Raub oder Trickdiebstahl

Hallo,

folgender Sachverhalt:

A trägt am Arm ihre Handtasche mit Geldbörse und steht am Eingang eines Wohnhauses. T fragt sie nach einen Bewohner. A sagt, der genannte wohne nicht hier. Darauf ergreift T die A am Reißverschluss der Jacke, schüttelt sie durch und sagt: Doch er wohnt hier. A trägt hiervon Schmerzen, wegen einer für T nicht erkennbaren Schleimbeutelentzündung an der Schulter. A weist T verbal zurück. T lässt ab und geht seines Weges. A stellt später fest, dass die Geldbörse entwendet wurde.

Handelt es sich um Raub oder Diebstahl?

Gruß

iok

Meines Erachtens steht hier der täuschende Charakter der Handlung im Vordergrund.
Die Abgrenzung wird dadurch gezogen, dass zu ermitteln ist, ob die Gewalt des Raubes final zur Wegnahme eingesetzt wird, oder ob der täuschende Charakter der Handlung die Wegnahme ermöglicht.

Im vorliegenden Fall wurde durch das Schütteln keinerlei Widerstand gebrochen, da A sich überhaupt nicht eines Angriffes bewusst war.
Das täuschende Element steht also im Fokus der Tat, somit handelt es sich um einen Trickdiebstahl.

Nachzulesen hier: r + s 1990, 387

Mfg

Meines Erachtens steht hier der täuschende Charakter der
Handlung im Vordergrund.

der täuschende charakter einer handlung dient aber nicht als abgrenzungskriterium von raub und diebstahl, sondern wird vor allem bei der abgrenzung von (trick-)diebstahl und betrug verwendet. wie du untern richtig schreibst, kommt es hier darauf an, ob nötigende handlung final mit der wegnahme verknüpft ist oder nur ein überraschungsmoment ausgenutzt wird.

es wäre mir jedenfalls neu und in der von dir zitierten entscheidung des lg ist ebenfalls nichts darüber zu finden, dass auch für die abgrenzung von diebstahl und raub die täuschung eine rolle spielt. dies wäre auch seltsam, das die täuschung weder beim raub noch beim diebstahl tatbestandlich relevant ist.

wenn ich mich richtig erinnere, war der schulfall die weggerissene handtasche und die frage, ob das überraschungselement ausgenutzt wird oder gewalt ausgeübt wird.

Die Abgrenzung wird dadurch gezogen, dass zu ermitteln ist, ob
die Gewalt des Raubes final zur Wegnahme eingesetzt wird, oder
ob der täuschende Charakter der Handlung die Wegnahme
ermöglicht.

es genügt das abgrenzungskriterium der finalität.

Im vorliegenden Fall wurde durch das Schütteln keinerlei
Widerstand gebrochen, da A sich überhaupt nicht eines
Angriffes bewusst war.

das opfer muss sich keines angriffs bewusst sein. es genügt, dass die „Einwirkung auf sein Opfer nicht lediglich als ein seelischer, sondern zumindest auch als unmittelbarer körperlicher Zwang empfunden werde“.
aus sicht des täters war das schüteln auch geeignet, einen zu erwartenden widerstand zu brechen.

Das täuschende Element steht also im Fokus der Tat, somit
handelt es sich um einen Trickdiebstahl.

zu demselben ergebnis würde ich wohl auch kommen, allerdings mit der begründung, dass das überraschungsmoment im mittelpunkt stand.

Meines Erachtens steht hier der täuschende Charakter der
Handlung im Vordergrund.

der täuschende charakter einer handlung dient aber nicht als
abgrenzungskriterium von raub und diebstahl, sondern wird vor
allem bei der abgrenzung von (trick-)diebstahl und betrug
verwendet. wie du untern richtig schreibst, kommt es hier
darauf an, ob nötigende handlung final mit der wegnahme
verknüpft ist oder nur ein überraschungsmoment ausgenutzt
wird.

es wäre mir jedenfalls neu und in der von dir zitierten
entscheidung des lg ist ebenfalls nichts darüber zu finden,
dass auch für die abgrenzung von diebstahl und raub die
täuschung eine rolle spielt. dies wäre auch seltsam, das die
täuschung weder beim raub noch beim diebstahl tatbestandlich
relevant ist.

wenn ich mich richtig erinnere, war der schulfall die
weggerissene handtasche und die frage, ob das
überraschungselement ausgenutzt wird oder gewalt ausgeübt
wird.

Die Abgrenzung wird dadurch gezogen, dass zu ermitteln ist, ob
die Gewalt des Raubes final zur Wegnahme eingesetzt wird, oder
ob der täuschende Charakter der Handlung die Wegnahme
ermöglicht.

es genügt das abgrenzungskriterium der finalität.

Im vorliegenden Fall wurde durch das Schütteln keinerlei
Widerstand gebrochen, da A sich überhaupt nicht eines
Angriffes bewusst war.

das opfer muss sich keines angriffs bewusst sein. es genügt,
dass die „Einwirkung auf sein Opfer nicht lediglich als ein
seelischer, sondern zumindest auch als unmittelbarer
körperlicher Zwang empfunden werde“.
aus sicht des täters war das schüteln auch geeignet, einen zu
erwartenden widerstand zu brechen.

Das sehe ich auch so. Denn auch derjenige, der von hinten eine Kugel in den Kopf verpasst bekommt, versieht sich keines Angriffs, obgleich hier eindeutig Raub zu bejahen wäre.

Das täuschende Element steht also im Fokus der Tat, somit
handelt es sich um einen Trickdiebstahl.

zu demselben ergebnis würde ich wohl auch kommen, allerdings
mit der begründung, dass das überraschungsmoment im
mittelpunkt stand.

Ich würde es weniger als Überraschungsmoment als List bezeichnen. Denn beim Schulfall mit der schnell weggezogenen Handtasche will der Täter aufgrund der Plötzlichkeit und der Schnelligkeit Wiederstand vermeiden und nicht brechen. Hier hingegen soll das Durchschütteln von der Wegnahme ablenken und somit auch Widerstand erst vermeiden und nicht brechen. Meiner Meinang nach kommt es durch das Schütteln nicht zu einer zwangsweisen Beeinträchtigung des sachherrschaftsbezogenen Willens. Daher würde ich zu Diebstahl statt Raub tendieren. richtig?

Du hast mich offenbar missverstanden.
In der Quelle zum Thema Zur Abgrenzung von Raub und Trickdiebstahl heißt es:
„1. Wenn bei der Wegnahme einer Sache ein listiges und überrumpelndes Verhalten des Täters (Schnelligkeit und Geschicklichkeit) überwiegt, ist davon auszugehen, daß mangels Widerstandsbereitschaft kein Widerstand ausgeschaltet bzw. erwartet wird und körperlich wirkender Zwang empfunden wird, so daß ein Raub nicht vorliegt.“

Listiges Verhalten hat schon von der Wortbedeutung her Täuschungscharakter. Das jedoch mit der Täuschung im Betrug zu vergleichen o.Ä. war nicht meine Intention sondern diente eher der anschaulichen Charakterisierung der Situation. Wenn das zu Verwirrung führte, war das nicht meine Absicht.

Was den Widerstand angeht, nunja, das war nur ein Zitat aus der Quelle, wobei ich vermute hier geht es primär um den erwarteten Widerstand, welcher beim Tasche wegreißen beispielsweise grundsätzlich gegeben wäre (das Wegreißen selbst dient hier der Wegnahme), wohingegen das Schütteln nicht die Wegnahme darstellte, sondern diese gerade verschleierte). Daher ist der Wegreißfall der Schulfall, da dort die Abgrenzung objektiv schwerer ist (meine Meinung).

Mfg