Rauskaufen aus Mietwohnung

Hallo an alle Wissenden -

mal angenommen, in einer Großstadt soll ein Mehrfamilienhaus luxussaniert werden. Die bisherigen Mieter werden danach nicht mehr die neue Miete bezahlen können, müssen aus der Gegend (NICHT! aus der Stadt) wegziehen und überlegen gegrämt, ob sie zumindest die Chance haben, sich aus ihren Altmietverträgen rauskaufen zu lassen.

Außerdem mal angenommen, dass die meisten von ihnen sich nun preiswerte neue Wohnungen gesucht haben, ihre alten (also die bald teureren Wohnungen) aber derweil weiter angemietet lassen, z.T. mit Untermietern, zum Teil als de jure (aber ja nicht de facto) Hauptmieter - haben sie trotzdem ne Chance, sich rauskaufen zu lassen???

Der Vermieter kann in solchen Fällen die Untervermietung untersagen, abmahnen und kündigen, falls die Untervermietung nicht unterlassen wird.

Im übrigen ist es schon sehr dreist, eine Abfindung zu verlangen, wenn die „billige“ Mietwohnung gar nicht mehr vom Mieter selbst bewohnt wird und die Wohnung wahrscheinlich ohne Genehmigung des Vermieters weiterzuvermieten.

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Im übrigen ist es schon sehr dreist, eine Abfindung zu
verlangen (und) die Wohnung wahrscheinlich ohne
Genehmigung des Vermieters weiterzuvermieten.

Wer sagt denn, dass die Wohnung OHNE Wissen des Vermieters untervermietet wird?

Es geht darum, entweder stur weiterzuwohnen, bis das Gas abgestellt wird, oder sich beizeiten eine andere Wohnung zu suchen - kurzum, die Wohnung ist ja so oder so futsch - aber dennoch auf Abfindung zu hoffen.

Es geht darum, entweder stur weiterzuwohnen, bis das Gas
abgestellt wird, oder sich beizeiten eine andere Wohnung zu
suchen - kurzum, die Wohnung ist ja so oder so futsch - aber
dennoch auf Abfindung zu hoffen.

Ich frage mich nur, warum es hier eine Abfindung geben sollte.

Abfindungen zahlt der Vermieter in der Regel, wenn er den
Mieter gegen dessen Willen los werden will.
In diesem Fall scheint aber vor allem der Mieter ein Interesse
daran zu haben, aus der Wohnung auszuziehen, weil er sie
sich nicht dauerhaft leisten kann.

Allerdings sollte dem Mieter bewusst sein, dass er nicht
jede Art der Modernisierung dulden muss, vgl. § 554 BGB.