hallo,
ich gehe bewußt in dies Forum und nicht zur eBay-Abteilung.
Seht Euch mal das an http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?
ViewItem&item=4124238223&category=26754
Ich verstehe das folgendermaßen :
Der Verkäufer verkauft einen Kaufvertrag zu einem (wie er wohl hofft)
Preis, der einiges unter dem Neupreis liegt und dann muß man beim
Händler noch den vollen Kaufpreis zahlen.
Also absolut verar…, oder denke ich hier falsch?
Falls es sich so verhält und Ihr das auch so interpretiert, ist das
ein Straftatsbestand?
Kann der arme reingefallene Mensch davon zurücktreten?
Gruß
TeeBird
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?
ViewItem&item=4124238223&category=26754
Ich verstehe das folgendermaßen :
Der Verkäufer verkauft einen Kaufvertrag zu einem (wie er wohl
hofft)
Preis, der einiges unter dem Neupreis liegt und dann muß man
beim
Händler noch den vollen Kaufpreis zahlen.
Also absolut verar…, oder denke ich hier falsch?
denke ich schon, ja. Erstens ist niemand gezwungen, den Kaufvertrag zu kaufen und zweitens gibt es sowas immer wieder mal, z.B. bei Kaufverträgen für Autos mit langen Lieferzeiten.
Hier liegt der Sachverhalt natürlich etwas anders: Der Verkäufer will offensichtlich Ebay-Gebühren sparen und behauptet aber, diese Form der Abwicklung im Sicherheitsinteresse des Käufers gewählt zu haben.
Falls es sich so verhält und Ihr das auch so interpretiert,
ist das
ein Straftatsbestand?
Nö. Einzig Ebay könnte sich vereimert fühlen.
Kann der arme reingefallene Mensch davon zurücktreten?
Warum? Es steht doch alles laut und deutlich drin. Wer da kauft, ist selber schuld oder meint, Kaufpreis für Kaufvertrag und Kaufpreis zu Gerät ergeben immer noch weniger als Kauf im Laden bei sich umme Ecke.
wieso? er hat einen scheinbar guenstigen vertrag. das ding ist wohl mehr als diese 2999 EUR wert (hab ich nun nicht recherchiert). sagen wird das gerät ist 3499 EUR wert, also eigentlich 500,- mehr.
nun versteigert er diesen 500,- gewinn vorher, weil er einfach die last des weiterverkaufs abgeben will. wenn nun ein händler den kaufvertrag ersteigert, dann ist das für ihn die option, den rechner für 2999 zu kaufen, mit dem kaufmännischen geschick kann er ihn zum listenpreis verkaufen.
je nachdem wie hoch der auktionspreis ist, verteilt sich der gewinn auf ersteigerer & versteigerer. nichts anderes machen optionsscheinhändler an der börse, wenn sie calls kaufen, ohne den gegenwert kaufen zu wollen, sondern nur das differenzgeschäft machen wollen.
Im Unterschied zu Showbee bin ich der Auffassung, dass das schon problematisch ist.
Erstens steht nämlich nirgendwo, wer eigentlich der Verkäufer ist. Ich habe jedenfalls den Eindruck, dass derjenige, der den Computer versteigert, ihn auch verkauft. Zumindest ist so etwas nicht ganz ausgeschlossen. Das wäre zwar nicht grundsätzlich verboten, man erwirbt aber dann durch die Zahlung keinen Kaufvertrag, sondern die Zahlung ist zusätzlicher Bestandteil des Kaufentgelts. Wettbewerbsrechtlich könnte dies leicht zu einem Problem führen.
Falls der Verkäufer tatsächlich ein Dritter sein sollte, so habe ich das Problem, dass ich für eine wirkliche vollständige Übernahme des Vertrages auch die Zustimmung des Verkäufers brauche, ob das der Fall ist geht aus der Beschreibung jedenfalls auch nicht hervor. Ohne Zustimmung könnte man sich nur im Innenverhältnis verpflichten, den Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen, damit man aber dann auch einen Anspruch auf den Computer gegenüber dem Verkäufer erwirbt, müsste wiederum dieser Anspruch aus dem Kaufvertrag an einen zediert werden. Das ist durchaus möglich, nur muss man das dann richtig machen und das setzt gewisse juristische Kenntnisse voraus.
Also zusammengefasst: das Geschäft kann völlig in Ordnung sein, muss es aber nicht. Aus der Artikelbeschreibung ist das nicht erkennbar, weshalb ich eher vorsichtig wäre.
Rein tatsächlich hat sich der Verkäufer das wohl folgendermassen vorgestellt:
Der Höchstbietende zahlt an den Verkäufer die Summe, die er geboten hat.
Im Gegenzug lässt sich der Verkäufer herab, dem Käufer ein (verbindliches?) Angebot auf Abschluss eines (separaten, weiteren) Kaufvertrages über das inserierte Notebook zum festen Preis von 2.998 EUR zu übersenden.
Erst mit dem Abschluss dieses weiteren Vertrages (und unter den in jenem Vertrag im einzelnen geregelten Bedingungen) erwirbt der Käufer einen Anspruch auf Übereignung des Rechners (und verpflichtet sich zur Zahlung des weiteren Kaufpreises).
In der Sache ist das ungefähr so, als würde ein Gebrauchtwagenhändler seinem Kunden, der sich bereits ein Auto ausgesucht hat, den Kaufvertrag erst dann zur Unterschrift vorlegen, nachdem der Kunde ihm zusätzliche 100 EUR allein dafür gezahlt hat, dass er den Vertrag sehen und unterschreiben darf.
Für den Verkäufer hat das vor allem den Vorteil, dass er
die hohen Besucherzahlen von eBay für sein Angebot nutzen kann, ohne die Gestaltung des Kaufpreises aus der Hand geben zu müssen,
geringere eBay-Gebühren zahlen muss, als für den unmittelbaren Verkauf des Notebooks zu zahlen gewesen wären,
dem Käufer u.U. die Durchsetzung seiner Käuferrechte erschweren kann.
Der nachgeschaltete Kaufvertrag dürfte sich rechtlich nicht nennenswert von jedem anderen Fernabsatzgeschäft unterscheiden. Spannend ist vor allem die vorausgehende Auktion: Mit Beendigung der Auktion erwirbt der Verkäufer einen Anspruch gegen den Höchstbietenden auf Zahlung des Höchstgebots. Und der Käufer erwirbt einen Anspruch auf - tja, das ist die Frage. Auf Abschluß eines Kaufvertrags mit dem im Auktionstext angegebenen Inhalt? Möglicherweise. Dann würde die Auktion zu einem Vorvertrag führen. Vielleicht aber auch nur auf den Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluß eines Kaufvertrags? Könnte sein. Das ist Auslegungssache.
In jedem Fall geht der „Wert“ des versteigerten „Gegenstandes“ wirtschaftlich keinesfalls über den Betrag hinaus, um den der versprochene Kaufpreis für das Notebook hinter dem üblichen Preis für dieses Gerät zurückbleibt.
Soweit der Verkäufer darauf spekulieren sollte, dass die Käufer diesen Zusammenhang nicht erkennen und über diesen „Wert“ hinaus bieten oder gar annehmen, durch ihr Gebot bereits einen Anspruch auf das Notebook erwerben zu können, läge strafbarer Betrug sehr nahe.
Außerdem könnte das ganze unter dem Gesichtspunkt unlauteren Wettbewerbs interessant sein (Irreführung? Ausnutzen des Spieltriebs?).
In jedem Fall aber handelt es sich um ein dreistes Luftgeschäft, das in jeder Hinsicht unseriös ist. Finger weg!
prinzipiell ist die Auktion zwar IMHO korrekt beschrieben, allerdings ist das wohl eindeutig der Versuch die eBay-Gebühren zu umgehen.
Der Kaufvertrag startet mit einem Mindestgebot von 1,- EUR.
Selbst wenn ein Käufer den Vertrag zu diesem Preis bekommt, hat der Verkäufer einen garantierten Verkaufspreis von 2998,- EUR. Und dafür zahlt der Verkäufer dann etwa 0,30 EUR Gebühr.
Würde der Verkäufer das Notebook regulär zu einem Mindestpreis von 2998 EUR anbieten und würde ein Käufer diesen Preis erzielen, würden folgende Gebühren anfallen:
Einstellgebühr: 4,80 EUR
Verkausprovision: 20,50 + 49,96
Macht zusammen: 75,26 EUR
danke an alle
Hallo Kaj und natürlich auch alle anderen,
aus dieser Perspektive habe ich das noch gar nicht gesehen. Wenn der
nur die eBay Gebühren sparen will und alles andere ist reell, wird ja
nur eBay übers Ohr gehauen.
Ich habe mich aber wohl etwas ungeschickt ausgedrückt. Eigentlich
fielen mir so Versteigerungen eines leeren Kartons für einige
Hunderter ein. Und reihte dies in die gleiche Rubrik.
Nach dem Motto : Zwar deutlich ausgedrückt, aber wer oberflächlich
liest könnte schon meinen für z.B. 1500 € ein Schnäppchen gemacht zu
haben und muss dann ernüchtert feststellen, das hier noch der
Kaufpreis zusätzlich fällig wird. Also Bauernfängerei. Und hinterher
ein schadenfrohes „stand doch alles deutlich da“.
Würde der Verkäufer dann juristisch damit durchkommen?
Im Übrigen ist dieses Modell ein einfach / Auslaufmodell und im
Fachhandel schon billiger zu bekommen. Schon deshalb allein
Bauernfängerei.