Rauchmelder funktionsprüfung

Meine Recherche im Internet geht in die Richtung, dass die Kosten für eine Schadenerhöhung auf Grund fehlender Rauchmelder von der Versicherung nicht übernommen werden.
Weiterhin konnte ich lesen, dass bisher kein einschlägiges Urteil rechtskräftig geworden ist.

Strafrecht steht da allerdings auf einem ganz anderen Blatt.

vnA (mit funkvernetzten Meldern in jedem Raum)

Meine Recherche im Internet geht in die Richtung, dass die
Kosten für eine Schadenerhöhung auf Grund fehlender
Rauchmelder von der Versicherung nicht übernommen werden.

Wie bereits geschrieben, sind die jeweiligen Versicherungsbedingungen maßgebend.

Dazu ein Auszug zum Thema „gesetzliche Vorschriften“:

§ 24 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall
(Sicherheitsvorschriften)
1. Der Versicherungsnehmer hat
a) alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu
beachten,

2. a) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit,
die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer
zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er
von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig verletzt hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 vorsätzlich, so
ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger
Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers
entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat
der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer
jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist,
dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung
des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
3. Ist mit der Verletzung einer der Verpflichtungen eine Gefahrerhöhung verbunden,
so findet auch § 23 Anwendung.

Weiterhin konnte ich lesen, dass bisher kein einschlägiges
Urteil rechtskräftig geworden ist.

Für was wird ein Urteil benötigt?
Die entsprechenden Informationen findet man in den Versicherungsbedingungen.

Unter Umständen liegt sogar Vorsatz vor, wenn keine Rauchwarnmelder in den Räumen angebracht werden.

Gruß Merger,
der in seinen Versicherungsbedingungen die grobe Fahrlässigkeit mitversichert hat.

Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.

Nun ja, ist ja doch nicht so weit weg von dem was ich geschrieben habe:

dass die Kosten für eine Schadenerhöhung auf Grund fehlender Rauchmelder von der Versicherung nicht übernommen werden.

Deinen Satz

kann der Versicherer (wenn die grobe Fahrlässigkeit nicht mitversichert ist) den Schaden ablehnen.

erkenne ich darin allerdings nicht.

vnA

Deinen Satz

kann der Versicherer (wenn die grobe Fahrlässigkeit nicht mitversichert ist) den Schaden ablehnen.

erkenne ich darin allerdings nicht.

ja - Versicherungsbedingungen sind manchmal nicht einfach zu lesen.

Bei grob fahrlässiger
Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers
entspricht.

Unter Umständen bis zu 100 %.

Es ist zwar noch nie so weit gekommen.
Aber möglich wäre es.

Gruß Merger