darf ein Polizist in Uniform am Bahnsteig einen vorbeigehenden Passanten dazu auffordern, ihm sein Handy zu zeigen, weil er vermutet, dass der Passant ihn fotografiert hat?
Darf dieser Polizist damit drohen im Verweigerungsfall, eine andere Polizeistreife zu rufen und den Passanten am Bahnhof festzuhalten?
Dass selbst die Polizei sich an Rauchverbote zu halten hat und die Maskenpflicht an Bahnhöfen zu beachten hat, ist glaube ich unstrittig…
Eigentlich NEIN.
ob die Gesetze geändert wurden??
Bitte Prüfen
Auf dem Betriebsgelände darf dies nur die Bahnpolizei.
Jeder Bürger, also auch die Polizei, kann einen Bürger festhalten bis Jemand von der Bahnpolizei da ist. Diese kann dann handeln.
Bin auf die Diskussion gespannt
Werner
Das ist nicht richtig - die Bahnpolizei darf zwar nur auf dem Betriebsgelände tätig werden, aber das heißt nicht, dass im Umkehrschluss die Lanespolizei draußen bleiben muss.
Deswegen heißt es im § 12 BPolG:
(2) Die Bundespolizei ist vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen für die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in den Fällen des Absatzes 1 örtlich zuständig, wenn die Straftat in ihrem räumlichen Zuständigkeitsbereich (§ 1 Abs. 7) begangen wurde. Im übrigen bleibt die Zuständigkeit anderer Polizeibehörden für die Strafverfolgung auch in den Fällen des Absatzes 1 unberührt.
An verschiedenen Bahnhöfen wurden die (zu engen) Raucherbereiche zwar wegen Corona geschlossen, aber generell ist das Rauche in den dafür vorgesehenen Bereichen am Bahnsteig laut Auskunft der Bahn weiterhin erlaubt. Dafür darf auch die Maske abgesetzt werden. Ebenso zum Essen und Trinken.
Unstrittig ist allerdings, dass man fremde Personen nicht einfach fotografieren darf,
Jeder Bürger darf einen anderen Bürger festsetzen/festhalten, wenn er einen Verdacht hat?
Also in diesem Fall der Verdacht, dass ein Foto gemacht wurde?
In diesem Fall war es ein Polizist in Uniform mit Schlagstock und Waffe ausgerüstet,
was die Situation nochmal dramatisiert…
Hallo,
na ja, die Fragestellung lässt zumindest die Vermutung zu, dass der Polizist nicht so ganz falsch lag mit seiner Vermutung, dass der „vorbeigehende“ Passant ihn nicht doch fotografiert hat gerade, weil er ein Polizist ist (siehe Beschreibung). Das aber nur nebenbei. Ich meine, er darf das, allein schon aus dem Grunde, dass der Polizei oftmals nachgesagt wird wegzuschauen statt zu handeln.
Gruss
Czauderna
Hallo, wenn wir vom wegschauen reden und das hier als Gegenbeispiel anführen, ist das nicht glaubhaft!
Glaubhaft wäre das, wenn ein nebenstehender Passant fotografiert würde und der Polizist einschreitet.
So will der Polizist ja nur sein eigenes Recht einfordern…
Es geht aber nicht um Vermutung oder Foto gemacht oder nicht gemacht, es geht um die Sache an sich:
Hallo,
verständlich war es schon vorher und der Begriff „glaubhaft“ zu meiner Anmerkung, den verstehe ich nicht, aber egal - ich habe meine Meinung geschrieben, mit der ich offenbar falsch liege, das ist dann auch okay so.
Gruss
Czauderna
Es ist doch nicht Sache der Polizei, andere zu bevormunden. Denn genau das wäre es, wenn ein Polizist einschreiten würde, wenn jemand anders fotografiert würde. Der Verstoße gegen das Persönlichkeitsrecht, unter das dies unter Umständen fallen könnte, ist schließlich in aller Regel keine Straftat. Da muss der Fotografierte schon selber tätig werden - wobei ihm ggf. die Polizei helfen könnte, aber eben nicht von sich aus.
Wenn der Fotografierte der Polizist selber ist, sieht das natürlich völig anders aus - das ist doch offensichtlich.
Deine Meinung ist mir wichtig!
Ich hatte die Hoffnung, dass meine etwas andere Meinung für dich nachvollziehbar ist.
Ist aber nicht schlimm.
Viele Grüße
Jetzt sind wir weit weg von meinem Anliegen.
Ich wollte dem Kollegen damit nur darlegen, dass es einen Unterschied macht, wenn ein Polizist reagiert -und nicht wegschaut- wenn er das aus persönlicher Betroffenheit tut, oder dies macht, weil ein Passant neben ihm betroffen ist.
Man könnte das Fotografieren auch durch Beleidigungen oder Ähnliches ersetzen.
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Also selbst wenn fotografiert würde
Wer in der Öffentlichkeit eine Person fotografiert, um damit in einem späteren Prozess ein Beweismittel an der Hand zu haben, handelt in der Regel nicht rechtswidrig. Die hiermit grundsätzlich einhergehende Verletzung des Persönlichkeitsrechts wird durch den Zweck gerechtfertigt.
Nein, wenn er ihn auf frischer Tat ertappt. Strenggenommen ist das natürlich auch nur ein Verdacht, denn ob jemand eine Tat wirklich begangen hat, stellt am Ende erst ein Gericht fest. Aber es muss schon ein sehr eindeutiger Verdacht sein.