Rauchverbot in WG

Hallo,

angenommen A ist alleiniger Hauptmieter und darf einen Teil der Wohnung untervermieten. A tut dies und B zieht ein. B hat sich A anfangs als Nichtraucher vorgestellt, erlaubt Gästen jedoch im Zimmer das Rauchen. A fühlt sich hierdurch gestört, weil die ganze Wohnung durchweg nach Rauch riecht. Das Öffnen des Fensters hilft aufgrund der Enge nicht.
Kann A als Hauptmieter B und dessen Gästen das Rauchen in der Wohnung untersagen?
Ist das nichtbefolgen einer solchen getroffnen Vereinbarung ein außerordentlicher Kündigungsgrund? Darf A B die Untermiete fristlos damit kündigen?

Angenommen A hat B aus Kulanz den Einzug vor dem vertraglich festgehaltenen Datum ermöglicht. Kann A bis zum Mietbeginn vom Mietvertrag zurücktreten und B praktisch „hinauswerfen“?

MfG

Hallo Ferb,

gibt es denn irgendeine vertragliche Vereinbarung dazu, dass weder der Untermieter noch seine Gäste jemals in der Wohnung rauchen dürfen?

Wenn nicht, sehe ich keinerlei Grund, den Untermieter deswegen anzufahren oder gar fristlos vor die Tür zu setzen.

Gruß!

Horst

hi,
das sehe ich auch genauso, wenn im vertrag steht dass sie eine nichtraucherwohnung ist kannst du es aber sonst das ist kein grund.
mfg

Hallo,

leider gibt es eine solche vertragliche Vereinbarung (noch) nicht, da sich A auf die mündliche Zusage von B Nichtraucher zu sein verlassen hat.
Sind solche Vereinbarung im Mietvertrag nichtig und müssen gesondert behandelt und unterzeichnet werden?
Wenn nun A ein Schreiben zur Änderung des Mietvertrages aufsetzt, welches ein Rauchverbot in der gesamten Wohnung vorsieht, sollte dann in diesem auch vermerkt werden, dass Zuwiderhandlungen Grund für Abmahnung und (fristlose) Kündigung sind?
Aus gesundheitlichen Gründen ist es für A leider nicht tragbar, dass in der Wohnung geraucht wird.

MfG

Hallo,

leider gibt es eine solche vertragliche Vereinbarung (noch)
nicht, da sich A auf die mündliche Zusage von B Nichtraucher
zu sein verlassen hat.

Vielleicht interressant:
http://www.onlinemietvertrag.de/b_onlmv/info/mietver…
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo.

Der Mietvertrag besteht bereits, weil der Untermieter eingezogen ist. Dass er aus Kulanz sein Zimmer früher als im Vertrag benannt beziehen durfte, spielt dabei keine Rolle.

Der Untermieter in der WG genießt allerdings keinerlei Schutz. Es kann regulär ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Handelt es sich um ein möbliertes oder teilweise möbliertes Zimmer, kann der Hauptmieter sogar am 15. eines jeden Monats zum Ende des Monats kündigen.

Wie wird möbliert oder teilmöbliert genau spezifiziert?
Anteilung an den gesamt im Zimmer vorhandenen Möbeln?

MfG

Hallo,

das sehe ich auch genauso, wenn im vertrag steht dass sie eine
nichtraucherwohnung ist kannst du es aber sonst das ist kein
grund.

das heißt also, dass der Untermieter den Hauptmieter uneingeschränkt mit Qualm, Lärm und Sonstigem belästigen darf, sofern dies nicht im Vorwege ausdrücklich ausgeschlossen wurde?

Interessante Theorie…

Gruß

S.J.

Hallo,

Kann A als Hauptmieter B und dessen Gästen das Rauchen in der
Wohnung untersagen?

nein, das kann er wohl nicht. Aber es muss es auch nicht dulden, dass ihm die komplette Bude vollgequarzt wird. Der Untermieter hat entsprechend Rücksicht zu nehmen um zu vermeiden, dass der Hauptmieter belästigt oder gesundheitlich geschädigt wird. Das gleiche gilt natürlich auch für Besucher des Untermieters.

In den bisher gegebenen Antworten wird ja überwiegend die Meinung vertreten, dass der Hauptmieter keinerlei Handhabe hätte und es klaglos hinzunehmen hätte. Das ist natürlich falsch.

Gruß

S.J.

Wie wird möbliert oder teilmöbliert genau spezifiziert?
Anteilung an den gesamt im Zimmer vorhandenen Möbeln?

Im § 549 Abs. 2 BGB ist die Rede von „überwiegend“, bedeutet also mehr als 50% der zur „Haushaltsführung notwendigen Einrichtungsgegenstände“.

Gruß

Joschi

Beieht sich das nur auf den für die eigenen Zwecke von B genutzten Raum oder auch auf jene, die A und B gemeinsam nutzen (Küche, Bad, etc). Auch wenn im Mietvertrag nur ein Raum als „vermietet“ vermerkt ist? Sofern nur ein Raum vermerkt ist, hat A das Recht B den Zugang zu den anderen Räumlichkeiten, die A vermietet wurden und nicht an B untervermietet worden sind, zu untersagen?

Da nun das Vermietet Zimmer nicht zur Haushaltsführung allein ausgelegt ist

man nimmt ja auch nicht jeden als untermieter.d.h. solche kleine dinge kann man unter sich klären dann gibts ja auch keine problem mehr:smile:

Beieht sich das nur auf den für die eigenen Zwecke von B
genutzten Raum oder auch auf jene, die A und B gemeinsam
nutzen (Küche, Bad, etc). Auch wenn im Mietvertrag nur ein
Raum als „vermietet“ vermerkt ist?

Ja, auch die gemeinschaftlich genutzten Räume zählen dazu.

Sofern nur ein Raum vermerkt ist, hat A das Recht B den Zugang zu den anderen Räumlichkeiten, die A vermietet wurden und nicht an B untervermietet worden sind, zu untersagen?

Man muß immer sehen, was genau mit dem Vertrag beabsichtigt war. Niemand wird dem Vermieter glauben, dass er dem Mieter nur ein Zimmer vermieten wollte ohne ihm den Zugang zu den gemeinschaftlichen Räumlichkeiten zu gewähren. Also muß der Vermieter seinem Mieter nach wie vor die Nutzung gestatten.

Gruß

Joschi