Rassistische Inhalte

Hi Leute,

weiß jemand, ob der Gesetzgeber irgendwo vorschreibt, daß rassistische Inhalte (speziell in Internet-Foren) entfernt werden müssen?
Ich dachte bisher immer, daß das die Forenbetreiber freiwillig machen.

Danke im Voraus für Hinweise!

Schönen Gruß
P.

Hallo,

rassistische Inhalte erfüllen idR. nach § 130 SGB den Tatbestand der Volksverhetzung. Ein Forenbetreiber haftet hierfür, hat also rechtswidrige Inhalte umgehend zu löschen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt (§ 10 TMG).

Ausführliche Infos mit Rechtsgrundlagen unter http://de.wikipedia.org/wiki/Forenhaftung

Gruß

S.J.

weiß jemand, ob der Gesetzgeber irgendwo vorschreibt, daß
rassistische Inhalte (speziell in Internet-Foren) entfernt
werden müssen?

Hallo!

Für Österreich hätte ich noch ergänzend das NS-Verbotsgesetz anzubieten

Gruß
Tom

rassistische Inhalte erfüllen idR. nach § 130 SGB den
Tatbestand der Volksverhetzung.

Äh, mal ein pauschales „nö“. Der Tatbestand der Volksverhetzung ist alleine dadurch, dass die Tat geeignet sein muss den öffentlichen Frieden zu stören spezifisch qualifiziert und ist eben nicht durch jede oder auch nur annähernd jede rassistische Äußerung - auch nicht im Internet - erfüllt.
In Frage kommt an Straftatbeständen hin und wieder eher eine Beleidigung oder aber im Normalfall gar nichts.

Mag einen stören, aber in einem demokratischen Staat mit freier Meinungsäußerung steht diese auch den geistig weniger priveligierten Mitbürgern zu.

Gruß Andreas

Hallo,

rassistische Inhalte erfüllen idR. nach § 130 SGB den
Tatbestand der Volksverhetzung.

Äh, mal ein pauschales „nö“. Der Tatbestand der
Volksverhetzung ist alleine dadurch, dass die Tat geeignet
sein muss den öffentlichen Frieden zu stören spezifisch
qualifiziert und ist eben nicht durch jede
oder auch nur annähernd jede rassistische Äußerung - auch
nicht im Internet - erfüllt.

ich bin sicher kein Spezi auf diesem Gebiet, unterstelle aber zunächst einmal, dass der Wikipedia Artikel unter

http://de.wikipedia.org/wiki/Volksverhetzung

stimmt. Dort heißt es ausdrücklich:

Den Tatbestand einer Volksverhetzung definiert § 130 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs:

Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

  1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
  2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
    wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Absatz 2 bezieht alle möglichen öffentlichen Äußerungen in Wort, Schrift und Bild, die die in Absatz 1 genannten Tatbestandsmerkmale erfüllen, in die Strafandrohung ein.

Gruß

S.J.

Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu stören,

Und ab wann oder unter welchen Bedingungen ist eine rassistische Äußerung in einem Internetforum ‚geeignet […], den öffentlichen Frieden zu stören‘?

Gruß

ob der Gesetzgeber irgendwo vorschreibt

Nein.

HTH

…eben. owT