Hallo,
beim Verkauf eines Pachtgartens (also nicht das Grundstück) wurde vertraglich vereinbart, dass der Kaufpreis bei Übergabe sofort fällig ist.
Gleichzeitig wurde eine monatliche Ratenzahlung vereinbart.
Wenn diese Raten teilweise mit Vereinbarung, teilweise ohne, nicht gezahlt werden, kann dann der restliche noch offene Kaufpreis in einer Summe angefordert werden?
Um dann auch den restlichen Betrag per gerichtlichem Mahnbescheid geltend zu machen?
Viele Grüße
Netti96
Wenn diese Raten teilweise mit Vereinbarung, teilweise ohne,
nicht gezahlt werden, kann dann der restliche noch offene
Kaufpreis in einer Summe angefordert werden?
Wenn das so im Kaufvertrag steht, und davon gehe ich wegen des ersten Satzes aus.
Um dann auch den restlichen Betrag per gerichtlichem
Mahnbescheid geltend zu machen?
z.B.
beim Verkauf eines Pachtgartens (also nicht das Grundstück)
wurde vertraglich vereinbart, dass der Kaufpreis bei Übergabe
sofort fällig ist.
Gleichzeitig wurde eine monatliche Ratenzahlung vereinbart.
Das ist aber paradox. Entweder ist der Kaufpreis sofort fällig - muss also sofort bezahlt werden -, oder es gibt eine Ratenzahlungsvereinbarung - dann tritt Fälligkeit nach und nach ein.
Die Fälligkeit richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Alle Raten, die doch nicht bezahlt wurden, aber schon fällig sind, können eingeklagt werden. Die gesamte Restsumme wird folglich auch nur fällig, wenn das für den Fall des Zahlungsverzugs im Vertrag steht.
Levay