Es geht um das allseitsbeliebte Thema des geldwerten Vorteils durch die Nutzung eines Dienstwagens.
Angenommen eine Firma stellt ihren Mitarbeitern einen Dienstwagen der Serviceflotte zur Verfügung, der nicht privat genutzt werden darf.
Wegen permanenter Rufbereitschaft aber dürfen diese Mitarbeiter die Dienstwagen mit nach Hause nehmen.
Wenn ein Mitarbeiter eine regelmäßige Arbeitsstätte hat (und das ist nach neuer Regelung der Fall, wenn er öfter als 40(?) mal im Jahr den selben Einsatzort anfährt), wird er als RAST-Mitarbeiter geschlüsselt und ihm wird ein geldwerter Vorteil angerechnet.
Und jetzt die Frage:
Kann der RAST geschlüsselte Mitarbeiter, der aber keine regelmäßige Arbeitsstätte hat (zu sehen an seinem Fahrtenbuch), sich nachträglich als UNRAST schlüsseln lassen und sich den geldwerten Vorteil wieder vom Gesamtsteuerpflichtigem Brutto abrechnen lassen?