Rasenmähen bei Klinikaufenthalt oder Urlaub Schwarzarbeit?

Servus, liebe Community,

aus aktuellem Anlaß:
Wenn X einen 16-jährigen Azubi darum bitten würde, ihm während eines 6-8-wöchigen Rehaaufenthaltes und später eventuell während eines 4-wöchigen Urlaubs alle 2 Wochen für  jeweils 10 EUR ca. 30 - 40 Minuten den Rasen zu mähen, wäre das - strafbare - Anstiftung zur Schwarzarbeit, oder würde das, auf einem sehr sehr kleinen Dorf, unter erlaubte Nachbarschaftshilfe fallen? 

Danke für Eure Antworten, zumal rein theoretisch dem Azubi so ein kleiner Nebenverdienst gefallen würde.

Merci und Gruß, M.

Wenn X einen 16-jährigen Azubi darum bitten würde, ihm während
eines 6-8-wöchigen Rehaaufenthaltes und später eventuell
während eines 4-wöchigen Urlaubs alle 2 Wochen für  jeweils 10
EUR ca. 30 - 40 Minuten den Rasen zu mähen, wäre das -
strafbare - Anstiftung zur Schwarzarbeit, oder würde das, auf
einem sehr sehr kleinen Dorf, unter erlaubte
Nachbarschaftshilfe fallen? 

Entgeltliche Arbeit ist ggfls. Schwarzarbeit. Die Größe der Gemeinde ist da laut Gesetz unerheblich.

Die dafür u. U. zu erwartende Strafe ist aber gar nicht das Hauptproblem.

Das Hauptproblem tritt ein, wenn der Azubi beim Rasenmähen rückwärts laufend stolpert und sich die Füße in Scheiben schneidet.

Dann ist nämlich die zuständige Berufsgenossenschaft gesetzlich einstandspflichtig für Heilbehandlung, Reha, Prothese, Invalidenrente. Und die wird sich die ganzen Hunderttausende Euro, die da anfallen, bis der Azubi das Rentenalter erreicht, bis auf den letzten Cent per Regress beim Rasenbesitzer zurückholen.

Keine wirklich gute Idee.

s.

hallo.

aus aktuellem Anlaß:
Wenn X einen 16-jährigen Azubi darum bitten würde, ihm während
eines 6-8-wöchigen Rehaaufenthaltes und später eventuell
während eines 4-wöchigen Urlaubs alle 2 Wochen für  jeweils 10
EUR ca. 30 - 40 Minuten den Rasen zu mähen, wäre das -
strafbare - Anstiftung zur Schwarzarbeit, oder würde das, auf
einem sehr sehr kleinen Dorf, unter erlaubte
Nachbarschaftshilfe fallen? 

das schon geschriebene ist richtig, aber man sollte vielleicht noch auf die möglichkeit eines minijobs bzw. einer kurzfristigen beschäftigung hinweisen:
http://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/03_mj_in_pr…

der azubi sollte die (bezahlte) nebentätigkeit außerdem von seinem ausbildungsbetrieb genehmigen lassen.

gruß

michael

Ich denke man sollte auch schon mal die Kirche im Dorf lassen.

Entgeltliche Arbeit ist ggfls. Schwarzarbeit. Die Größe der
Gemeinde ist da laut Gesetz unerheblich.

Jeder Teenager der mal für nen 10er Baby sittet, oder dem Opa den Rasen mäht
und nen Zwanni erhält sollten wir demnächst direkt vor Gericht schaffen.

Das ist doch das Taschengeld was der Nachbar dem lieben Jungen zahlt, das der dann zufällig hin und wieder Rasen mäht ist doch nett von ihm.

Der Plem

Ich denke man sollte auch schon mal die Kirche im Dorf lassen.

Ich auch. Deshalb schrieb ich ja:

"Die dafür u. U. zu erwartende Strafe ist aber gar nicht das Hauptproblem."

Wenn der Auftraggeber den Azubi unter http://www.minijob-zentrale.de/DE/HHS_Kampagne_2012-… ordentlich anmeldet und damit den Arbeitslohn pauschal versteuert, hätte er nicht nur das Problem aus der Welt.

Sondern könnte das - Banüberweisung vorausgesetzt - als haushaltsnahe Dienstleistung sogar steuerlich absetzen und hätte ihn vor allem gesetzlich unfallversichert, falls er sich dabei verletzen sollte :open_mouth:

G imager

Servus, Leute,

also erstmal danke für die bisherigen Antworten.

Zunächst mal sehe ich es eher wie Plemtau. Es soll früher viele Schüler gegeben haben, die sich mit solcher Nachbarschaftshilfe ihr Taschengeld aufgebessert haben.

Die Hilfstätigkeiten wären in dem fiktiven Beispiel nicht auf Dauer angelegt, sondern würden sich auf die Reha-Zeit und eventuell noch eine Urlaubsreise beschränken.
Insgesamt würde die Tätigkeit etwa 5 mal erfolgen. Damit also keine Beschäftigungsabsicht auf Dauer.

Zum Thema Unfall: meines Wissens wäre zum Beispiel X, der dem Freund oder Nachbarn Y z.B. beim Streichen hilft und von der Leiter fällt, mindestens durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Würde nicht sogar die Haftpflichtversicherung des Y greifen? (Sorry, falls die Frage absolut dämlich ist)

Wäre nett, wenn ihr mir noch was dazu erzählen könntet.

Merci und Gruß, M.

Zunächst mal sehe ich es eher wie Plemtau. Es soll früher
viele Schüler gegeben haben, die sich mit solcher
Nachbarschaftshilfe ihr Taschengeld aufgebessert haben.

Früher waren Berufsgenossenschaften und Staat halt bloß noch nicht so knapp bei Kasse.

Die Hilfstätigkeiten wären in dem fiktiven Beispiel nicht auf
Dauer angelegt, sondern würden sich auf die Reha-Zeit und
eventuell noch eine Urlaubsreise beschränken.
Insgesamt würde die Tätigkeit etwa 5 mal erfolgen. Damit also
keine Beschäftigungsabsicht auf Dauer.

Das ist für den rechtlichen Teil eigentlich ohne Belang, sowohl im Hinblick auf die Schwarzarbeit als auch im Hinblick auf die Unfallversicherung.

Zum Thema Unfall: meines Wissens wäre zum Beispiel X, der dem
Freund oder Nachbarn Y z.B. beim Streichen hilft und von der
Leiter fällt, mindestens durch die gesetzliche
Unfallversicherung abgesichert. Würde nicht sogar die
Haftpflichtversicherung des Y greifen? (Sorry, falls die
Frage absolut dämlich ist)

Die Haftpflicht greift nur, wenn Y sich gegenüber X etwas schuldhaft zurechnen lassen muss, das zum Unfall führte - was eher der Ausnahmefall sein dürfte.

Die gesetzliche Unfallversicherung hingegen springt von Gesetzes wegen ein. Allerdings tut sie das eben nicht, ohne sich anschließend ihre mitunter beträchtlichen Auslagen komplett von Y zurückzuholen, weil der nämlich keine Helfer bei ihr gemeldet und also auch keine Versicherungsprämie bezahlt hat.

s.

UV-Schutz greift nicht bei Gefälligkeitsleistungen
Hoi.

Zum Thema Unfall:

„Es werden allerdings keine Hilfeleistungen erfasst, die aus familiären Bindungen resultieren und von diesen ihr Gepräge erhalten. Ebenfalls ausgeschlossen sind reine Gefälligkeitshandlungen, die spontan oder nur gelegentlich und für kurze Zeit im Rahmen üblicher Nachbarschaftshilfe erbracht werden.“

http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Geset…

Ciao
Garrett

„…alle 2 Wochen für jeweils 10 EUR ca. 30 - 40 Minuten den Rasen zu mähen…“

…ist keine Nachbarschaftshilfe, sondern entgeltliche Arbeit und fällt daher automatisch in den Regelungsbereich des SGB 7.

Nachbarschaftshilfe zeichnet sich insbesondere durch Unentgeltlichkeit aus.

http://www.dguv.de/de/Versicherung/Versicherte-Perso…

Gruß
s.

Hoi.

In der Ursprungsfrage sind wir uns auch einig.

Ich habe es wohl nicht deutlich genug gemacht, dass ich mich auf den zweiten Teil der Aussage bezog:

„Zum Thema Unfall: meines Wissens wäre zum Beispiel X, der dem Freund oder Nachbarn Y z.B. beim Streichen hilft und von der Leiter fällt, mindestens durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.“

Ciao
Garrett

Servus, Leute

danke für eure Antworten. Damit wäre das Thema wohl geklärt.
Vielleicht sollte Y sich mit dem Gedanken abfinden, seinen Rasen nach 2 - 3 Monaten mit der Sense zu mähen.

Schönen Tag noch und Gruß M.