Raum nicht als Aufenthaltsraum nutzbar

Darf wenn in der Baugenehmigung steht, dass der Raum nicht als Aufenthaltsraum genutzt werden darf, ein Wohnraum, Kinderzimmer, Schlafzimmer eingerichtet werden?

Was hätte das für Rechtliche konsequenzen wenn eine Person in so einem Raum zu schaden kommt?

Hallo,
was heisst bei dir „zu SChaden kommt“?

Wenns nur ein Lagerraum ist oder sonst was kann ja einer Persohn dort beim Begehen des Raumes alles passieren. Wie will man da beweisen, dass sich jemand dort „aufgehalten“ hat uber einen längeren Zeitraum.

Versteh die Frage nicht so ganz

mfg

Bert

Hi Bert,

bei dem Raum handelt es sich um ein Studiozimmer mit grosser Fensterfront und Zugang zu einer Dachterasse!
Da der Raum (Bauordnung BaWü) aber nicht auf 50% der Fläche über eine Raumhöhe von 2,2m verfügt wurde in der Baugenehmigung das Aufenthaltsrecht nicht erteilt.

Ich hoffe das hilft weiter.

Gruß Patrick

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Hallo Patrick,

bei dem Raum handelt es sich um ein Studiozimmer mit grosser
Fensterfront und Zugang zu einer Dachterasse!
Da der Raum (Bauordnung BaWü) aber nicht auf 50% der Fläche
über eine Raumhöhe von 2,2m verfügt wurde in der
Baugenehmigung das Aufenthaltsrecht nicht erteilt.

Du willst also keine Schweißwerkstatt im Tankraum der Heizung installieren. Der gemäß Bauordnung eine bestimmte Mindesthöhe unterschreitende Raum ist formal nicht zum Daueraufenthalt von Menschen geeignet. In den Bauzeichnungen tragen die einzelnen Räume irgendwelche Bezeichnungen, aus der die Art der Nutzung hervorgeht. Zu niedrige Räume werden dann als Vorratsräume, begehbarer Kleiderschrank o. ä. bezeichnet. Das ist für Dich als Eigentümer selbst genutzten Wohnraums irrelevant. Du nutzt Deine Räume nach Gutdünken und wenn Du morgen auf die Idee kommst, in dem als Gäste-WC bezeichneten Raum fortan zu nächtigen oder zu essen, dann machst Du das. Keine Behörde hat Dir ein Aufenthaltsrecht in Deinem Eigentum zu erteilen oder zu entziehen.

Die Sache sieht anders aus, wenn Du zu niedrige Räume als Wohnräume vermietest.

Die Bauordnungen enthalten etliche Punkte ohne praktischen Nährwert, nur geeignet, zahllose Bedienstete in zahllosen Bauämtern mit Formalien zu beschäftigen. Das gehört dringend entrümpelt und gehört in die Eigenverantwortung von Architekten und Bauherren.

Gruß
Wolfgang

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Hallo Wolfgang,

vielen Dank für die Antwort!
Da dieser Raum aber nicht als Wohnraum deklariert werden, hat es aber einen sehr hohen Einfluss auf den Verkehrswert der Imobilie oder täusche ich mich da!
Ich darf diesen Raum nicht in QM-Wohnfläche hineinrechnen, oder?

Gruß Patrick

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Darf wenn in der Baugenehmigung steht, dass der Raum nicht als
Aufenthaltsraum genutzt werden darf, ein Wohnraum,
Kinderzimmer, Schlafzimmer eingerichtet werden?

Wohnräume, Kinderzimmer oder Schlafzimmer sind Aufenthaltsräume. Damit dürfte sich die Frage beantworten.

Was hätte das für Rechtliche konsequenzen wenn eine Person in
so einem Raum zu schaden kommt?

Denkbar sind Schadenersatzansprüche des Geschädigten (oder seiner Erben) sowie strafrechtliche Konsequenzen.
Nach Deiner unten stehenden Erläuterung (kein Aufenthaltsraum wg. fehlender Raumhöhe) ist mir aber nicht ganz klar, welche Schäden Du befürchtest. Die Ausführungen von Wolfgang dazu sind soweit stimmig.
Problematisch wird es, wenn es brandschutztechnische Gründe dafür gibt, daß das Zimmer kein Aufenthaltsraum sein darf, wenn also z.B. keine zwei voneinander unabhängige Rettungswege existieren. Dann drohen erhebliche Konsequenzen, die bis zum Vorwurf der fahrlässigen Tötung gehen können.

Gruß Stefan