RAST und UNRAST -> geldwerter Vorteil Dienstwag

Es geht um das allseitsbeliebte Thema des geldwerten Vorteils durch die Nutzung eines Dienstwagens.

Angenommen eine Firma stellt ihren Mitarbeitern einen Dienstwagen der Serviceflotte zur Verfügung, der nicht privat genutzt werden darf.
Wegen permanenter Rufbereitschaft aber dürfen diese Mitarbeiter die Dienstwagen mit nach Hause nehmen.

Wenn ein Mitarbeiter eine regelmäßige Arbeitsstätte hat (und das ist nach neuer Regelung der Fall, wenn er öfter als 40(?) mal im Jahr den selben Einsatzort anfährt), wird er als RAST-Mitarbeiter geschlüsselt und ihm wird ein geldwerter Vorteil angerechnet.

Und jetzt die Frage:
Kann der RAST geschlüsselte Mitarbeiter, der aber keine regelmäßige Arbeitsstätte hat (zu sehen an seinem Fahrtenbuch), sich nachträglich als UNRAST schlüsseln lassen und sich den geldwerten Vorteil wieder vom Gesamtsteuerpflichtigem Brutto abrechnen lassen?

Hi,

Rast und Unrast sind keine steuerlichen Begriffe, sondern Unterscheidungen, die der Arbeitgeber macht, damit der die beiden Fallgruppen unterscheiden kann.

Unabhängig von der lohnsteuerlichen Behandlung kann man in der Einkommensteuererklärung schildern, wie die Fahrten im Jahr tatsächlich abgewickelt wurden und das wird der Veranlagung dann zugrundegelegt.

Man sollte nur den Sachverhalt dann auch nachweisen können.

Schöne Grüße
C.