weil die frage grad im „lust und liebe“-brett aufgetaucht ist:
ein mädchen läuft mit einem t-shirt rum, auf dem „rape me!“ steht.
wäre das schon eine „öffentliche aufforderung zu einer straftat“? oder überhaupt strafrechtlich bedenklich?
falls nein (was ich mal annehme): warum nicht? einfach nur „weil nach gesundem menschenverstand nicht anzunehmen ist, daß eine frau vergewaltigt werden will“ oder gibt’s juristische begründungen dafür?
Dafür kann man gleich zwei juristische Gründe nennen:
Die Aufforderung ist nicht so zu verstehen, dass sie ernst gemeint ist. Das ergibt eine verständige Würdigung.
Wäre die Aufforderung ernst gemeint sein, so würde ein tatbestandsausschließendes Einverständnis vorliegen. Wenn jemand Sex will und dazu auffordert, liegt keine Vergewaltigung mehr vor.
Muss er nicht.
Aber es ging ja in der Frage darum, ob es eine Aufforderung
zu einer Straftat sei.
Wenn jemand auf einem T-Shirt „Kiss me, Kate!“ liest,
ist das wirklich eine Aufforderung an jede Käthe den
zu küssen?
aber das ist doch kein argument! Wenn jemand auf dem T-Shirt etwas volksverhetzendes stehen hat und sich dabei auf ein Lied einer Nazi-Band bezieht ist und bleibt es trotzdem noch Volksverhetzung. Und da können noch soviele Musiker bzw. Bands solche Lieder singen…
aber das ist doch kein argument! Wenn jemand auf dem T-Shirt
etwas volksverhetzendes stehen hat und sich dabei auf ein Lied
einer Nazi-Band bezieht ist und bleibt es trotzdem noch
Volksverhetzung. Und da können noch soviele Musiker bzw. Bands
solche Lieder singen…
‚Rape me‘ ist aber imho keine Volksverhetzung und auch keine Beleidigung. Was spricht also dagegen?
Gruß
loderunner
Dafür kann man gleich zwei juristische Gründe nennen:
Die Aufforderung ist nicht so zu verstehen, dass sie ernst
gemeint ist. Das ergibt eine verständige Würdigung.
Ist der hier
_§ 118 Mangel der Ernstlichkeit
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig._
nein, denn das BGB hat mit dem Fall nichts zu tun. Es geht hier nicht um eine Willenserklärung, sondern um ein (vermeintliches) tatbestandsausschließendes Einverständnis. Das aber liegt erstens nicht vor und würde zweitens, wenn es denn vorliegen würde, den Tatbestand ausschließen (darum heißt es übrigens so ); jeder kann selbst entscheiden, mit wem er Sex haben will. Die Aufforderung von A an B, mit ihm zu poppen, kann (von den üblichen Ausnahmefällen abesehen, insbesondere Sex mit Kindern) keine Aufforderung zu einer Straftat sein.