Hi
Gilt das generell oder nur für die „großen“ Religionen?
Das gilt für jede Religionsgemeinschaft im Sinne des Art. 4 GG (also jede, die als eine solche definiert wird).
Wenn nun eine wie auch immer geartete Religionsgemeinschaft
meint, einen Tempel bauen zu wollen - ist ihr immer
zuzustimmen?
Nein, das richtet sich wie alle Bauvorhaben noch den Vorschriften des Bauplanungsrechts und insb. dem geltenden Bebauungsplan. Es kann ihr aber die Genehmigung nicht aus dem Grunde verweigert werden, dass es sich um diese oder jene Religion handelt. Das geht den Staat gar nichts an.
Was geschieht, wenn diese Religionsgemeinschaft
Riten vollzieht, die den Nachbarn - sagen wir es mal
freundlich - auf den Wecker geht? Etwa durch eine bestimmte
Geräuschkulisse oder durch Verbrennen bestimmter Kräuter,
deren Geruch sich nicht auf den Tempel beschränkt?
Dazu muss jetzt erst einmal geklärt werden, wer sich als
„religiöse Minderheit“ bezeichnen darf.
Richtig, wobei man keine Minderheit sein muss, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft wie Art. 4 I GG das definiert, genügt.
Die großen
Weltreligionen - klar, kein Problem. Bei den Scientologen gibt
es schon Widersprüche. In Deutschland gilt Scientology als
Psycho-Sekte, in anderen Ländern als Religionsgruppe.
Richtig, deswegen kann man der Ansicht sein, sie fällt unter Art. 4 I GG oder auch nicht.
Was machen wir, wenn eine Gruppe einer animistischen Religion
einen Tempel mitten in einer Stadt fordert, wo man rituelle
Tieropferungen oder Tierverbrennungen (wie im Alten Testament)
durchführen will? Schächten zum Verzehr ist erlaubt, aber wie
sieht es aus mit Tiertötungen ohne Verzehrgedanken?
Religionsfreiheit gemäß Grundgesetzt vor oder nach Tierschutz?
Das kann man nicht allgemein sagen. Beide haben inzwischen Verfassungsrang und müssen daher im konkreten Fall zum Ausgleich gebracht werden. Das hätte aber ohnehin nichts mit der Frage zu tun, ob das Gebäuder gebaut werden darf, sondern allein damit, ob man diese Tätigkeiten ausüben kann.
Solche Tempel also verbieten oder im Sinne von „auch
Minderheiten haben ihre Rechte“ zulassen?
Wie gesagt, der „Tempel“ würde ohnehin nicht deswegen verboten werden, weil es hier nur um die Frage der Errichtung des Gebäudes geht. Und ob solche Tätigkeiten erlaubt sind, ist eine Frage des Einzelfalls und kann nicht generell beantwortet werde.
Schwieriges Thema.
Grüße
Heinrich