Zunächst mal sehe ich es eher wie Plemtau. Es soll früher
viele Schüler gegeben haben, die sich mit solcher
Nachbarschaftshilfe ihr Taschengeld aufgebessert haben.
Früher waren Berufsgenossenschaften und Staat halt bloß noch nicht so knapp bei Kasse.
Die Hilfstätigkeiten wären in dem fiktiven Beispiel nicht auf
Dauer angelegt, sondern würden sich auf die Reha-Zeit und
eventuell noch eine Urlaubsreise beschränken.
Insgesamt würde die Tätigkeit etwa 5 mal erfolgen. Damit also
keine Beschäftigungsabsicht auf Dauer.
Das ist für den rechtlichen Teil eigentlich ohne Belang, sowohl im Hinblick auf die Schwarzarbeit als auch im Hinblick auf die Unfallversicherung.
Zum Thema Unfall: meines Wissens wäre zum Beispiel X, der dem
Freund oder Nachbarn Y z.B. beim Streichen hilft und von der
Leiter fällt, mindestens durch die gesetzliche
Unfallversicherung abgesichert. Würde nicht sogar die
Haftpflichtversicherung des Y greifen? (Sorry, falls die
Frage absolut dämlich ist)
Die Haftpflicht greift nur, wenn Y sich gegenüber X etwas schuldhaft zurechnen lassen muss, das zum Unfall führte - was eher der Ausnahmefall sein dürfte.
Die gesetzliche Unfallversicherung hingegen springt von Gesetzes wegen ein. Allerdings tut sie das eben nicht, ohne sich anschließend ihre mitunter beträchtlichen Auslagen komplett von Y zurückzuholen, weil der nämlich keine Helfer bei ihr gemeldet und also auch keine Versicherungsprämie bezahlt hat.
s.