Räumung wg. Brandschutz

Hallo,

Vermieter V macht eine Begehung mit Brandschutzbeauftragten B.
B stellt fest das sowohl im Keller als auch auf dem Dachboden Unrat liegt, welcher entfernt werden muss.

Im Haus leben 3 Parteien M1,M2,M3.

M1 ist vor 2,5 Jahren dort eingezogen und war bisher nicht auf dem Dachboden und nutzt lediglich seinen privaten Kellerraum.
Wem der Unrat gehört ist M1 unbekannt.

Nun kommt von V ein Schreiben an alle 3 Mieter, mit dem Hinweis, das der Unrat entfernt werden muss (innerhalb einer bestimmten Frist, nehmen wir mal an : 2 Wochen).

Nun wartet M1 1 Woche und sieht das der Unrat noch nicht entfernt wurde.

Sollte der Unrat nicht nach 2 Wochen entfernt sein, so wird V einen Entrümpler E beauftragen.

Nun sieht M1 nicht ein, das evtl. Kosten von E von M1 bezahlt werden und möchte den Unrat selbst entsorgen.

Darf M1 das, obwohl er nicht weiß wem das Zeug gehört?
Muss M1 evtl. Kosten die durch die Arbeit von E anfallen bezahlen?

MfG

Swordan

Hallo!

M 1 darf das nicht und braucht es auch nicht.

Natürlich wäre das Risiko bei 3 Mietern gering(man kann doch die anderen 2 mal fragen!), wenn man es in Eigenvornahme entsorgt.

Die Räumungskosten trägt der Vermieter, wenn er den Müll nicht einem einzelnen Verursacher zuordnen kann.

Das kann er ja augenscheinlich nicht.

Die Aufforderung an Mieter den Müll und Unrat zu entsorgen ist berechtigt. Vermieter muss ja erst einmal davon ausgehen, er stammt von seinen aktuellen Mietern.
Was übrig bleibt wird er dann selbst entsorgen lassen.

MfG
duck313

Hallo duck,

danke und schönes Wochenende.

mfg
Swordan

Hallo duck313,

Natürlich wäre das Risiko bei 3 Mietern gering(man kann doch die anderen 2 mal fragen!), wenn man es in Eigenvornahme entsorgt

dieser Aussage von dir stimme ich vollkommen zu.

Allerdings bei der folgenden Aussage von dir habe ich doch Bedenken:

Die Räumungskosten trägt der Vermieter, wenn er den Müll nicht einem einzelnen Verursacher zuordnen kann

Ich glaube da habe ich hier auch schon oft ganz gegenteilige Antworten auf ähnlich gestellten Fragen gelesen. Ich gebe gerne zu dass das Recht und das Rechtsempfinden oftmals nicht übereinstimmt. Allerdings selbst wenn man nach dem Rechtsempfinden geht, kann man unterschiedlicher Auffassung sein. Je nachdem aus wessen Sicht man die Sache sieht, könnte man folgende Meinung vertreten.

Aus Sicht des Mieters

Warum soll der Mieter für Kosten aufkommen die er nicht verursacht hat?

Aus Sicht des Vermieters

Warum soll der Vermieter für Kosten aufkommen die er nicht verursacht hat? Außerdem kommt die Beseitigung von potenziellen Gefahrenquellen (Brandschutz) schließlich auch allen Mietern zugute.

Da es hier im Brett aber nicht um das Rechtsempfinden geht, sondern um geltendes Recht und Gesetzt, könnte es unter Umständen für den Mieter sehr teuer werden wenn es hart auf hart geht und der Mieter sich auf eine falsche Aussage verlässt.

Ich muss zugeben dass ich weder Gesetzte, noch Urteile kenne die deiner Aussage widersprechen. Allerdings habe ich (wie bereits geschrieben) hier auch schon ganz andere Aussagen gelesen. Deswegen wäre es gut wenn du deine Aussage mit einem (oder mehrere) Link zu entsprechenden Quellen (Gesetzestext / Urteil) belegen könntest.

Damit du mich nicht falsch verstehst: Ich möchte deine Antwort nicht als fehlerhaft bezeichnen, aber ich möchte den Fragenden vor eventuell teurer Fehleinschätzung bewahren.

Gruß
N.N

Durch die Räumung entstehen Kosten.
Der Vermieter trägt als Auftraggeber diese Kosten.
Als dadurch geschädigter kann er den Schädiger haftbar machen. Wie in jedem anderen Prozess auch, muss derjenige, der etwas haben will, seinen Anspruch beweisen. Dies geht im vorliegenden Fall nur dann, wenn er nachweisen kann, dass der Müll von Mieter x ist. Kann er dies nicht, bleibt er auf den Kosten sitzen.

Im Mietrecht gibt es allerdings noch die Möglichkeit - so sie mietvertraglich vereinbart wurde - diese Reinigungskosten in die Nebenkostenabrechnung einfließen zu lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass derartige Reinigung regelmäßig durchgeführt wird. Denn als Nebenkosten sind nur regelmäßig anfallende Kosten umlegbar und nicht einmalig anfallende.

vnA