folgende Situation: Drei Studentinen haben zusammen eine WG mit
entsprechendem Mietvertrag, welcher bis Ende April 2003 befristet ist. Die drei beenden Ihr Studium allerdings schon im Oktober 2002 und wollen Ende Oktober 2002 wieder nach Hause bzw. zur neuen Arbeitsstelle ziehen.
Gibt es (ohne Suchen einen Nachmieters) die Möglichkeit, vorzeitig aus dem Mietvertrag auszusteigen, bzw. diesen zum Ende Oktober 2002 zu kündigen.
Ich habe mal gehört, dass es z.B. eine neue Regelung gibt, die sowas ermöglicht, wenn man sich (als Mieter) beruflich verändert. Dies wäre ja so, da das Studium beendet wird und ein Beruf in einer anderen Stadt ergriffen wird.
Gibt da eventuell igendwo entsprechende Paragrafen?
folgende Situation: Drei Studentinen haben zusammen eine WG
mit
entsprechendem Mietvertrag, welcher bis Ende April 2003
befristet ist. Die drei beenden Ihr Studium allerdings schon
im Oktober 2002 und wollen Ende Oktober 2002 wieder nach Hause
bzw. zur neuen Arbeitsstelle ziehen.
Gibt es (ohne Suchen einen Nachmieters) die Möglichkeit,
vorzeitig aus dem Mietvertrag auszusteigen, bzw. diesen zum
Ende Oktober 2002 zu kündigen.
Kündigen kann man befristete Mietverträge nicht vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Es besteht jedoch die Möglichkeit, durch Stellung von Nachmietern vorzeitig aus dem Mietvertrag entlassen zu werden. Einer der Gründe kann eine berufliche Änderung sein. Hierbei wird eine Arbeitsaufnahme bis zu 50 km nicht als Grund des Anspruches auf Aufhebung des Mietvertrages von einigen Gerichten anerkannt, wenn z.B. auch durch öffentliche Verkehrsmitel zu ungünstigen Zeiten Ab- und Rückreise sicher ist.
Ich habe mal gehört, dass es z.B. eine neue Regelung gibt, die
sowas ermöglicht, wenn man sich (als Mieter) beruflich
verändert. Dies wäre ja so, da das Studium beendet wird und
ein Beruf in einer anderen Stadt ergriffen wird.
Gibt da eventuell igendwo entsprechende Paragrafen?
Nee. Paragraphen gibt es glücklicherweise hierzu mal nicht. Die diversen Gründe, weshalb einem Mieter die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung aus einen Zeitmietvertrag zuzubilligen ist, wird durch die gängige Rechtssprechung geregelt.
Die Aufhebung des Mietvertrages muss von allen die Miterinnen beantragt werden. Alle drei müssen mit dem Vermieter einen Aufhebungsvertrag abschliessen. Und alle drei haften bis neue Mieter den Vertrag übernehmen.