Raub, schwerer Raub, räuberische Erpressung?

Folgender fiktiver Fall:

Person A steht in seinem Laden. Es kommen drei vermummte Männer T in den Laden und halten A eine Waffe an den Kopf und räumen die Kasse leer.
A hält die Waffe für mindestens eine Schreckschusspistole und fühlt sich klar körperlich bedroht.
Was ist das für ein Straftatbestand?
Ist es unerheblich, ob die tatsächliche Waffe objektiv ungeeignet ist, um schwere körperliche Verletzungen zuzufügen? Oder reicht es, wenn das Opfer, sich massiv bedroht fühlt?
Hat die Größe der Beute Einfluss auf Bewertung des Straftatbestandes?
Ist es unerheblich, dass die Täter mit größer Beute haben rechnen müssen
Es wurde ein geringer 3stelliger Euro-Betrag erbeutet. Das Geschäft und die Tatzeit lässt vermuten, dass mehr Geld in der Kasse sein müsste (Person A hat eben nicht die gesamten Tageseinahmen in der Kasse)

Über kompetente Antworten würde ich mich freuen.
Auch Nachfragen sind willkommen.

Nicolle

http://dejure.org/gesetze/StGB/255.html
Bei räuberischer Erpressung wird eh auf Raub verwiesen.

http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html
Schwerer Raub

Wenn es eine echte Pistole war ist es (1) 1 a)
Wenn es eine Schreckschusswaffe war ist es (1) 1 b)

Es waren mehrere Personen anwesend also (1) 2 trifft zu

(2) 2 trifft auch zu weil es mehrere Personen und mindestens eine Waffe ist.
(Wobei ich im letzten Punkt nicht sicher bin ob eine Schreckschusspistole bereits als Waffe gilt.)

Danke für die schnelle Antwort:

Ich konkretisiere noch mal:

Ist es unerheblich, ob die tatsächliche Waffe objektiv ungeeignet ist, um schwere körperliche Verletzungen zuzufügen? Oder reicht es, wenn das Opfer, sich massiv bedroht fühlt.

Das Opfer glaubt, dass selbst eine Schreckschusspistole bei der Entfernung (also aufgesetzt an die Stirn) schwere Verletzungen zufügen kann.
Ist eine Schreckschusspistole in der geschilderten Weise ein gefährliches Werkzeug?

Nicolle

Hallo,

Die Waffe muss objektiv geeignet sein, einem anderen eine schwere Verletzung zuzufügen.
Wenn man einem anderen eine Schreckschusspistole an den Kopf hält, dann hat sie, würde tatsächlich abgedrückt, das Potential, eine schwere Verletzung herbeizuführen (der Gasdruck ist alles andere als harmlos). Von daher gilt auch die Schreckschusspistole als Waffe i.S. des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.

Siehe auch dazu:

BGH Großer Senat für Strafsachen vom 04.02.2003, Aktenzeichen: GSSt 2/02

"Schwerer Raub: Bewertung einer geladenen Schreckschußwaffe als Waffe

Leitsatz
Wer bei einer Raubtat das Opfer mit einer geladenen Schreckschußwaffe, bei der der Explosionsdruck nach vorn austritt, bedroht, verwendet eine Waffe und erfüllt damit den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB."

(Quelle Juris)

Das bedeutet: 5 Jahre Mindeststrafe

Gruss

Iru

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