Hallo Armin,
auch die von Dir angegebene Quelle macht (wie viele andere im Netz) den Fehler einer falschen Datierung - da schreibt immer einer vom anderen fleißig aber falsch ab, letzlich wohl hier (zur Ehrenrettung - ist immerhin das Standardwerk zum Thema):
Joseph Walk (Hrsg.):
Das Sonderrecht für die Juden im NS-Staat.
Eine Sammlung der gesetzlichen Massnahmen und Richtlinien - Inhalt und Bedeutung.
Heidelberg 1981
- dort auf Seite 364 der Verweis. Hier die Taschenbuch-Ausgabe: ISBN 3825218899 Buch anschauen
Wer sich die Mühe einer Überprüfung macht, wird allein schon deswegen stutzig werden, weil der 15.02.1942 ein Sonntag war - da haben auch deutsche NS-Beamte keine Verordnungen erlassen, sondern von ihrem gottgefälligen Tagwerk geruht.
Es handelt sich in der Tat nicht um ein Gesetz, nicht einmal um eine Polizei ver ordnung, sondern um eine An ordnung des Reichsministerium des Inneren als Aufsichtsbehörde der Reichsvereinigung der Juden (vgl. http://www.dhm.de/lemo/html/nazi/antisemitismus/reic…). Veröffentlicht wurde sie am 15.05.1942 in der Berliner Ausgabe der Wochenzeitschrift Jüdisches Nachrichtenblatt Nr.20/1942, S.1 - nicht jedoch in der Wiener und der Prager Ausgabe. Hier der Text:
_ Halten von Haustieren
Die Reichsvereinigung der Juden In Deutschland gibt folgende Anordnung ihrer Aufsichtsbehörde bekannt:
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Juden, die zum Tragen des Kennzeichens verpflichtet sind, und den mit ihnen zusammen wohnenden Personen ist mit sofortiger Wirkung das Halten von Haustieren (Hunden, Katzen, Vögeln) verboten.
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Juden, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Anordnung Haustiere halten, sind verpflichtet, der für ihren Wohnort zuständigen Jüdischen Kultusvereinigung bzw. Bezirks- oder Verwaltungsstelle der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland bis zum 20. 5. 1942, unter Angabe des Kennworts „Haustiere", schriftlich anzuzeigen, welche Haustiere von ihnen gehalten werden.
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Ueber die Ablieferung oder Abholung der Haustiere wird den Tierhaltern (vgl. Ziff. 2) durch die zuständige Jüdische Kultusvereinigung bzw. Bezirks- oder Verwaltungsstelle der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland Anweisung zugehen.
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Eine anderweitige Unterbringung der Haustiere, insbesondere in Pflegestellen bei Dritten, ist unzulässig.
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Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung haben staatspolizeiliche Maßnahmen zur Folge.
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Diese Anordnung gilt nicht für Juden ausländischer Staatsangehörigkeit, es sei denn, daß sie zum Tragen des Kennzeichens verpflichtet sind._
Das war nicht nur einfach Schikane; die Nazis waren mittlerweile längst zur massenhaften Vergasung übergegangen. Offensichtlich hatten sich zurückgelassene herrenlose Haustiere bei den seit 16.10.1941 laufenden Deportationen als lästiges Problem erwiesen. Da hatte jemand beim RSHA wohl ein Herz für Tiere …
Freundliche Grüße,
Ralf