Hallo,
meine Eltern haben eine EG Wohnung angemietet.
Sie bekommen im Wohnzimmer nicht mehr wie 21,4°. Der Vermieter hat gesagt, er bräuchte nur 21° zur Verfügung zu stellen. Stimmt das? Oder kann man dagegen angehen???
Gruß Britta
Hallo,
meine Eltern haben eine EG Wohnung angemietet.
Sie bekommen im Wohnzimmer nicht mehr wie 21,4°. Der Vermieter hat gesagt, er bräuchte nur 21° zur Verfügung zu stellen. Stimmt das? Oder kann man dagegen angehen???
Gruß Britta
Nach DIN 4701 beträgt die Mindesttemperatur bei Wohn- und Schlafräumen sowie bei Küchen 20° C. In Bädern und Duschen beträgt der Wert 22° C und in Fluren genügen 15° C.
Die DIN-Werte allein sind aber nicht maßgeblich. Der BGH betrachtet eine Zimmertemperatur von 20° C in Wohnräumen als die unterste Grenze des Zumutbaren an.
Vermieter sind nicht verpflichtet, die Mindesttemperaturen den gesamten Tag über rund um die Uhr sicherzustellen. Eine vertragsgemäße Beheizung umfasst das Erreichen der Mindesttemperatur lediglich während der üblichen Tagesstunden. Als Faustregel gilt hierfür die Zeitspanne zwischen 7 Uhr und 23 Uhr.
Hi,
meine Eltern haben eine EG Wohnung angemietet.
Da wäre die Fußkälte wohl schon mit inbegriffen…
Sie bekommen im Wohnzimmer nicht mehr wie 21,4°.
Sehr seltsam, da es doch nur eine Frage zB des Energieaufwandes wäre dies zu ändern.
Wenn also die gemietet Heizung es nicht auf die zB gewünschten 37,5 °C schafft, könnte auch zB mit einem Heizlüfter kurzfristig abgeholfen werden.
Der Vermieter
hat gesagt, er bräuchte nur 21° zur Verfügung zu stellen.
Die Vorposter gaben dazu schon gute Hinweise.
Stimmt das?
Jein, es kommt auch auf den Meßort an.
Oder kann man dagegen angehen???
s. o.
Falls eine Minderung angedacht wäre, würde dies wohl wenig Aussichten auf Erfolg haben.
vlg MC