Raten werden nicht eingezogen

Hallo,

wir haben da mal einen lustigen Fall konstruiert und ich hoffe, hier kann man Licht ins Dunkel bringen.

Angenommen, der Beppo kauft einen Fernseher auf Raten in einem Laden, der einer großen Kette angehört. Er hinterlässt dort bei diesem Laden seine (richtigen und elektronisch verifizierten) Kontoinformationen und zieht glücklich mit dem TV-Gerät von dannen.

Nach einigen Monaten merkt er, daß keine Raten von seinem Konto eingezogen werden. Pflichtbewußt begibt er sich zur Niederlassung, wo er den TV gekauft hat und stellt fest, daß es diese nicht mehr gibt und durch einen Gemüseladen ersetzt wurde.

Wie kann sich Beppo verhalten, wenn er sich vor bösen Forderungen oder Anschuldigungen schützen will? Insbesondere, wenn die „Niederlassungen“ dieser Kette immer als „eigenständige“ GmbHs auftreten, wie man es z.B. von der MediaMarkt/Saturn-Gruppe kennt?

Grüße,
Ecki

kommt tatsächlich vor

Wie kann sich Beppo verhalten, wenn er sich vor bösen
Forderungen oder Anschuldigungen schützen will?

Beppo unternimmt nichts. Er kann beweisen, an Hand seines Durchschlags zur Zahlungsvereinbarung, dass er richtige Angaben gemacht hat. Beansprucht die andere Partei dann nicht ihre Leistung (das Geld einzuziehen) kann Beppo nichts dafür. Er hält weiterhin, über die vereinbarte Laufzeit, das Konto zu Einziehung bereit. Das wars.

Böse Forderungen wären dann unberechtigt. Insbesondere kann die Gegenseite keine Nebenforderungen, Zinsen, geltend machen usw.

Viel Spass noch.

Hallo,

Er hält weiterhin, über die vereinbarte Laufzeit, das Konto zu
Einziehung bereit. Das wars.

nö, das wars meiner Ansicht nach nicht. Wir haben hier einen Teilzahlungsvertrag, in dem der Kunde sich zur Zahlung von monatlichen Raten verpflichtet. Die Tatsache, dass der Elektromarkt die per Lastschrift einzieht, ist lediglich eine Hilfestellung, dies erfolgt nur „zahlungshalber“ und nicht „erfüllungshalber“. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, seine Raten zu zahlen. Dies macht er normalerweise dadurch, dass er kontrolliert, ob sie per Lastschrift eingezogen werden.

Erfolgt dies nicht mehr und ist das Geschäft nicht mehr da, sollte er sich mal die Kopie seines Vertrages rausholen und schauen, was draufsteht. Erfahrungsgemäss sind in solchen Fällen die Elektronikmärkte lediglich Vermittler, der Kredit wird von einer Teilzahlungsbank gewährt. Deren Name steht im Vertrag und an die ist weiterhin zu zahlen, egal, ob in den Räumen nun ein Gemüseladen oder inzwischen ein Blumengeschäft ist.

Gruss Hans-Jürgen
***

3 „Gefällt mir“

Die Zahlungspflicht bleibt bestehen, ganz recht; aber ein Schuldner muss seinen Gläubiger doch nicht darauf aufmerksam machen!

Levay

Huhu,

naja, einerseits muss der Schuldner den Gläubiger nicht darauf aufmerksam machen, dass er ihm noch was schuldet. Andererseits riskiert er irgendwann vielleicht eine Zwangsvollstreckung, weil die Teilzahlungsbank eine fällige Forderung hat. Da sollte man im Streitfall (auch wenn es nachher nur um Kosten geht) schon nachweisen können, dass man leistungsbereit war, aber sein Geld schlicht nicht losgeworden ist.

Gruss Hans-Jürgen
***

Die Gefahr einer Zwangsvollstreckung besteht an dieser Stelle ja noch überhaupt nicht. Im Fall einer Klage - die ja zum Erfolg führen würde - könnte der Beklagte sich durch ein sofortiges Anerkenntnis gem. § 93 ZPO jedweder negativen Kostenfolge entziehen. Und dass eine Einzugsermächtigung erteilt wird, wird sich ja leicht nachweisen lassen.

(Abgesehen davon gehe ich aber nicht davon aus, dass bei einem offensichtlichen Selbstverschulden des Unternehmens dieses gleich den Rechtsweg beschreitet).

Levay

Hai,

(Abgesehen davon gehe ich aber nicht davon aus, dass bei einem
offensichtlichen Selbstverschulden des Unternehmens dieses
gleich den Rechtsweg beschreitet).

wenn die merken, dass sie einen Fehler gemacht haben, natürlich nicht. Es gibt aber auch Gläubiger, die merken „gar nichts“. (Ich mache Pfändungsbearbeitung als Drittschuldner Bank, und da sieht und hört man manchmal Sachen…)

Für die Kostenfreiheit des Beklagten nach 93 ZPO ist je Bedingung, dass er durch sein Verhalten keine Veranlassung gegeben hat. Ich persönlich würde mich, um dies zu erfüllen, nicht nur auf die Bereithaltung des Kontos verlassen, sondern bei Nichtabbuchung zumindestens nachweislich versuchen, dies zu klären. Ist aber vielleicht auch Geschmackssache…

Gruss Hans-Jürgen
***

1 „Gefällt mir“

Er hält weiterhin, über die vereinbarte Laufzeit, das Konto zu
Einziehung bereit. Das wars.

Nette Version:
Kann das wirklich sein? Angenommen, Beppo hat eine Laufzeit von 3 Monaten vereinbart und schließt sein Konto dann. Er wäre dann ziemlich schnell an einen kostenlosen Fernseher gekommen. Kannst Du das evtl. belegen?

Böse Version:
Jocki, Du verzapfst in den Rechtsforen hier regelmäßig einen unglaublichen, haarsträubenden Unsinn. Ich glaub Dir kein Wort.

Grüße,
Ecki

Hi,

Nette Version:
Kann das wirklich sein? Angenommen, Beppo hat eine Laufzeit
von 3 Monaten vereinbart und schließt sein Konto dann. Er wäre
dann ziemlich schnell an einen kostenlosen Fernseher gekommen.
Kannst Du das evtl. belegen?

ich antworte jetzt mal gleich in der bösen Version:
Bevor man jemanden von der Seite anmacht, sollte man sein Hirn einschalten und das Posting möglichst genau lesen. Die Schlußfolgerung vom „kostenlosen Fernseher“ war aus dem Posting nicht zu entnehmen. Viel eher die Aussage, daß man das vergessene Abbuchen nicht dem Schuldner anlasten kann und deswegen keine Nebenforderungen gestellt werden können.
Daß der Kaufpreis hinfällig würde, wurde nie behauptet.

Gruß Stefan

ich antworte jetzt mal gleich in der bösen Version:

hab ich nichts dagegen!

Bevor man jemanden von der Seite anmacht, sollte man sein Hirn
einschalten und das Posting möglichst genau lesen.

Da wird aus unsicherer Position scharf geschossen…

Die
Schlußfolgerung vom „kostenlosen Fernseher“ war aus dem
Posting nicht zu entnehmen.

Uh… nicht?

Ich zitiere mal:

Er hält weiterhin, über die vereinbarte Laufzeit, das Konto zu
Einziehung bereit. Das wars

Also: Laufzeit 3 Monate und dann kündigt Beppo das Konto und hält es, wie zitiert, nicht mehr zur „Einziehung“ bereit, da er wohl angeblich nur über die vereinbarte Laufzeit dazu verpflichtet ist. Beppo hat nach 12 Wochen jetzt einen Fernseher und, laut jocki, KEINERLEI Pflichten mehr.

Viel eher die Aussage, daß man das
vergessene Abbuchen nicht dem Schuldner anlasten kann und
deswegen keine Nebenforderungen gestellt werden können.
Daß der Kaufpreis hinfällig würde, wurde nie behauptet.

Meines Erachtens schon, nämlich durch die Bereithaltung des Kontos nur über die Vertragslaufzeit der Fernseher-Ratenzahlung. Bei einer entsprechend kurzen Laufzeit wird die Absurdität dann deutlich.

Ich zitiere mal:

Er hält weiterhin, über die vereinbarte Laufzeit, das Konto zu
Einziehung bereit. Das wars

Also: Laufzeit 3 Monate und dann kündigt Beppo das Konto und
hält es, wie zitiert, nicht mehr zur „Einziehung“ bereit, da
er wohl angeblich nur über die vereinbarte Laufzeit dazu
verpflichtet ist.

Hmmm… Also, ich verpflichte mich vertraglich zur Zahlung eines Kaufpreises und vereinbare mit dem Gläubiger, daß er diesen Betrag in drei monatlichen Raten ab dem 1.3. einzieht. Wenn der Gläubiger seine übernommene Verpflichtung ncht erfüllt, warum sollte ich das Konto nach dem 30.5. noch vorhalten müssen? Wenn er sein Geld haben will, soll er sich bitte bei mir melden.

Beppo hat nach 12 Wochen jetzt einen
Fernseher und, laut jocki, KEINERLEI Pflichten mehr.

Auch nach mehrfachem Lesen kann ich diese Aussage nicht finden (evtl. bin ich ja einfach nur blind). Aber sei’s drum…Leavy hat ja die Angaben konkretisiert.