Räumungsklage und gerichtliche Verhandlung

Guten Tag zusammen,

Wir haben letztes jahr im Juli (fristgerecht) eine Kündigung der Wohnung erhalten wegen eigenbedarf. Die Kündigung war nicht rechtens da nicht begründet wurde wofür der eigenbedarf sein soll. Mündlich hieß es für BüroZwecke und nicht für private wohnzwecke. Nicht dessen so trotz haben wir die Kündigung unter Vorbehalt akzeptiert da wir eine Wohnung in Aussicht hatten die frisch saniert wurde. Ende November haben wir von den neuen vm mitgeteilt bekommen dass sich die Sanierung bis zum 31.3.17 verzögern. Kündigung lief auf 31.12.16.

Die neue vm und auch ich haben den jetzigen vm in Kenntnis gesetzt. Eine Diskussion fand nicht statt. Darauf hin war für mich klar er akzeptiert es so. In der zweiten Januar Woche bekamen wir dann eine räumungsklage. Und im Mai findet die Gerichtsverhandlung statt. Wir ziehen aber bereits nächste Woche zum 31.3 aus. Unser Anwalt hat uns bislang nur sagen können was unsere Kosten vorerst für ihn sein werden. Was könnte den noch so an Kosten kommen falls wir die Gerichtsverhandlung verlieren sollten ? Kann mir da evtl bitte jemand grob eine Info geben ? Werde bei Onkel Google nicht schlau… danke schonmal im Vorfeld.

Wenn Euer Anwalt, der die Klage, die Briefwechsel, die Formulierungen kennt, Euch nicht sagen kann, wass an Kosten kommen könnte, dann wird es hier wohl schwer.

Wobei ich eher denke, dass der Anwalt sich eine „Niederlage“ kaum vorstellen kann oder will.

Hallo.

Die Gerichtsverhandlung könnt ihr in dem Sinn nicht verlieren, weil die Hauptsache aufgrund des bereits erfolgten Auszugs nicht mehr verhandelbar ist.
Es wird dann nur noch darum gehen, wer die ganze Chose bezahlen darf. Siehe [§91a ZPO][1]:

Kosten bei Erledigung der Hauptsache

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss.

Dass alle Kosten am Beklagten hängen bleiben, ist also zumindest mal nicht sicher.
Aber wie der Richter entscheiden wird, weiß nur er allein.

Gruß,

Kannitverstan
[1]: https://dejure.org/gesetze/ZPO/91a.html

Hallo,

eine Frage als Erweiterung hab ich:

Wenn der beklagte, ausgezogene Mieter feststellt, dass der in der Kündigung behauptete Eigenbedarf NICHT vorlag, weil nun auf einmal ein Büro dort einzieht - kann dann nicht im Nachgang der Mieter die Kosten des Umzugs vom Vermieter verlangen?