Rauchwarnmelderpflicht, wer haftet bei verspäteter Montage

Moin, moin,

eine Hauseigentümergemeinschaft beauftragt die Hausverwaltung mit der zentralen Beschaffung und Montage von Rauchwarnmeldern in der Eigentümerversammlung 2014.
Da im Protokoll eine etwas schwammige Beschreibung des Beschlusses steht wird 2015 erneut abgestimmt und der Verwalter beauftragt.
Die Landesbauordnung aus 2009 gibt den 31.12.2015 als letzten Termin für die vorschriftsgemäße Installation der RWM vor.

Der Verwalter bemerkt nun am 16.12.2015, daß er diesen Auftrag vergessen hat und beauftragt ein Unternehmen. Diese Firma ist jedoch erst ab Ende Januar / Anfang Februar wieder verfügbar. Vorher können die RWM nicht installiert werden.

Dieser Termin wird im Wohngebäude per Aushang bekannt gemacht.

FRAGE (Annahme): Am 01.01. während des Feuerwerks … entsteht ein Brand mit Personenschaden.

Wer haftet? Die LBO (§48 (4)) gibt eindeutig vor: „Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend auszustatten.“

Ist der Eigentümer seiner Verpflichtung nachgekommen, indem er die Hausverwaltung (dokumentiert) beauftragte?

Danke für fachkundige Auskünfte tugu

Hallo!

Nein, der Eigentümer ist für die Einhaltung der Bestimmung "Rauchmelderpflicht " zuständig. Er kann es nicht auf den Handwerker/Verwalter schieben.

Es heißt nicht Auftragserteilung zum Einbau der Melder bis Stichtag sondern Funktionsbereitschaft der Melder bis Stichtag.

Sie müssen also spätestens dann montiert und betriebsbereit sein.

Nur, es kräht kein Hahn danach. Es gibt nicht mal in allen Bauordnungen Bußgelder für Verstöße. Vor allem findet keine Kontrolle statt, nur in Überwachungsbedürftigen Bauten (die dann aber auch eine echte BMA haben)
Und die rechtliche(auch strafrechtliche) Sache „was wäre wenn es brennt und jemand kommt zu Schaden, der bei Meldereinbau hätte gerettet werden können“ ist schwer abzusehen.

MfG
duck313

Moin Duck,

ich sehe das exakt auch so (bin selbst Errichter), allerdings meint der HV „er“ sei seiner Pflich „leicht verspätet“ nachgekommen.

In der LBO Bremen steht kein Wort über Sanktionen bei Verstößen von „Privatpersonen“. Allerdings dürfte das eine Person „in schwarzer Robe“ wenig interessieren.

Dank Dir tugu FF