Räumungklage bei Paar nur für einen?

Ich habe letztes Jahr im Januar mit meinem EX Freund einen Mietvertrag wo wir beide als Hauptmieter eingetragen sind unterschrieben. Mein Ex Freund ist nie in das Haus mit offiziell (Ummeldung)eingezogen und hat sich auch nie aus dem Mietvertrag streichen lassen. Im Sommer/Herbst hatte ich einen derben finanziellen Engpass, so das ich leider die Hilfe der Arge in Anspruch nehmen musste. Bis dies geklärt war, vergingen vier Monate wo ich die Miete nicht zahlen konnte (alleine der Arge Antrag dauerte bis zur Bewilligung drei Monate. Verständlicher weise halfen meinem Vermieter meine in Aussicht gestellte Kostenübernahme der Arge auch nichts für sein Darlehn. Der ersehnte Bescheid hatte sich dann mit seiner Räumungsklage inkl. Vermieterpfandrecht-der auch stattgegeben wurde, überschnitten. (Jan/Feb 2013)
Aufgrund einer Krankheit und der Zusage der Arge für die Miete aufzukommen,(Mietrückstände wurden von der Arge und mir ausgeglichen-nur Gerichtskosten usw nicht)sagte er mir telefonisch (unter Zeugen) zu, hier wohnen zu bleiben. Ich zahle für die entstandenen Kosten ihm eine Rate von 20€ die mit der Miete pünktlich überwiesen wird.
Gestern war der Gerichtsvorzieher hier und übergab mir die Räumungsklage (mit Vermieterpfandrecht) zum 14.06.`13!!! Eben habe ich versucht mit meinem Vermieter telefonisch darüber zu sprechen, aber er tut so, als hätte es die Absprache nie gegeben das ich hier wohnen bleiben dürfte. Statt dessen hielt er mir als erweiterten Kündigungsgrund vor, dass ich zur Zeit einen Hund für einen Bekannten der einen Autounfall hatten bei mir versorge (es gibt überhaupt kein Problem mit meinen zwei Nachbarn deswegen-im Gegenteil!)
Jetzt meine Frage:

  1. Zählt die Aussage meines Vermieters vor Zeugen am Telefon etwas, als er mir zusagte das ich hier wohnen bleiben könnte??
  2. Wäre die Räumung evt hinfällig, weil mein EX Freund in der ganzen Räumungsklage nicht einmal mitberücksichtigt wurde - obwohl er im Mietvertrag steht?? Das heißt, er hat weder eine Kündigung, noch eine Zahlungsauforderung bekommen und auch wird er namentlich bei der Räumungsklage nicht erwähnt - obwohl er NIE gekündigt hatte!! Ich möchte ihn da auch nicht zur Verantwortung ziehen, nur ich erhoffe mir dadurch ein wenig Aufschub um eine Wohnung zu finden!! (Schätzungsweise sind eh nur noch max. 150-200€ offen)
    Es wäre super toll, wenn ich dazu zeitnah gescheite Aussagen erhalten wurde!!
    Lieben Dank im voraus!!

Hallo!

konnte man das nicht abkürzen ?

komisch,Story beginnt mit der Räumungsklage. Aber von Kündigung kein Wort,dabei muss die ja allem anderen vorausgegangen sein.

Wenn 2 Mieter im Vertrag stehen,dann muss die Kündigung auch auf beider Namen lauten,sonst ist sie schon formal unwirksam ! Umgekehrt können auch nur beide gemeinsam selbst kündigen und beide schulden gesamtschuldnerisch die Miete. Warum hat sich Vermieter nicht auch an 2. Mieter gewandt ?
Bzw. der eine Mieter nicht an den anderen ?

Und das soll seinen gerichtlichen Weg genommen haben,ohne dass es einmal zur Sprache kam ?

MfG
duck313

Die Räumungsklage setzte natürlich eine Kündigung voraus. Diese war fristlos, aufgrund dreimonatigem Mietrückstand. Der Gerichtsbeschluss folgte dann einen Monat später. Wie erwähnt, betrug die Bearbeitungszeit der Arge schon drei Monate…
Nein, mein Ex Freund wurde in gar keinem Schreiben erwähnt oder angemahnt. Für meinen Vermieter (ein älteres Semester), war wohl klar, da ich alleine nur hier wohne, ich auch nur als Ansprechperson zähle. Wie gesagt, der Räumungstermin ist jetzt total überraschend für mich, da ich telefonisch eine ganz andere Aussage von meinem Vermieter bekommen hatte.

Hallo!

In der fristlosen Kündigung müssten beide Mieter namentlich genannt worden sein. Sonst kann sie nicht gültig gewesen sein.
Und wie kann man für eine ungültige Kündigung einen Räumungstitel erwirken ?

Musste nicht dem Gericht auch der Mietvertrag in Kopie vorliegen,spätestens da müsste auffallen,Kündigung richtet sich nur gegen einen der 2 Mieter.

mfG
duck313

In der fristlosen Kündigung müssten beide Mieter namentlich
genannt worden sein. Sonst kann sie nicht gültig gewesen sein.

die kündigung einer personenmehrheit setzt voraus, dass sie den einzelnen personen jeweils zugeht (ggf. ist der eine vertreter des anderen). nicht erforderlich ist, dass der name der mieter in irgendeiner weise genannt wird.

Und wie kann man für eine ungültige Kündigung einen
Räumungstitel erwirken ?

offenbar war sie nicht unwirksam, etwa weil in einem verfahren die existenz des zweiten hauptmieters unbekannt blieb oder die kündigung auch ihm gegenüber infolge von stellvertretung erging…

abgesehen davon verstößt der ursprungspost gegen die FAQ und wird gelöscht…

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Meines Erachtens wäre die Berufung auf einen angeblichen zweiten Mieter bei der Zwangsvollstreckung auch rechtsmissbräuchlich, wenn allen Parteien klar ist, dass diese Person nie in der Wohnung gelebt hat. Ich frage mich auch, ob hier nicht das neue Mietrecht eingreift, wo der Vermieter im Wege der einstweiligen Verfügung recht rasch den vorgeschobenen Mitmieter räumen könnte.

Meines Erachtens wäre die Berufung auf einen angeblichen
zweiten Mieter bei der Zwangsvollstreckung auch
rechtsmissbräuchlich, wenn allen Parteien klar ist, dass diese
Person nie in der Wohnung gelebt hat.

ich bin mir gar nicht sicher, ob man auf den rechtsmissbrauch überhaupt zurückgreifen muss:

  • gibt es einen titel gegen (nur) einen mitmieter, dann war die gerichtliche entscheidung zwar falsch, aber ist nun (wohl) rechtskräftig

  • für die zwangsvollstreckung genügt gem. §§ 885, 750 zpo ein titel gegen die eigentliche mieterin, da der mitmieter kein (mit-)besitzer ist

somit steht einer zwangsvollstreckung allein gegen die eigentliche mieterin nichts entgegen. ein vorgehen gegen die zwangsvollstreckung selbst gem. §§ 766ff. bgb erkenne ich vorerst auch nicht.
auf den rechtsmissbrauch bräuchte man daher nicht zurückgreifen.

Ich frage mich auch, ob
hier nicht das neue Mietrecht eingreift, wo der Vermieter im
Wege der einstweiligen Verfügung recht rasch den
vorgeschobenen Mitmieter räumen könnte.

soweit ich weiß (ohne mich näher damit befasst zu haben), sollen die neuen änderungen vor allem ein vorgehen gegen mietnomaden erleichtern. das liegt hier nicht vor.

Hallo.

Sehe ich auch so.

Das neue Mietrecht greift nicht nur für Mietnomaden. Problem nach dem alten Mietrecht war, dass viele Mieter während der Räumung plötzlich irgendwelche Mitmieter vorgeschoben haben, um dadurch die Räumung zu verhindern oder erheblich hinauszuzögern. Eine Räumung war dann nicht möglich, weil der Titel ja nur auf den eigentlichen Mieter lautete. Die Mietrechtsreform sieht nun seit Anfang Mai vor, dass solche vorgeschobenen Mitmieter recht schnell im Wege der einstweiligen Verfügung die Wohnung räumen müssen. Das war früher nicht möglich. Ich persönlich denke, dass diese Möglichkeit hier vielleicht auch eingreift, weil de facto ja nur eine Mietpartei vorhanden war und jetzt plötzlich eine zweite aus dem Hut gezaubert werden soll:
§ 940a Abs. 2 ZPO: Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.

Hallo.

Sehe ich auch so.

Das neue Mietrecht greift nicht nur für Mietnomaden. Problem
nach dem alten Mietrecht war, dass viele Mieter während der
Räumung plötzlich irgendwelche Mitmieter vorgeschoben haben,
um dadurch die Räumung zu verhindern oder erheblich
hinauszuzögern. Eine Räumung war dann nicht möglich, weil der
Titel ja nur auf den eigentlichen Mieter lautete.

ok, aber du meinst mit mitmieter nicht mieter im formellen sinn (vertragspartner), sondern mitbesitzer (z.b. ehegatte; erwachsenes kind, das im haushalt des mieters die wohnung bewohnt), richtig ?

eine gute regelung des gesetzgebers, mal sehen, ob sie sich bewährt…