Rausschmiss aus dem Haus des verstorbenen Vaters

Hallo,
mein Lebensgefährte und ich wohnen seit 6 Jahren zur Miete im Haus meines „Schwiegervaters“. Mit diesem hatte ich auch einen Mietvertrag gemacht. Jetzt ist dieser verstorben und die beiden Geschwister meines Mannes möchten das Haus so schnell wie möglich verkaufen und wollen dass wir ausziehen. Gibt es eine gesetzliche Kündigungsfrist, die regelt wie lange wir Zeit haben uns etwas Neues zu suchen? Mein Mann gehört ja nun ebenfalls der Erbengemeinschaft an und müßte mir (und sich) sozusagen selbst den Mietvertrag kündigen?
vielen Dank für die Antworten…

2 Fakten sind hier zu Ihren Gunsten zu beachten:
Der Mietvertrag gilt nach dem Tod des Vermieters weiter. Die Erben haben die Rechte der Mieter zu beachten, wie z.B. die Kündigungsfrist, Kündigungsschutz.

Die Erbengemeinschaft ist rechtlich die Nachfolgerin des Verstorbenen und kann bis auf bestimmte Ausnahmen nur gemeinsam handeln. Für derartige Ausnahmen besteht -wie ich es von hier aus beurteilen kann- keine rechtliche Grundlage. Notfalls sollten Sie sich an einen dortigen Anwalt oder an den Mieterbund wenden.
MfG aus dem Norden Niedersachsens
H.G.

Hallo,
die neuen Eigentümer des Hauses sind die Erbengemeinschaft, diese tritt damit in den bestehenden Mietvertrag ein mit allen Rechten und Pflichten. Jegliche Erklärung müssen damit auch alle!! unterschreiben, damit es rechtsgültig wird.
Einen berechtigten Grund für eine Kündigung kann ich nicht erkennen. Da es sich offensichtlich um ein Zweifamilienhaus handelt, müssten die Vermieter mit im Haus wohnen, um einen berechtigten Grund für eine erleichterte Kündigung zu haben.
Auf jeden Fall würde ich ein Kündigungsschreiben verlangen, denn in diesem sind die Gründe zu benennen. Dann wird ohnehin rechtliche Beratung notwendig.
Man könnte höchstens versuchen mit Ihnen eine einvernehmliche Beendigung des Mietvertrages zu vereinbaren. Das hängt von Ihnen ab, die den Mietvertrag unterschrieben haben, was man dafür bietet!!??
Ein generelles Recht auf Kündigung mit der Begründung „Tod des Vermieters“ gibt es nicht!
Gruß suver