Rahmenfristen und Neuanspruch

Sachverhalt (es war einmal):

Ein Mann nennen wir ihn Mr.Hypothetisch arbeitet seit den letzten 5 Jahren in der Medienbranche. Aufgrund der ständig wechselnden Arbeitgeber und Beschäftigungen muss sich Mr.H. regelmäßig bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, wenn er eine Beschäftigung beendet hat, oder wieder abmelden, wenn er ein neues Projekt beginnt.

Der letzte Neuanspruch von Mr.H. liegt 2 Jahre zurück und wurde am 8.6.2012 bewilligt.
Seit diesem Zeitpunkt arbeitet Mr.H. fleißig und ist auch jedes mal versicherungspflichtig angestellt. Aufgrund seiner fleißigen Arbeitshaltung und der damit verbundenen wechselnden Arbeitgeber, war Mr.H. in den letzten 2 Jahren häufig mit seinen Arbeitsbescheinigungen bei der Agentur um sich arbeitssuchend oder arbeitend zu melden.
Eine Frau in der Agentur für Arbeit, nennen wir sie Ms.IchMöchteIhnenNurHelfen nimmt nun jedes mal die Meldungen von Mr.H. entgegen.

Fallbeispiel (es war dunkel und auch so bitterkalt):

Nach dem 8.6.2012 arbeitet Mr.H. vom 12.6.2012 - 31.10.12 danach, weil er länger als 6 Wochen beschäftigt war, meldet sich Mr.H. bei Ms.I. persönlich arbeitssuchend.
Ms.I. gibt nun seine Arbeitsbescheinigung in den Computer und berechnet eventuellen Neuanspruch.
!!!DAMIT GIBT SIE ALSO ALLE SOZIALVERSICHERUNGSPFLICHTIGEN TAGE SEIT DEM 08.06.2012 IN DAS SYSTEM UND MACHT SIE GELTENT!!! 
So weit so gut denkt sich Mr.H. und geht weiter fleißig arbeiten und zahlt auch jedes Mal fleißig Arbeitslosenversicherung. So auch während folgenden Beschäftigungen:
01.11.2012-11.11.2012
12.11.2012-21.11.2012
06.12.2012-07.12.2012
01.02.2013
05.04.2013-13.05.2013
16.05.2013-18.07.2013
30.07.2013-09.09.2013
07.10.2013-01.11.2013
Nun denkt sich Mr.H. ich habe Urlaub verdient und meldet sich beim Amt ortsabwesend, da er weit wegfliegt und das länger als 3 Wochen. 
Plötzlich erreicht Mr.H. eine Jobanfrage aus Östereich! Mr.H. weiss, dass ihm noch 30 Tage fehlen um neuen Anspruch zu erwirken. Er nimmt also diesen Job an.
08.04.2014-31.05.2014
Danach fährt er aber nicht zurück nach Deutschland sondern enstspannt sich noch ein wenig. Mr.H. kommt am 24.07. zurück nach Deutschland und meldet sich bei Ms.I. persönlich arbeitssuchend. Mit Antragsabgabe und PDUI aus Östereich taucht Mr.H. wenige Tage später beim Amt wieder auf und erfährt, dass Ihm 15 Tage fehlen, da Ms.I. nun 2 Jahre vom 23.07.2014 zurückschaut und sämtliche Verischertentage vom 08.06.2012-23.07.2012 nicht mehr berücksichtigt.
Mr.H. findet das ungerecht, denn er hat auch an diesen Tagen Arbeitlosenversicherung bezahlt und diese Tage jedes mal wenn er Ms.I. besucht hat geltent gemacht.

Frage (warum hast du denn so große Augen):
Mr.H. hat im §143 SGBIII auch eine entsprechende Klausel über Rahmenfristen gefunden und kann Ms.I. Berechnung verstehen. Er fragt sich nur, ob das auch in seinem Fall greift. Da Mr.H. nach jeder Beschäftigung bei Ms.I. war und ihr fleißig die Arbeitsbescheinigng gegeben hat, erfüllte er doch den angesprochen § schon vor dem 24.07.2014!!

Ausweg (plötzlich kam ein edler Prinz daher):
Nun gut denkt sich Mr.H. und beantragt die Kurze Anwardschaft. Seine Rechnung ergeben 345 Tage in den letzten 2 Jahren seit dem 24.07.2014 und er hat auch das Bruttoentgeld im letzten Jahr nicht überschritten. Die Rechnung von Ms.I. 235 Tage. Sehr sehr großer Unterschied denkt sich Mr.H. und fragt warum. Ms.I. berechnet einfach alle Beschäftigungen über 10 Wochen nicht. Mr.H. informiert sich über diesen Fall und findet im § 142 Abs. 2 SGB III die formulierung: 
Anspruchsvoraussetzung erfüllt, wenn sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als zehn Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind.

Aber Nirgends steht etwas über die Nichtberechnung dieser längeren Beschäftigungen.
Ist Ms.I. im Recht und wenn ja wo kan Mr.H. das finden?

Und wenn er nicht vor Ärger gestorben ist wird er tstsächlich noch eure Antworten lesen.

Hallo

Aber Nirgends steht etwas über die Nichtberechnung dieser längeren Beschäftigungen.
Ist Ms.I. im Recht und wenn ja wo kan Mr.H. das finden?

In den beiden Gesetzen §142 und §143 steht doch (unter anderem), dass die Anwartschaft bereits nach 6 Monaten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten zwei Jahre erfüllt ist, wenn es sich um vorwiegend auf weniger als 10 Wochen befristete Beschäftigungen handelt.

Ich denk, da hat die Frau I. was falsch verstanden. Man sollte sich einen schriftlichen Bescheid geben lassen und Widerspruch einlegen. - In dem Bescheid muss ja übrigens auch eine Begründung stehen mit den Paragraphen, auf die man sich bezieht. Dann dürfte der Fall sowieso klarer sein.

  • Übrigens, ergeben nicht sogar diese von Frau I. berechneten 235 Tage schon mehr als 6 Monate Beschäftigungsdauer?

Viele Grüße

PS: Ich kenne mich mit der Materie eigentlich nicht aus, aber ich finde die verlinkten Gesetze ziemlich eindeutig.

Hallo,

ich wage es nicht, die beiden §§ als eindeutig zu bezeichnen. Habe auch keine Lust, deine teilweise nichtsachdienlichen und/oder unverständlichen Ausführungen verstehen zu wollen. Sinn kann nur machen, den schriftlichen Bescheid im Originaltext hier einzustellen. Generell gilt, gegen Bescheide der AA kann man Widerspruch einlegen, gegen Widerspruchsbescheide kann man klagen. Ob die Meinungen von Foristen dabei hilfreich sind, ist fraglich.

Gruß
Otto

unverständliche ausführungen??!!
was verstehst du denn nicht…
bescheide hat Mr.H. noch nicht ekommen, da Ms.I. sehr langsam arbeitet.

und wenn du keine lust hast, kannste dir nächstes mal auch deinen beitrag komplett sparen.

vielen dank