Räumung von Abstellraum ausserhalb der Wohnung

Hallo zusammen,

mich beschäftigt folgende Frage: Angenommen, man hätte zu einer Mietwohnung (kein Gewerbe) im Laufe des Mietverhältnisses einen Abstellraum ausserhalb der Wohnung, aber auf dem Grundstück befindlich, dazu „genommen“. Man würde sich einigen, dafür einen monatlichen Aufpreis auf die Kaltmiete zahlen. Ein zusätzlicher Vertrag würde nicht abgeschlossen, dieser Zustand würde aber schon 17 Jahre anhalten. Würde dieser Abstellraum im rechtlichen Sinne zur Wohnung zählen? Die eigentliche Frage: Könnte der (neue) Eigentümer eine „Räumung“ verlangen oder müßte hier eine Teilkündigung erfolgen? Könnte diese Teilkündigung erfolgreich sein wenn kein neuer Wohnraum geschaffen würde?
Ich bin gespannt auf eure Gedanken dazu

Nein, würde er nicht. Neuer eigentümer könnte Räumung verlangen.

Hallo,

Nein, würde er nicht. Neuer eigentümer könnte Räumung
verlangen.

wie kommst Du darauf? Hier scheint es eine vertragliche Vereinbarung bezüglich der Nutzung und Überlassung zu geben, der Mietzins wurde entsprechend angepasst. Gilt http://dejure.org/gesetze/BGB/566.html nicht mehr? Auf welcher Rechtsgrundlage könnte der neue Eigentümer Räumung verlangen?

Gruß

S.J.

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Na super, 2 Antworten, 2 Meinungen :wink: Aber damit hatte ich gerechnet. Höchst interessant. Spinnen wir den Fall noch kurz weiter:

In den konstuierten Fall vergessen wäre noch zu berücksichtigen:

Auch der (neue) Eigentümer kassiert seit geraumer Zeit diesen „Aufschlag“ auf die Kaltmiete für die Wohnung. Auch ein Wasserschaden der aufgetreten wäre, wäre über die Haftpflichtversicherung des Eigentümers bereits einmal reguliert worden.

Der Focus würde also hier nicht auf den Übergang alter/neuer Eigentümer liegen sondern darauf, ob der Raum zu Wohnung gehören würde: Mit den entsprechenden Auswirkungen auf das Kündigungsrecht.

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Hallo,

Der Focus würde also hier nicht auf den Übergang alter/neuer
Eigentümer liegen sondern darauf, ob der Raum zu Wohnung
gehören würde: Mit den entsprechenden Auswirkungen auf das
Kündigungsrecht.

der Eigentümerwechsel hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Kündigungsmöglichkeit. Alles andere hängt davon ab, was vertraglich vereinbart wurde. Dass ein Vertrag über die Vermietung besteht, dürfte unzweifelhaft sein. Ob die Anmietung des Abstellraums ein separates Vertragsverhälnis begründet oder Bestandteil des Wohnungsmietvertrags ist, kann ich nicht beurteilen.

Das sollte man ggf. von einem Anwalt klären lassen.

Gruß

S.J.

Teilkündigung grds. möglich
Hallo.

Eine Teilkündigung ist nach § 573b BGB grundsätzlich möglich:

http://dejure.org/gesetze/BGB/573b.html

Grundsätzlich nur dann, wenn die genannten Bedingungen zutreffen:

1.Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder
2.den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit Nebenräumen oder Grundstücksteilen auszustatten.

was ja wohl doch erst einmal zu überprüfen wäre.

vnA

Eine Teilkündigung ist nach den in § 573b BGB genannten Ausnahmen grundsätzlich möglich.

So ist es wohl richtig.

S.J.