Vermögensbeschädigung, nicht jedoch die Bereicherung tatsächlich eingetreten ist.“

Wäre das hier der Fall?
->Bereicherung (-), denn B hat den Gegenstand zurückbekommen.
->Vermögensbeschädigung (+, ??), weil B zunächst mal verfügt hatte und sein Vermögen daher temporär verloren hatte…??
->oder Vermögensbeschädigung (-), weil er seinen Gegenstand nach - sagen wir mal 30 Minuten - wiedererhalten hat??

Ich würde sagen, Vermögensbeschädigung (-).
Falls das richtig ist:
Würde die Vermögensbeschädigung immer erst dann eintreten, wenn das Opfer seine Sache nicht zurück erhält??

Vielen Dank im Voraus!

Gruß Flo

Hiermit versichere ich, dass es sich um keinen einer Hausarbeit zugrunde liegenden Fall handelt, die Frage vielmehr interessensmotiviert ist! :smile: (scheinfrei und keiner weiß warum! ^^)

Hallo,

wie oder mit was wurde die Drohung untermauert, dass B dann den Gegenstand ausgehändigt hat???
Zudem: Vermögensschädigung (nicht Vermögensbeschädigung).
Der Begriff „Gegenstand“ ist relativ mißverständlich, da sollte schon ein Hinweis über Wertoder Art des Gegenstandes gegeben sein und gehörde der Gegenstand Person B ?

vollendeter Unsinn

wie oder mit was wurde die Drohung untermauert, dass B dann
den Gegenstand ausgehändigt hat???

Inwiefern ist das für die Frage zur Vollendung relevant?

Zudem: Vermögensschädigung (nicht Vermögensbeschädigung).

Was ist denn deiner Meinung nach der Unterschied zwischen den beiden Worten bzw. warum ist letzteres falsch?

Der Begriff „Gegenstand“ ist relativ mißverständlich, da
sollte schon ein Hinweis über Wertoder Art des Gegenstandes
gegeben sein und gehörde der Gegenstand Person B ?

Wenn mit Gegenstand etwas anderes als eine fremde bewegliche Sache, deren Wert für die Erfüllung des Straftatbestands keine Rolle spielt, gemeint sein sollte, fresse ich einen Besen.
Im übrigen: Der Begriff „gehört“ [Korrektur von mir] ist relativ mißverständlich, da sollte schon ein Hinweis zu Besitz, Eigentum und Gewahrsam gegeben sein. Aber seis drum, nach der Schilderung war eine aus Sicht des A fremde bewegliche Sache im Gewahrsam des B. Und auch hier die Frage: Was hat das Eigentumsverhältnis mit der Vollendung der Tat zu tun?

Kann es sein, dass du überhaupt keine Ahnung hast und die Bude hier mit wer-redet-einfach-mal-drauf-los verwechselst?

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Hallöchen zusammen,

liegt nachfolgend schon Vollendung oder erst noch Versuch
vor??

Angenommen A droht B, damit dieser ihm einen Gegenstand
ausgehändigt (vis compulsiva, Räuberische Erpressung). B
gehorcht, A entfernt sich mit dem Gegenstand vom Tatort. B
ruft die Polizei und verfolgt sodann A. Er „stellt“ ihn, die
Polizei trifft ein und A flieht (ohne die Beute).

Der Kommentar sagt: „Zur Vollendung ist erforderlich, dass die
geplante Vermögensbeschädigung, nicht jedoch die Bereicherung
tatsächlich eingetreten ist.“

Wäre das hier der Fall?
->Bereicherung (-), denn B hat den Gegenstand zurückbekommen.
->Vermögensbeschädigung (+, ??), weil B zunächst mal verfügt
hatte und sein Vermögen daher temporär verloren hatte…??
->oder Vermögensbeschädigung (-), weil er seinen Gegenstand
nach - sagen wir mal 30 Minuten - wiedererhalten hat??

Ich würde sagen, Vermögensbeschädigung (-).
Falls das richtig ist:
Würde die Vermögensbeschädigung immer erst dann eintreten,
wenn das Opfer seine Sache nicht zurück erhält??

dass dies relativ unpraktikabel ist, siehst du doch daran, dass die rückgabe auch nach 20 jahren erfolgen kann. wie soll man bestrafen, wenn man nicht in die zukunft sehen kann…

man nimmt den schadensbegriff wie beim betrug, fischer § 263 rn.110f… unabhängig davon, welchem schadensbegriff man letztlich folgt, findet ein vermögensvergleich vor und nach der nötigungshandlung statt.

für die saldierung erhalten wir also:
besitz/gewahrsam an dem gegenstand (+)

nach der nötigungshandlung:
besitz/gewahrsam (-)

-> schaden (+)
für die saldierung ist es unerheblich, dass das opfer die sache nach vollendung (herausgabe durch gewaltandrohung) zurückerhält. unerheblich ist auch, dass ihm zivilrechtliche ansprüche zustehen.

p.s. beim fischer stehen literaturangebaen zu dem von dir genannten satz; die solltest du durchlesen. gemeint ist wohl: bereits bei der vermögensbeschädigung des opfers liegt vollendung vor, eine bereicherung beim täter ist nicht zwingend erforderlich…

Vielen Dank! :smile:
Hi,

für die saldierung ist es unerheblich, dass das opfer die
sache nach vollendung (herausgabe durch gewaltandrohung)
zurückerhält.

vielen Dank für die Antwort!
Macht Sinn :smile:

Dann wäre durch das Verfolgen des Täters und dadurch, dass B den Gegenstand bei Eintreffen der Polizei zurückerhält, lediglich der Beendigungszeitpunkt betroffen, gell?! Weil A dann die Beute nicht sichern konnte / gesichert hat. *laut denk* ^^

Ne, dann ist meine Verwirrung nun beseitigt! Vielen Dank nochmal! :smile:

Gruß Flo