Rauchmelder funktionsprüfung

hallo.

zur rauchmelderpflicht in bayern steht in der landesbauordnung, Art. 46:
„[…] 4. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst“

techem behauptet hier http://www.techem.de/rauchwarnmelder/ : „Diese Prüfpflicht kann nicht einfach auf die Bewohner übertragen werden, denn versagen die Rauchwarnmelder wegen fehlender Inspektion oder Wartung, bleiben Eigentümer in der Haftung“

der vermieter möchte die prüfpflicht nicht übernehmen. ist er aufgrund der bauordnung aus dem schneider, oder kann man ihm im brandfall tatsächlich ans leder?
oder anders gefragt: auf welche rechtliche grundlage stützt sich die behauptung von techem (daß die geld verdienen wollen ist klar)?

gruß

michael

Hallo!

Lies mal hier rein.  Die Aussage von Techem ist so nicht haltbar. Ich halte sie dem Geschäftsinteresse geschuldet.  
Es wäre zulässig, die Wartung (die gar keine in dem Sinn ist) dem Mieter zu übertragen.

http://www.rauchmelder-lebensretter.de/mieter/

MfG
duck313

Hallo,

nein,die Überprüfung und Wartung elektrischer Geräte darf nur von Fachkräften

durchgeführt werden.

Ich erspare mir einmal die Auflistung sämtlicher gültigen
Europäischen Normen und Richtlinien
(wenn man ein schlechter Mensch wäre,könnte man auch sagen Pfründesicherungsprogramme )

aber rein rechtlich gesehen,dürfte ein normaler BNürger noch nicht einmal eine Leuchtstoffröhre auswechseln…

Während bei einem unauthorisierten Lampenwechsel im Schadenfalle der Nachweis nahezu unmöglich ist,wer den nun die Lampe gewechselt hat,ist es bei
Brandmeldern ja genau umgekehrt…
Der Immobillienbesitzer muss ja Nachweisen können,das die Brandmelder fachgerecht
gewartet und überprüft wurden…und das kann er nur durch die Bescheinigung eines
Qualifizierten Unternehmens.

Ich bin der Auffassung, dass deine Antwort falsch ist.
In dieser Diskussion
http://www.wer-weiss-was.de/mietrecht/kosten-fuer-ra…
hatte ich folgendes geschrieben:

In Abschnitt 6 der DIN 14676 Ausgabe September 2012 ist die Instandhaltung von Rauchwarnmeldern geregelt. Dort sind die verbindlichen Fristen, der Umfang und die Handlungsvorschrift bei Feststellung von Mängeln festgelegt. Weiterhin ist festgelegt, dass das Ergebnis der Überprüfung und Maßnahmen zu dokumentieren ist.
Abschnitt 7 der DIN ist überschrieben mit: Nachweis der Fachkompetenz für Dienstleistungserbringer. Dort sind Aussagen über Kompetenznachweis und den zu verwendenden Aufgaben- und Fragenkatalog geregelt. Wichtig ist im Rahmen der Diskussion folgender Satz: „Es wird empfohlen, Dienstleister mit Fachkräften für Rauchwarnmelder für Planung, Einbau und Instandhaltung zu beauftragen“

Fazit: Ein Mieter darf sehr wohl, auch ohne eine entsprechende Ausbildung, seine Rauchwarnmelder prüfen. Er hat dabei natürlich die Herstellerangaben einzuhalten und seine Tätigkeit - wie auch immer - zu dokumentieren.

Einen Link zur DIN gibt es nicht, da der Beuth-Verlag vom Verkauf des Druckwerkes lebt und peinlichst darauf achtet, dass der Text nicht im Internet zugänglich ist.

vnA

hallo.

Der Immobillienbesitzer muss ja Nachweisen können,das die
Brandmelder fachgerecht gewartet und überprüft wurden.

wo steht das denn?

…und das kann er nur durch

die Bescheinigung eines
Qualifizierten Unternehmens.

naja… selbst wenn das so wäre: dann wäre es eben pflicht des mieters (bzw. des „besitzers“), ein solches unternehmen zu beauftragen. oder nicht?

gruß

michael

zur rauchmelderpflicht in bayern steht in der
landesbauordnung, Art. 46:
„[…] 4. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt
den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer
übernimmt diese Verpflichtung selbst“

Richtig, auch die DIN 14676 führt im Kap. 6.1 zur Instandhaltung nichts anderes aus.

der vermieter möchte die prüfpflicht nicht übernehmen.

Und kann das mit dem Argument der Kosteneinsparung einer durch Modernisierung auch ohne mietvertragliche Reglung nach Mietvertragsschluss enstandenen Kostenart umlagefähigen Bettriebskostenposition n. § 2 Nr.17 BetrKV auch begründen :smile:

ist er
aufgrund der bauordnung aus dem schneider, oder kann man ihm
im brandfall tatsächlich ans leder?

Nicht, wenn er die nach DIN erforderliche Dokumentationspflicht beibringt, z. B. mit http://www.rauchmelderpflicht.eu/dokumentation_rauch…

oder anders gefragt: auf welche rechtliche grundlage stützt
sich die behauptung von techem

Ich gehe davon aus, dass hier schlichter Standard foto-optischer Rauchmelder installiert wurde.

Deren Bettriebsbereitschaft kann jeder Laie erkennen (Leuchtdiode), nach Warnsignal eine Batterie wechseln oder die Funtionstüchtigkeit (Testknopf) leicht prüfen.

Hier eine kostenpflichtige Facharbeit anzubieten, ist tatsächlich dem Geschäftsinteresse geschuldet.

G imager

Hallo,

dann lies einmal in der aktuellen DIN 14676

**> Gänzlich neu in dieser Norm ist jedoch der Abschnitt 7 „Nachweis der Fachkompetenz für

Dienstleistungserbringer“. Das heißt, die Norm sieht jetzt für die Projektierung, Installation
und Instandhaltung eine „Geprüfte Fachkraft für Rauchwarnmelder“ vor.**

siehe weiter unten

Also ist die DIN 14676 Ausgabe September 2012 bereits wieder novelliert. Interessant. Welchen Stand hat die neue? Dankbar wäre ich auch um Benennung der Textstelle, die du meinst.

vnA

Hallo,

dann lies einmal in der aktuellen DIN 14676

Nur mal interessehalber. Wenn ein Fachbetrieb die Wartung übernimmt und einen nicht funktionierenden Warnmelder installiert, haftet er dann auch, wenn z.B. das Haus abbrennt ?

Die Teile sind dazu da, Menschen zu warnen, nicht Brände zu löschen oder zu verhindern.

vnA

Die Teile sind dazu da, Menschen zu warnen, nicht Brände zu
löschen oder zu verhindern.

Dies ist mir völlig klar.
Nur ohne einen Rauchwarnmelder handelt es sich versicherungstechnisch um grobe Fahrlässigkeit und bei den meisten Gebäudeversicherungen besteht dann kein Versicherungsschutz.

Wenn schon eine Fachfirma die Prüfung und Wartung übernehmen müsste,
müsste sie doch dann auch wegen Fehler haften.

Außerdem frage ich mich, warum man eine Fachfirma beauftragen sollte z.B. für einen Feuerwarnmelder zu warten, der im Handel gerade mal zwischen 10,00 - 20,00 € kostet.
Da ist die Wartung ja schon teurer wie ein neuer Feuerwarnmelder ?

Gruß Merger

Nur ohne einen Rauchwarnmelder handelt es sich
versicherungstechnisch um grobe Fahrlässigkeit und bei den
meisten Gebäudeversicherungen besteht dann kein
Versicherungsschutz.

Dazu folgender Link:
http://www.rauchmelder-lebensretter.de/presse/presse…

Wenn schon eine Fachfirma die Prüfung und Wartung übernehmen
müsste,
müsste sie doch dann auch wegen Fehler haften.

Und dazu folgender Link aus der derzeit gültigen DIN:
„Es wird empfohlen, Dienstleister mit Fachkräften für Rauchwarnmelder für Planung, Einbau und Instandhaltung zu beauftragen“
Dem ist ja nun nicht wirklich etwas zuzufügen.

vnA

Nur ohne einen Rauchwarnmelder handelt es sich
versicherungstechnisch um grobe Fahrlässigkeit und bei den
meisten Gebäudeversicherungen besteht dann kein
Versicherungsschutz.

Dazu folgender Link:
http://www.rauchmelder-lebensretter.de/presse/presse…

Dein Link ist keine Antwort auf meinen Hinweis.
Fakt ist, dass in vielen Gebäudeversicherungen die grobe Fahrlässigkeit im Versicherungsschutz nicht eingeschlossen ist und somit besteht keine Absicherung wenn in einer Wohnung kein Rauchwarnmelder oder defekte Rauchwarnmelder angebracht sind.

Wenn schon eine Fachfirma die Prüfung und Wartung übernehmen
müsste,
müsste sie doch dann auch wegen Fehler haften.

Und dazu folgender Link aus der derzeit gültigen DIN:
„Es wird empfohlen, Dienstleister mit Fachkräften für
Rauchwarnmelder für Planung, Einbau und Instandhaltung zu
beauftragen“
Dem ist ja nun nicht wirklich etwas zuzufügen.

Nach diesem Hinweis muss ja auch kein Fachbetrieb beauftragt werden,
wie unser lieber Frank Mueller so felsenfest behauptet hat.

Meine Frage war auch auch an diesen Gnom gerichtet.

vnA

Gruß Merger

Kann das Nichtvorhandensein oder die Nichtfunktion einer Einrichtung die unzweifelhaft nicht dem Sachschutz dient, als grobe Fahrlässigkeit bei Sachschäden gewertet werden? ich glaube doch eher nicht.
Dabei rede ich ganz klar nicht von Brandmeldeanlagen die, aus welchen Gründen auch immer, in einem Betrieb eingebaut wurde.

Und nochmal: Weder für den Einbau noch für die Wartung von Rauchwarnmeldern in Wohnungen muss ein Fachbetrieb beauftragt werden.

vnA

owt

owt

Mein Versicherer akzeptierte jedenfalls schriftlich eine Leistungserbringung im Schadensfall mit lückloser Dokumentation und mehr interessiert mich nicht.

Und meine Mieter freut es, dass ich die Betriebskosten nicht um eine sinnlose Facharbeit erhöhen muss.

Nein, hast du nicht. Du hast eine Kommentierung zitiert.
Abschnitt 7 der DIN ist überschrieben mit: Nachweis der Fachkompetenz für Dienstleistungserbringer. Dort sind Aussagen über Kompetenznachweis und den zu verwendenden Aufgaben- und Fragenkatalog geregelt. Wichtig ist im Rahmen der Diskussion folgender Satz: „Es wird empfohlen, Dienstleister mit Fachkräften für Rauchwarnmelder für Planung, Einbau und Instandhaltung zu beauftragen“
Der letzte Satz ist ein wörtliches Zitat aus der DIN. Wie man aus dem Wort „empfohlen“ auf eine Pflicht schließen kann, erschließt sich mir nicht.

vnA

Kann das Nichtvorhandensein oder die Nichtfunktion einer
Einrichtung die unzweifelhaft nicht dem Sachschutz dient, als
grobe Fahrlässigkeit bei Sachschäden gewertet werden? ich
glaube doch eher nicht.

Wenn in den entsprechenden Landesbauordnungen eine Verpflichtung zur Installation von Rauchwarnmeldern besteht - kann der Versicherer (wenn die grobe Fahrlässigkeit nicht mitversichert ist) den Schaden ablehnen.

Gruß Merger