Raklamation bei handwerksleistung

Hallo…

Ich haben einen Malerbetrieb mit meinem Vater.
Seit ca. 4 Wochen haben wir eineBaustelle abgeschlossen und gleich eine Rechnung geschrieben.

Nun ruft mich der Bauherr an und versucht mir zu erklären, dass „die ganze haustür“ versaut ist. (Nach 4 Wochen) und möchte warscheinlich, dass wir diese neu lackieren, weil die Tür schon zerkrazt ist, da der Bauherr schon versucht hat, die Tür zu Reinigen. Ihm ist es aber nicht gelungen und versucht es nun uns anzuhängen.

Nun ist meine Frage, ob wir dafür aufkommen müssen. (Nach ca. 4 Wochen)

Vielen dank im vorraus…

Nach der Arbeit gibt es ein Abnahmeprotokoll,
da unterschreibt der Bauherr, das alles OK bei Übergabe war.

Jetzt sagt nicht, ihr habt keins gemacht?

Wenn nicht, liegt die Beweispflicht sehr wahrscheinlich beim Handwerksbetrieb.

Hallo junior 0302,
also ich bin kein Experte, aber ich würde mich weigern dafür aufzukommen. Wenn die Tür bei Übergabe vor 4 Wo. in Ordnung war u. bereits bezahlt wurde, dann würde ich mich weigern zu zahlen. Falls keine Übergabe statt fand u. keiner Eure Arbeit gesehen hat, ist es schätze ich schwieriger. Habt Ihr keine Bestimmungen, wo drin steht, für welche Schäden Ihr haftet u. für welche nicht.
Hoffe ich konnte Dir wenigstens einen guten Rat geben.
Gruß H.

Sorry leider verklickt… mein einziger Rat lautet vorher Fotografieren oder bestehende Mängel schriftlich festzustellen

Hallo,

bei diesem Thema kann ich dir leider nicht weiterhelfen.

Hoffe du findest jemanden!

Gruß

Jürgen

Guten Tag,

der geschilderte Fall ist nicht offensichtlich, d.h. es fehlen einige wichtige Details, die für die Bewertung von
Bedeutung sein können: Hat es einen schriftlichen Auftrag
zwischen dem Bauherrn und deinem Vater als ausführendem Malerbetrieb, mit einem evtl. Gewährleistungspassus und einem entsprechenden Zeitraum gegeben ?
Solltet ihr auch weiterhin die Nachbesserung ablehnen, ist in jedem Fall der Rat eines Rechtsanwaltes einzuholen.

Freundlichst
bersto

Hallo Junior

Tut mir leid aber in einen derartigen Fall kann ich Dir leider keine Auskunft geben. Hier wäre wohl ein Rechtsanwalt der richtige Ansprechpartner.

mfg autodealer

Hallo Junior0302,

ich weiss nicht, warum diese Frage an mich gestellt wird. Ich weiss etwas über Münzen, aber über Reklamationsleistungen bei Handwerkern kann ich wirklich nichts sagen. Tut mir sehr leid.

Mit freundlichen Grüssen

Sjuuul

Schönen guten Abend,

kurz muss ich leider in diesem Fall zusammenfassen, dass ich Dir einen Besuch beim Anwalt empfehlen möchte. Gerade bei Bauleistungen sind die Regularien sehr komplex.

Meine Empfehlung:

Bei der IHK einen Rechtsbeistand anfordern oder bzw. eine Empfehlung einholen.

Ich hoffe ich konnte weiterhelfen.

Alles Gute

Andreas

Hallo,

zuerst einmal müßte ich wissen ob schon eine Abnahme erfolgte? Wurden Fotos
gefertigt? (wenigstens eines von der Türe?).
In den meisten Fällen gilt die VOB, in der fast Alles ziemlich genau
geregelt ist.-Gerichte beziehen sich häufig auch bei lückenhaften
BGB-Verträgen auf die VOB.-In die 5-jährige Gewährleistung fällt z.B. ein
Montagefehler.-oder wenn nicht zulässige Materialien verarbeitet wurden.-Man
kann z.B nicht einfach so verschiedene Materialien Verbinden.-Das würde
zwangsläufig Korrosion geben (elektrochemische Spannungsreihe).

Aber ganz wichtig: Der Bauherr sollte keine Reparaturversuche unternehmen
(was dieser hier bei IHnen ja aber offensichtlich getan hat) und hierbei hat
er wahrscheinl. Beweise zerstört. (siehe unter Fall 2).

Mängelrüge und Mängelbeseitigung
Bauherren sollten Baumängel gut dokumentieren und dem Handwerker rasch eine
Frist zur Beseitigung setzen. bauen.de gibt Tipps zum richtigen Vorgehen bei
Baumängeln, zur Mängelrüge und Mängelbeseitigung.
von Frank Kemter

Risse im Mauerwerk stellen schwerwiegende Baumängel dar. Foto: Verband
privater Bauherren (VPB)
Bauherren haben auf Handwerkerleistungen vier oder fünf Jahre Garantie - je
nachdem, ob die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB = fünf Jahre
Garantie) oder die der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil
B (VOB/B = vier Jahre Garantie) vertraglich vereinbart werden. Beide
Varianten haben Vor- und Nachteile, bei privaten Bauverträgen werden
allerdings überwiegend die BGB-Regelungen vereinbart.

Doch wie sollte der Hausherr vorgehen, wenn vor Abnahme der
Handwerkerleistung oder während der Garantiezeit Baumängel auftreten?

Fall 1: Der Baumangel tritt vor der Abnahme der Handwerkerleistung auf
a.. Baumängel dokumentieren (Fotos) und Dritten zeigen (Zeugen)
b.. Handwerker den Baumangel mitteilen (per

mehr dazu auf: http://www.bauen.de/ratgeber/hausbau/bauratgeber/bau…

Freundliche Grüße Octo-Juro

PS: Bitte teilen Sie mir mit, ob ich Ihnen weiterhelfen konnte und wie Ihr
Fall ausging (für weitere Fragen von anderen - als Fallbeispiel)


Hallo, auf diesem Gebiet kenne ich mich leider nicht aus. Viel Erfolg weiterhin, Reinhard

hierfür würde ich einen Rechtsbeistand aufsuchen…