Räumung Haus nach Wegfall Nießbrauch

Liebe/-r Experte/-in,

bitte um Meinungen zu folgendem Fall.
Person A hat ein Nießbrauchrecht an einem Haus. Person A ist nun verstorben. Alleinerbe ist die Tochter von A.
Wenn Tochter von A der Aufforderung zur Räumung von Müll und Hausrat nicht nachkommt,was kann man dann tun?

Nach Fristsetzung auf eigene Kosten entsorgen und Kosten einklagen?

Ist es erlaubt nach Fristablauf Ihr das vor die Tür zu stellen?

Wann kann man die Sachen rechtlich sicher entfernen ggf. in Eigenleistung?

Vielen vielen Dank für die Hilfe.

mfg
Tom

Räumungsklage einreeichen und dann den Gerichtvollzieher seine Arbeit tun lassen! - sonst garnichts!

wer will den der Erbin eine Frist setzen

Mit Erbschaftsrecht kenne ich mich nicht aus.

Hallo,

diese Frage werde ich Ihnen nicht beantworten. Nicht-dasss ich die Antwort nicht weiß-aber ich beantworte GRUNDSÄTZLICH keine Fragen, die in der Form „Mieter A“ usw. gestellt werden.

Maximilian123

Hallo,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Macht sich der Hausbesitzer strafbar wenn er
den Müll der Erbin vor die Tür stellt?
Macht sich der Hausbesitzer strafbar wenn er
Ihr die Möbel vor die Tür stellt?

Danke für die Info.

mfg

Räumungsklage einreeichen und dann den Gerichtvollzieher seine
Arbeit tun lassen! - sonst garnichts!

Hallo,
Danke für die schnelle Reaktion.
Der Hausbesitzer möchte nach dem Niesbrauch
über das Haus verfügen.
Deshalb möchte er es leer haben.

mfg

wer will den der Erbin eine Frist setzen

trotzdem danke

Mit Erbschaftsrecht kenne ich mich nicht aus.

Sofern der sogenannte „Müll“ durch die Auslagerung Schaden nimmt oder gar entwendet wird, haftet der Raussteller für die Ansprüche des Eigentümers der Sachen. Räumt der Gerichtdsvollzieher, so steht dem eine Unterscheidung nach vernichtbarem Müll bzw. zu verwertenden Gegnständen zu. Den Müll läßt er entsorgen und den Rest lagert er bis zu Begleichung seiner Kosten auf Kosten des Klägers ein. Werden die nicht beglichen, versteigert er die Sachen und bedient sich wegen seiner Kosten aus dem Versteigerungnserlös. Restgeld erhält der Kläger für seine Verfahrenskosten; darüber hinausgehende Erlöse fließen dem Eigentümer der Sachen zu. - Alles andere wäre verbotene Eigenmacht und strafbar! -

sie müssen die Erben rechtssicher zur Räumung auffordern. D.h. sie müssen für diese Aufforderung einen Nachweis erbringen können. Am besten stellen Sie diese Aufforderung per Gerichtsvollzieher zu. Das kostet nicht viel, aber hilft. ansonsten müssen Sie in der Aufforderung zur Räumung mitteilen, dass sie ansonsten eine Ersatzvornahme durchführen und mit den Kosten sind erhaben belasten. nach Fristablauf können Sie dann eine Firma mit der Räumung beauftragen. Allerdings muss das Räumen gut auf ihre Kosten eingelagert werden, mindestens ein halbes Jahr. Und sie müssen dann sehen, dass sie gegebenenfalls über Mahnbescheid oder Klage das Geld für die Ersatzvornahme und das Speichern das Räumengutes vom Erben wieder Erhalten.

das ist eigentlich eine normale und verständliche Sache aber von der ursprünglichen Schilderung total abweichend