Mal folgenden Fall angenommen:
Mieter M zahlt die Miete nie pünktlich. Nach etlichen erfolglosen schriftlichen Verwarnungen kündigt der VM das Mietverhältnis im eigengenutzten EFH mit Einliegerwohnung fristlos, hilfsweise fristgerecht in 3 Monaten.
Der M widerspricht nach 1 Woche und gibt an, im kommenden Sommer ausziehen zu wollen. Der VM beantragt Räumungsklage. Diese wird in der ersten Januarwoche zugestellt. Es vergehen 2 Wochen, dann meldet sich ein Anwalt des M bei Gericht. Er benötige noch 2 Wochen Bedenkzeit. Nach 2 Wochen meldet er sich, er habe mit M noch nicht sprechen können und beantrage weitere 15 Tage Frist. (M ist währenddessen in seiner Wohnung, ansprechbar und auch per Telefon zu erreichen).
Es hat den Anschein, dass hier das Verfahren mit allen Mitteln bis in den Sommer hinausgezögert wird.
Der VM erhält noch die Miete von M, wenngleich auch nicht in voller Höhe. Er befürchtet jedoch, dass auch die Mietzahlungen demnächst eingestellt werden, damit der VM die Kosten durch die Kaution deckt. Diese ist aber eigentlich nicht für rückständige Mieten, sondern eventuelle Reparaturarbeiten gedacht.
Fragen:
Welche Möglichkeiten hat der VM der Verzögerungstaktik des M entgegenzuwirken?
Er kann derzeit die Wohnung nicht auf dem Markt anbieten, da nicht sicher ist, ab wann sie frei sein wird, da der M nicht ausziehen will.
Eines Tages wird er aber spontan ausziehen. Wer kommt für den Leerstand bis zur Wiedervermietung auf?
Wenn M keine Miete und Betriebskosten zahlt, kann VM ihm den Weg zur Wohnung versperren? Darf er ihm Strom und Heizung abdrehen?