Rauchverbot

Hallo zusammen.
Darf ein Arbeitgeber in einem Betrieb mit großen Produktionshallen ein generelles Rauchverbot aussprechen ohne den Betriebsrat mit einzubinden(Betriebsvereinbarung)?
Gibt es darüber eine Rechtssprechung?
Danke
Gruß
Martin

BR und AG HABEN sich zu einigen!
Hi!

Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, dann geht es nur MIT ihm (in der Regel per Betriebsvereinbarung).
Natürlich kann er ein Rauchverbot auch ohne BR durchsetzen, wenn es höhere Regelungen gibt (im Berbgau unter Tage zum Beispiel).

Siehe dazu auch
http://www.ra-kotz.de/rauchen2.htm

Was dabei spaßig ist: Wenn der Betriebsrat nicht in die Pötte kommt, hat der Arbeitnehmer lt. ArbStättV trotzdem einen ANSPRUCH auf einen rauchfreien Arbeitsplatz (mit wenigen Ausnahmen) - da wüsste ich gerne, wie verfahren würde…

LG
Guido

Hallo Guido,
der einzelne AN kann natürlich seinen Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz individuell einklagen. Wobei der Begriff „Arbeitsplatz“ auch den Weg zum Arbeitsplatz und den Weg zu für ihn zugewiesenen Sozialräumen sowie die Räume (Pausenräume, Waschräume, WC’s Kantinen etc.) selber umfasst. Der Klageanspruch kann z. B. über § 84 BetrVG (Beschwerderecht) entstehen (Zum Klagerecht z. B.: Klebe u.a., BetrVG, 12 Aufl., Anm. 2 zu § 84). Der Klageanspruch besteht sowohl bezüglich der Rauchfreiheit an sich als auch der „Geeignetheit“ der ergriffenen Maßnahmen.
Der Handlungsspielraum des BR ist durch die einschlägigen Gesetze - z.B. § 89 BetrVG - sehr eingeschränkt

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Hallo,

Darf ein Arbeitgeber in einem Betrieb mit großen
Produktionshallen ein generelles Rauchverbot aussprechen

ja, ich kenne Bürogebäude, die pro Etage eine Raucherinsel haben, ide Produktion muss durchschnittlich 700 m bis zur Kantine laufen. Es gibt sogar Arbeitsplätze, wo man 2 h vor Arbeitsantritt dass letzte mal rauchen darf. Selbstredend ist da das gesamte Betriebsgelände rauchfrei.

Ciao maxet.

Genau darum ging es mir bei der Einschränkung!
Hi Wolfgang!

Der Handlungsspielraum des BR ist durch die einschlägigen
Gesetze - z.B. § 89 BetrVG - sehr eingeschränkt

Naja - im speziellen Fall ist ja sogar die Arbeitsstättenverordnung sehr klar im Text! Das sollte den BR noch zusätzlich „einschränken“…

Mir sind einige Fälle bekannt, in denen sehr zügig eine BV vereinbart wurde. Mir ist bislang allerdings kein Fall bekannt, in dem der BR und AG keine Einigung erzielten und ein AN tatsächlich klagen musste (bei meiner Frau hat die Drohung gereicht).
Da würde mich mal ein Beispiel interesieren…

LG
Guido

Hallo,

ein Klagebeispiel scheint es in letzter Zeit in Sachen Nichtraucherschutz (Anwendung des § 3a ArbStättV) nicht zu geben. Zumindest habe ich in der mir zur Verfügung stehenden Literatur nichts mehr gefunden, seit der grundsätzliche Anspruch geklärt wurde und der Gesetzgeber ja u.a. mit dem §3a ArbStättV entsprechend reagiert hat.
Aber Klagedrohung war wohl mehr als einmal nötig, um AG und BR ans galoppieren zu kriegen.
Aus meinem Umfeld sind mir allerdings einige sehr restriktive Rauchverbote bekannt, die mir auf etwas wackeligen Beinen zu stehen scheinen. Allerdings trauen sich die Raucher wohl nicht mehr, gegen entsprechende Totalverbote anzugehen.
&Tschüß

WHoepfner

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Hallo Martin,

bei uns in der Firma wollten wir ein generelles Rauchverbot durchsetzen (auch keine Raucherecke mehr bzw. Besuch derselben nur während der allgemeinen Mittagspause). Wir haben allerdings keinen betriebsrat.
Unser Anwalt hat uns darauf hingewiesen, dass Nikotinsucht eine Krankheit sei und der AG darauf Rücksicht zu nehmen habe. Daraufhin haben wir das generelle Rauchverbot ausgesprochen mit der Einschränkung, dass „Nikotinsüchtige“ nach Vorlage eines ärztlichen Attestes weiter in der früheren Raucherecke qualmen dürfen. Es kam kein einziger mit Attest…

Grüßle

Teddy

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Hallo Martin!

Darf ein Arbeitgeber in einem Betrieb mit großen
Produktionshallen ein generelles Rauchverbot aussprechen ohne
den Betriebsrat mit einzubinden(Betriebsvereinbarung)?

Den Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz gibt es, wobei der Begriff des Arbeitsplatzes weit gefasst ist und alle möglichen Wege und Räumlichkeiten umfasst, die der Nichtraucher betreten könnte.

Zigarettenschachteln und ausgedrückte Kippen auf dem Betriebsgelände verteilt und Mitarbeiter, die immer nur eine Hand zur Verfügung haben, weil mit der anderen die Zigarette „bedient“ werden muß, Asche in den Aktenordnern, stinkende Aschenbecher und dazu die Brandgefahr in einzelnen Bereichen, machen ein generelles Rauchverbot nachvollziehbar. Bevor man irgendwelchen Prozesshanseln ins Messer läuft, funktioniert die Durchsetzung des Rauchverbots in der Praxis völlig problemlos wie folgt:
Man richtet eine Raucherecke ein. Zweckmäßigerweise handelt es sich dabei um einen möglichst zugigen Unterstand aus Wellblech in der häßlichsten und lautesten Ecke des Geländes, etwa neben dem Müllcontainer. Der Platz sollte idealerweise von möglichst vielen Fenstern der Betriebsgebäude einsehbar sein und unter keinen Umständen Sitzgelegenheiten bieten.
Mir sind mehrere Betriebe bekannt, bei denen diese Methode einwandfrei funktioniert. Abgesehen von der (von gewöhnlichen Angestellten abgeschirmten) Chefetage raucht da keiner mehr. So ist’s recht :smile:

Gruß
Wolfgang

Hallo Martin,

es wäre sinnvoll zu wissen, was produziert wird, denn es gibt Fälle, wo sich über die Arbeitstättenverornung ein automatisches Rauchverbot ergibt.
In unserem Betrieb (Chemie) gibt es abgesehen von Kantinen und einigen Raucherräumen in Verwaltung und Forschung ein generelles Rauchverbot.

Gandalf