Räumungsklage verloren wegen Falschaussage der Zeugen des Eigentümers

Zu den Örtlichkeiten des Wohnobjekes:

Zwischen linkseitiger Hofeinfahrt und rechtseitig angrenzendem 3m breiten Vorgarten straßenseitig gelegene Parterrewohnung mit Terrasse, diese Terrasse mit 2m hohen Pflanzen eingefriedete ist. Das Haus ist von einem 1,50m hohen Zaun umgeben.

Stellen Sie sich folgenden Fall vor:

Sie sitzen um 21 Uhr bei offenem Fenster im Wohnzimmer und schauen TV.
Aus dem Blickwinkel nehmen sie eine über Zaun springende und an ihrem Fenster vorbeiziehende Person wahr, die im nächsten Moment aus ihrem Blickfeld verschwunden ist.
Sie schließen panikartig ihr Fenster und lassen die erste Jalousie herunter, als sie in diesem Augenblick von der neben ihnen wohnenden Nachbarin angerufen werden, die sie vor einem Fremden im Vorgarten warnt.
Sie bitten Nachbarin am Telefon zu bleiben, denn der Ehemann der Nachbarin und sie selbst betreten zeitgleich ihre Terrassen, um nach der Person Ausschau zu halten.
Ihre Sicht ist wegen der blickdichten Bepflanzung stark eingeschränkt.
Sie erkennen aber eine zwischen beiden Wohnungen am Wasserhahn an der Hauswand, in gebückter Stellung sich aufhaltende Person. Sie äußern sich ihrer Nachbarin am Telefon gegenüber, dass die Situation beängstigend ist und fragen, ob man sich in Pankow demnächst bewaffnen muss und würden im Notfall mit Messern schmeißen oder Leuchtraketen schießen.
Die Person war für sie im nächsten Moment wieder verschwunden und ihre Nachbarin erklärt am Telefon, dass ihr Mann gerade hereinkomme und in der Person den Hausmeister erkannt haben will, weil dieser gerade eben beim Verlassen des Vorgartens sich herumdrehte und sich mit seinem Gesicht zeigte.
Sie erblicken nunmehr auch den Hausmeister - sogar mit Frau - die Hofeinfahrt einbiegend herankommend und sagen der Nachbarin am Telefon, dass sie diesem „jetzt was erzählen werden“. Sie stellen ihn zur Rede, wie er es wagen könne um diese Zeit alte Leute zu erschrecken, er möge sich an Geschäftszeiten halten, wollen eine solche Situation nicht noch einmal erleben. Hausmeister erklärte im Auftrag gehandelt zu haben und setzt seinen Weg in den Hof zum nächsten Wasserhahn fort, um von dort seiner Frau zuzurufen, dass dieser auch nicht funktioniere.
Sie beenden das Telefonat mit Nachbarin, weil sich der Vorfall geklärt hat.

Bis dahin messen sie dem Geschehen keine weitere Bedeutung zu, wenn nicht eine fristlose Kündigung mit rechtskräftigem Räumungsurteil des Mietverhältnisses daraus erwachsen wäre.

Denn der Vorwurf einer Bedrohung „er solle sich an Geschäftszeiten halten ansonsten würde mit Messern geschmissen und Leuchtraketen auf ihn geschossen werden“ wurde konstruiert. Die Bedrohung solle sogar wiederholt worden sein, nachdem Hausmeister sich als Hausmeister erklärt haben will und seine Berechtigung im Vorgarten tätig sein zu dürfen . Wegen der Bedrohung habe seine Frau ihn zurückgerufen. So habe er seine Tätigkeit nicht ausführen können und habe sich mit Frau daraufhin ins Auto gesetzt, um die Eigentümer zu informieren.

Die uneindliche Falschaussage ist:
a. Hausmeisterpaar bezeugt eine angebliche Auseinandersetzung, die nie von Terrasse zum Vorgarten aus stattgefunden hat und
b. verschweigt die tatsächliche Auseinandersetzung, die nach Verlassen des Vorgartens auf der Hofeinfahrt tatsächlich geführt wurde.

Darauf fußt das vernichtende erstinzliche Urteil mit der subjektiven Einschätzung der Richterin, ängstlich sei man nicht gewesen, weil man nicht in der Wohnung abwartete bis die Nachbarschaft zur Aufklärung hätte beitragen können.
Den Bezeugungen des gleichwohl vom Vorfall betroffenenen Nachbarpaares wurde kein Glauben geschenkt, weil diese auch von einem Räumungsprozess belastet sind. Der Lüge bezichtigt und als lebensfremd wurde befunden, den Hausmeister aufgrund der geringen Entfernung nicht erkannt zu haben. Die Störung des Mieters zur Unzeit aus welchem wichtigen Grund war für Richterin belanglos.

Das zweitinstanzliche Berufungsverfahren wird von einer berlinweit bekannten Richterin abgewiesen. Die Bewertung der Zeugenaussagen des Hausmeisterpaares lasse keine fehlerhafte Würdigung erkennen.
Bundesgerichtshof ist wegen nicht erreichten Streitwert aussichtslos.

Sie sind hilflos, schutzlos, rechtlos. Finanziell ruiniert begeben sie sich als arthrosegeplagter Hypertoniker im Seniorenalter auf Wohnungssuche und überlegen, ob man die Strafverfolgung anstreben sollte.
Von Anfang bis Ende, war lediglich eine einmalige Bejahung notwendig. Im Schlichtungsverfahren der Nachfrage halber, ob man die Wohnung behalten wolle. Eine weitere mündliche Einlassung war zu keinem Zeitpunkt mehr erwünscht.

Man dankt für aufmerksames Lesen und erteilten Rat.

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… Nerv hier nicht weiter rum!!!

Leider kann ich nicht weiterhelfen.

Bundesgerichtshof ist wegen nicht erreichten Streitwert aussichtslos.

Seit Einführung dieser Einschränkung wegen zu niedrigen Streitwertes befinden sich weniger bemittelte Personen, deren Gerichtsstreitigkeiten oft einen Streitwert unterhalb dieser 'Bagatell’grenze haben, praktisch im rechtsfreien Raum.

Richter entscheiden nicht ganz selten so, dass die Verfahren so kurz wie möglich sind.

Das Schlimme ist, dass diese sogenannten ‚Bagatellen‘ das gesamte Leben von Menschen ruinieren können. Ich finde es unmöglich, dass es nicht von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen einer Person abhängig gemacht wird, ob etwas eine Bagatelle ist oder nicht. Wenn man sagt, bei Fällen, bei denen es um nicht so viel Geld geht, dann kommt es nicht so genau drauf an, dann sollte man da die Rechtsprechung am besten ganz sein lassen.

Hallo,

da fragt man sich doch,warum wurde nicht die Polizei gerufen ??..

110 wählen…hier treibt sich ein Spanner im Vorgarten herum…

Genaue Beschreibung und den Rest machen die Jungs in Blau…:smile:

Wer behauptet, dass das Leben immer und überall gerecht sei?

Es kann nicht Sinn eines Rechtssystems sein, dass sich der BGH in 75% der Fälle um Ordnungswidrigkeiten bei Parkverstößen oder Streitigkaiten bei den NK-Abrechnung im wert von von 2,50 € kümmert. Dazu ist unser Rechtssystem zu wertvoll.

vnA

überlegen, ob man die
Strafverfolgung anstreben sollte.

Aus welchem Rechtsgrund? Das Hausmeisterpaar war offensichtlich vom Eigentümer beauftragt, einen Mangel der Außenwasseranschlüsse an dem nicht mitvermieteten _Gemeinschafts_eigentum zu prüfen.

Dass andere Aufträge bevorzugt abgearbeitet und dies ohne Lärm und außerhalb der Ruhezeiten kurz vor Feierabend noch rasch erledigt wurde, war zulässig; diese Prüfung musste tatsächlich weder angekündigt noch zu „Geschäftszeiten“ erfolgen :open_mouth:

Wenn nach Würdigung der Vorträge eine Bedrohung beweislich war, dringt eine fristlose Kündigung n. § 543 Abs. 3 Nr. 2 eben durch und ist nach Ausschöpfung der Rechtsmittel rechtskräftig.

G imager