Meines Erachtens steht hier der täuschende Charakter der
Handlung im Vordergrund.
der täuschende charakter einer handlung dient aber nicht als abgrenzungskriterium von raub und diebstahl, sondern wird vor allem bei der abgrenzung von (trick-)diebstahl und betrug verwendet. wie du untern richtig schreibst, kommt es hier darauf an, ob nötigende handlung final mit der wegnahme verknüpft ist oder nur ein überraschungsmoment ausgenutzt wird.
es wäre mir jedenfalls neu und in der von dir zitierten entscheidung des lg ist ebenfalls nichts darüber zu finden, dass auch für die abgrenzung von diebstahl und raub die täuschung eine rolle spielt. dies wäre auch seltsam, das die täuschung weder beim raub noch beim diebstahl tatbestandlich relevant ist.
wenn ich mich richtig erinnere, war der schulfall die weggerissene handtasche und die frage, ob das überraschungselement ausgenutzt wird oder gewalt ausgeübt wird.
Die Abgrenzung wird dadurch gezogen, dass zu ermitteln ist, ob
die Gewalt des Raubes final zur Wegnahme eingesetzt wird, oder
ob der täuschende Charakter der Handlung die Wegnahme
ermöglicht.
es genügt das abgrenzungskriterium der finalität.
Im vorliegenden Fall wurde durch das Schütteln keinerlei
Widerstand gebrochen, da A sich überhaupt nicht eines
Angriffes bewusst war.
das opfer muss sich keines angriffs bewusst sein. es genügt, dass die „Einwirkung auf sein Opfer nicht lediglich als ein seelischer, sondern zumindest auch als unmittelbarer körperlicher Zwang empfunden werde“.
aus sicht des täters war das schüteln auch geeignet, einen zu erwartenden widerstand zu brechen.
Das täuschende Element steht also im Fokus der Tat, somit
handelt es sich um einen Trickdiebstahl.
zu demselben ergebnis würde ich wohl auch kommen, allerdings mit der begründung, dass das überraschungsmoment im mittelpunkt stand.